Die Grenzen der Pressefreiheit – 3 Journalisten wegen Verstoß gegen das Waffengesetz verurteilt



Veröffentlicht am 20. Mai 2012 von

Halbautomatische Pistole Browning, http://www.adamsguns.com/

In den Jahren 2003 bis 2010 hatte ein Heckenschütze im schwedischen Malmö auf mindestens 15 Menschen geschossen und drei von ihnen getötet sowie 12 weitere verletzt. Der Prozess gegen einen Tatverdächtigen hat am vergangenen Montag vor einem Gericht in Malmö begonnen. Im Oktober 2010 hatte das Boulevardblatt „Expressen“ mit einem simplen Experiment nachgewiesen, dass es unproblematisch möglich ist, sich in der drittgrößten Stadt Schwedens innerhalb weniger Stunden eine Waffe zu beschaffen. Ein Journalist namens Diamant Salihu hatte die halbautomatische Waffe bei Kriminellen gekauft und unmittelbar danach bei der Polizei abgegeben. Dann hatte das Blatt darüber berichtet. Wie bei spiegel-online nachzulesen ist, sind der Chefredakteur der Zeitung, der Nachrichtenchef und der genannte Diamant Salihu jetzt wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu Bewährungsstrafen sowie Geldzahlungen zwischen 30.000 Kronen (ca. 3.300 Euro) und 13.500 Euro verurteilt worden. Von verbüßbaren Haftstrafen habe das Gericht abgesehen, weil die Waffe umgehend bei der Polizei abgeliefert worden sei.

„Expressen“ will wohl Berufung gegen das Urteil einlegen. „Wir werden weiter unkonventionelle Methoden anwenden, um über Verbrechen zu recherchieren, die Polizei und Justiz nicht stoppen können“, wird Chefredakteur Mattsson zitiert.

In Deutschland würde das Verhalten der Journalisten ebenfalls einen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellen. Der Erwerb einer halbautomatischen Kurz- oder Langwaffe setzt nach dem deutschen Waffengesetz voraus, dass der Erwerber Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist und die Waffe von einem Berechtigten erwirbt. Das dürfte vorliegend wohl nicht der Fall gewesen sein. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Erwerb einer Waffe in der Absicht, diese umgehend bei der Polizei abzugeben, wohl wegen Geringfügigkeit nach § 153 oder 153a StPO eingestellt würde, falls – wie bei Kriegswaffen – kein Verbrechenstatbestand vorliegt. Letztlich wäre das aber eine Opportunitätsentscheidung, die  im pflichtgemäßen Ermessen von Staatsanwaltschaft und Gericht stünde.


Kategorie: Strafblog
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