Wer mitschreibt fliegt! Ist das Anfertigen von Notizen während der Verhandlung erlaubt?



Veröffentlicht am 4. März 2013 von

In einer Jugendsache stellte sich zuletzt die Frage, inwieweit es Verfahrensbeteiligten und anderen Personen gestattet ist, während einer Hauptverhandlung Notizen anzufertigen.

Im vorliegenden Fall schien der Jugendrichter der Ansicht zu sein, die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe sei es ohne seiner Zustimmung nicht erlaubt eine Mitschrift während der Verhandlung anzufertigen. Er untersagte ihr die Anfertigung von Notizen.

Grundsätzlich ist die Anfertigung von Notizen und Zeichnungen über Vorgänge in der Hauptverhandlung in einem Rahmen, der die Verhandlung nicht stört, nicht nur den Verfahresbeteiligten gestattet, sondern auch den Zuhörern oder der Presse (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, § 169 GVG, Rn. 15). Dies ist Ausfluss des Öffentlichkeitsgrundsatzes des § 176 GVG.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 13.05.1982 (siehe BGH, Urteil vom 13.05.1982 – 3 StR 142/82 (LG Düsseldorf)) folgdes deutlich gemacht: „der bloße Umstand, daß sich ein Zuhörer handschriftliche Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung macht – sei es als Gehilfe des Verteidigers (…), als Reporter (…),  als Referendar, Student oder Schüler, als Prozeßbeobachter für den Arbeitgeber des Angekl. (…) oder für den Geschädigten, sei es, um aus privaten Gründen eine Gedächtnisstütze zu haben – rechtfertigt grundsätzlich nicht, ihm das weitere Mitschreiben zu untersagen oder ihn gar des Saales zu verweisen. Das gilt auch, wenn das ständige Schreiben den Richter “nervös macht” (…).“.

Nun ist nach § 38 JGG bei Jugendgerichtsverfahren der Grundsatz der Öffentlichkeit bekanntlich zum Schutz des Jugendlichen eingeschränkt. Allerdings stellen die §§ 50 Abs. 3 und 38 Abs.3 JGG klar, dass Vertreter der Jugendgerichtshilfe zu den Beteiligten gehören, welche zur Anwesenheit berechtigt sind.

Also kann man schlussfolgern, dass der Jugendgerichtshilfe als Verfahrensbeteiligte auch zugestanden werden muss, sich Notizen machen zu können. Zumal auch in Jugendverfahren unter Umständen, etwa wenn gegen Heranwachsende verhandelt wird, die Öffentlichkeit –ggf. sogar die Presse- zugelassen werden kann und darüber hinaus die Jugendgerichtshilfe nach § 38 JGG eine wichtige Rolle im Jugendstrafverfahren inne hat.

Rechtsanwalt Felix Menke, Mönchengladbach

 


Kategorie: Stories
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