@Rainer Pohlen: Für mich gilt der „Tank-Betrüger“ bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig ;-). Aber unter einem anderen Aspekt möchte ich das Thema jetzt auch einmal kommentieren und auf die Entscheidung des BGH (28. 7. 2009 – 4 StR 254/09 (LG Essen)) hinweisen:
In dem Leitsatz heißt es zusammengefasst:
„Wer vorgefasster Absicht entsprechend an einer Selbstbedienungstankstelle tankt und wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich in der Regel nur des versuchten Betrugs schuldig, wenn er vom Tankstellenpersonal nicht wahrgenommen wird.“
Dies begründet der BGH wie folgt:
1) In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (vgl. Senat, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 2827 mit Anm. Gauf/Deutscher, NStZ 1983, NSTZ Jahr 1983 Seite 505; OLG Köln, NJW 2002, NJW Jahr 2002 Seite 1059).
2) Die Urteilsfeststellungen belegen hier nicht, dass die Tankvorgänge von dem jeweiligen Kassenpersonal wahrgenommen worden sind. Zwar wird dies unter den heutigen Verhältnissen (Video-Überwachung, Kontrollpulte im Kassenraum etc.) vielfach der Fall sein. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Tankvorgänge vom Kassenpersonal nicht bemerkt werden, insbesondere bei weitläufigen Tankstellen mit zahlreichen Zapfsäulen, bei großem Kundenandrang oder bei Inanspruchnahme durch Kassier- oder sonstige Verkaufstätigkeiten. Dass das Betanken im ersten Fall zur Nachtzeit stattfand, das heißt zu einem Zeitpunkt, zu welchem üblicherweise mit geringerem Kundenaufkommen zu rechnen ist, rechtfertigt daher für sich gesehen nicht bereits den Schluss, die Kassiererin habe das Betanken des Fahrzeugs des Angekl. auch tatsächlich wahrgenommen. Der Umstand, dass im zweiten Fall der Angekl. versuchte, den Kassierer abzulenken, spricht ebenfalls nicht zwingend dafür, dass dieser das Betanken des Fahrzeugs bereits bemerkt hatte. Das Ablenkungsmanöver kann auch mit dem Ziel erfolgt sein, das Tankstellengelände wieder unbemerkt zu verlassen.
Kategorie: Strafblog
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