Der BGH zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke



Veröffentlicht am 13. April 2015 von

BGH-Entscheidung vom 02.04.2015 – I ZR 59/13

Sachverhalt:

Geklagt hat eine bekannte Sportartikelfirma. Die Klägerin ist Trägerin des bekannten Markenlabels „PUMA“. Das Symbol der Marke ist eine kleine springende Pumakatze.

Der Beklagte vertreibt ebenfalls Sportartikel und verwendet dafür die Markenbezeichnung mit dem Schriftzug „PUDEL“. Die verschiedenen Kleidungsstücke werden jeweils mit dem Bild eines springenden Pudels versehen.

Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Verletzung ihres Markenrechts verklagt.

Vorinstanzlich wurde der Beklagte zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht wies die nachfolgende Berufung des Beklagten zurück.

Der BGH hat sich der Entscheidung des Oberlandesgerichtes angeschlossen und entschieden, dass eine Löschung der Marke „PUDEL“ verlangt werden kann. Es wurde darauf erkannt, dass beide Marken im Sinne des Markenrechtes eine große Ähnlichkeit haben. Verwechslungsgefahr bestehe allerdings nicht. Dennoch ziehe der Beklagte aus der großen Ähnlichkeit der Markensymbole Nutzen. Eine Rechtfertigung durch die Heranziehung des Grundrechts der freien künstlerischen Betätigung oder der freien Meinungsäußerung sei nicht angezeigt.

Hierzu der BGH:

„Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen.“

(Angewendete Vorschrift: § 9 MarkenG).

 

Rechtsanwältin Kerstin Reiß, Mönchengladbach


Kategorie: Stories
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