Abwendung von Beziehungsstress als Haftgrund: de lege ferenda oder einfach apokryph?



Veröffentlicht am 19. Juli 2012 von

Durchaus originell ist die Idee, die der Kollege Burhoff im Zusammenhang mit seiner Berichterstattung über eine Meldung bei n24.de  entwickelt hat, nämlich die Einführung des Haftgrundes „Abwendung von weiterem Beziehungsstress“. Ich finde, darüber sollte sich reden lassen, wobei es nicht zwingend einer neuen gesetzlichen Regelung bedarf, da die ungeschriebenen (oder apokryphen) Haftgründe ja längst de facto das Haftrecht dominieren. Ich hatte zuletzt in meinem strafblog-Beitrag  „Herr Verteidiger, merken Sie sich mal endlich: Ich bin Haftrichter, nicht Ent-Haftrichter …“ darüber berichtet.   In dem bei n24.de berichteten Fall soll es so gewesen sein, dass ein Mann, dem die Bewärhung widerrufen worden war, die Polizei anrief und „fast mit einem Flehen in der Stimme“ darum bat, ins Gefängnis gebracht zu werden. Der 22-Jährige habe den Polizeibeamten erzählt, er habe die Nase so voll, dass er lieber in den Knast gehe als zurück zu seiner Freundin. Auf der Fahrt ins Gefängnis habe der Mann erleichtert erzählt, nun habe er Zeit, „ganz in Ruhe und vor allem völlig ungestört über die Lösung seiner Beziehungsprobleme nachzudenken“. Kein Einzelschicksal, denke ich, über die Einführung des neuen Haftgrundes muss ernsthaft gesprochen werden!!! So kann die Politik das Sommerloch mal mit was Wichtigem füllen!


Kategorie: Strafblog
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