Das sind ganz andere Tarife: Deutscher soll wegen Kindesmissbrauchs auf Mallorca für 33 Jahre ins Gefängnis



Veröffentlicht am 3. März 2015 von

Landgericht in Palma

Landgericht in Palma

In Deutschland beträgt das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe 15 Jahre. Das ist in § 38 Absatz 2 Halbsatz 1 StGB festgeschrieben und hat nach unserem Rechtsverständnis unter anderem auch mit Menschenwürde zu tun. In anderen Ländern ist das ganz anders. Aus den USA kennen wir martialische Strafen, die weit über das Lebensalter eines Menschen hinausgehen können, und auch in Spanien gibt es kein Limit nach oben. So wurde im Jahr 2011 der ETA-Terrorist Javier García Gaztelu, auch „Txapote“ genannt, wegen der Anordnug eines Mordes an einem sozialistischen Politiker zu 105 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er einige Zeit zuvor wegen weiterer Mordanschläge schon zu 162 Jahren verdonnert worden war. Da kommt ganz schön was zusammen…

Wie heute in verschiedenen spanischen Medien, aber auch bei welt.de berichtet wird, hat sich gestern ein 47-jähriger Deutscher vor einem Gericht in Palma de Mallorca des mehrfachen sexuellen Missbrauchs an zwei seinerzeit 9 und 11 Jahre alten Mädchen für schuldig bekannt. Er habe 2012 und 2013 pornografische Aufnahmen von den Kindern gemacht und diese per Internet verbreitet. Außerdem habe er mit den Kindern sexuell verkehrt. Der einschlägig vorbestrafte Mann hat sich sodann auf einen Deal mit der Staatsanwaltschaft eingelassen und eine Freiheitsstrafe von 33 Jahren akzeptiert. Außerdem hat er sich zur Zahlung von jeweils 15.000 Euro Schmerzensgeld an die beiden Mädchen verpflichtet. Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft 55 Jahre Freiheitsstrafe gefordert. Der Prozess wurde aufgrund des Deals beendet. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht in Kürze ein entsprechendes Urteil verkünden wird. Erfahrungsgemäß wird nur ein Teil der sehr langen Freiheitsstrafen verbüßt. Nach spätestens 20 Jahren kann der Mann wohl mit seiner Haftentlassung rechnen.

Die Eltern der beiden Kinder standen ebenfalls vor Gericht. Sie sollen zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden, nachdem sie eingeräumt hatten, dem Mann erlaubt zu haben, von ihren Töchtern Fotos in Unterwäsche und Bikini zu machen. Sie hätten allerdings nicht gewusst, dass auch pornografische Fotos gemacht werden sollten. Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft 18 Jahre Haft gegen die Eltern beantragt, sich jetzt aber zu einer drastischen Reduzierung bereit erklärt.

Anmerkung:

In Spanien stellt die Staatsanwaltschaft anders als bei uns schon in der Anklageschrift einen konkreten Strafantrag. Das hat den Vorteil, dass der Angeklagte und seine Verteidigung schon frühzeitig wissen, welche Vorstellung die Anklagebehörde hat. Nachteilig ist, dass die Staatsanwaltschaft sich schwerer tut, von ihren ursprünglichen Vorstellungen wieder abzurücken, auch wenn das in der vorliegenden Sache anders gelaufen ist.

Während bei uns in aller Regel sofort nach den Plädoyers die Urteilsberatung und – Verkündung erfolgt, wird das Urteil in Spanien zumeist erst nach einigen Tagen verkündet. Theoretisch beträgt die Frist zur Urteilsverkündung 1 Woche nach Abschluss der Beweisaufnahme, faktisch dauert es oft länger als einen Monat, bis das Urteil fällt. Wenn Staatsanwaltschaft und Verteidigung sich auf ein Strafmaß einigen, wird auch entsprechend geurteilt.

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