Die Staatsanwaltschaft als erfolglose Verteidigerin eines Angeklagten



Veröffentlicht am 22. Juni 2015 von

 

Rainer Pohlen vor dem Mönchengladbacher Landgericht, Foto: Stefan Völker

Rainer Pohlen vor dem Mönchengladbacher Landgericht, Foto: Stefan Völker

Das passiert auch nicht alle Tage: In einem schon ein paar Wochen zurückliegenden Prozess wegen eines bewaffneten Raubüberfalls auf einen Kiosk machte sich die Staatsanwaltschaft mit Verve für eine Bewährungsstrafe gegen einen der 3 Angeklagten stark, aber das Gericht wollte dem nicht folgen. Es verhängte – allerdings moderate – Freiheitsstrafen gegen alle Drei.

Es ging in dem Verfahren vor dem Mönchengladbacher Landgericht um einen Vorfall aus dem vergangenen Oktober. Zwei junge Männer hatten am späteren Nachmittag im Mönchengladbacher Ortsteil Hockstein einen Kiosk betreten und die Bedienung mit einer Pistole bedroht. Dabei soll es auch zu einem leichten Tritt gegen das Schienbein der jungen Frau gekommen sein. Eine zufällig anwesende Freundin hatte diese dann in einen Nebenraum gezogen und die Tür geschlossen. Einer der beiden Täter klemmte sich gleich die gesamte Registrierkasse unter den Arm und dann rannten die Zwei  mit tief in das Gesicht gezogener Kapuze über die Straße davon. Das wiederum fiel einem Autofahrer auf, der beobachtete, wie die beiden in etwa 120 Metern Entfernung vom Kiosk in einen dunklen Pkw stiegen, der gerade rückwärts in eine Grundstückseinfahrt gefahren war. Der Mann merkte sich das Kennzeichen und alarmierte die auch schon von der Kioskbedienung herbeigerufene Polizei. Die fand in der Grundstückseinfahrt eine Sonnenbrille, die einer der Täter dort verloren hatte und auf der sich deutlich sichtbare Fingerabdrücke befanden.

Über das Kennzeichen wurde der Fahrzeughalter ermittelt, und weil einer der Täter eine Pistole mit sich führte, wurde ein Sondereinsatzkommando hinzugerufen, welches dann unter Einsatz von Blendgranaten in die Wohnung des Halters eindrang. Dort wurden neben anderen Personen die beiden 20 und 24 Jahre alten Räuber und ein 40-jähriger Mann angetroffen, von dem sich dann herausstellte, dass er sich das Fluchtfahrzeug von dem Halter geliehen hatte. In der Hosentasche des 40-Jährigen fand die Polizei 570 Euro in kleinen Scheinen, die dem Betrag und der Stückelung nach aus der geraubten Kasse stammen konnten, sowie eine Einkaufskarte für einen Großmarkt und eine Versicherungskarte, die in der Kasse gelegen hatten. Weiterhin wurde in der Wohnung noch Münzgeld gefunden, das nach Angaben des Wohnungsinhabers und seiner Tochter vorher nicht dort gelegen hatte und mutmaßlich ebenfalls aus der Kasse stammte.

Mit Hilfe eines Spürhundes wurde dann in dem zur Wohnung gehörenden Keller eine tschechische Pistole gefunden, die scharf geladen war und als Tatwaffe in Betracht kam.

Schnell stellte sich heraus, dass der zunächst ebenfalls festgenommene Fahrzeughalter und Wohnungsinhaber mit dem Überfall nichts zu tun hatte. Der Mann konnte glaubhaft berichten, dass die drei mutmaßlichen Täter, allesamt serbische Landleute, am Tag zuvor angereist waren und auf Bitten seiner Ehefrau, die einen der drei aus Serbien kannte, für ein oder zwei Nächte bei ihm übernachten durften. Weil das Mietfahrzeug, mit dem sie gekommen waren, einen Getriebeschaden hatte und morgens nicht mehr angesprungen war, hatte er dem Älteren sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, damit dieser eine Werkstatt suchen konnte. Dass die Drei möglicherweise einen Überfall  geplant hatten, habe er nicht gewusst. Die scharfe Waffe kenne er nicht, hatte der Mann weiterhin berichtet, aber seine Gäste hätten Zugang zum Keller gehabt und dort am Abend zuvor mit ihm zusammen Bettzeug geholt. Er selbst besitze nur eine Softairpistole, die er einige Monate zuvor gekauft habe.

Auf Raub mit einer geladenen Schusswaffe steht im Erwachsenenrecht nach § 250 Abs. 2 StGB eine Mindeststrafe von 5 Jahren. Das Mitführen einer ungeladenen Schusswaffe  oder einer sonstigen Waffe beim Raub wird mit einer Mindeststrafe von 3 Jahren geahndet. Nur wenn ein minderschwerer Fall oder sonstige vertypte Strafmilderungsgründe vorliegen, kann die Strafe noch weiter reduziert werden.

Die beiden jüngeren Täter hatten ihre Tatbeteiligung eingestanden, den Älteren aber entlastet. Der habe sie zwar chauffiert und am Kiosk rausgelassen, um Zigaretten und Getränke zu kaufen. Dass sie den Kiosk überfallen wollten, hätten sie ihm aber nicht gesagt. Zwar hätten sie sich im Auto darüber unterhalten, aber wegen der lauten Musik hätte der Fahrer das nicht hören können. Bei dem Überfall hätten sie nicht die echte Pistole, von der sie nichts gewusst hätten, benutzt, sondern eine bei dem Wohnungsinhaber gefundene Spielzeugpistole. Der ältere Angeklagte hatte zunächst jede wissentliche Tatbeteiligung bestritten. Die bei ihm gefundenen Geldscheine sowie die Einkaufskarte und die Versicherungskarte hätten in der Wohnung auf dem Tisch gelegen. Diese hätte er sich instinktiv eingesteckt, als die Polizei in die Wohnung eindrang.

Erst am dritten Verhandlungstag hat der der Ältere dann seine Tatbeteiligung eingestanden und eingeräumt, die Tat aus wirtschaftlicher Not begangen zu haben, weil derPkw, mit dem man aus Serbien gekommen war, unterwegs mehrere Defekte hatte und schließlich in Mönchengladbach fahruntüchtig liegen geblieben war. Geld für die Reparatur und die Rückfahrt nach Serbien hätte man nicht mehr gehabt. Der Mann hat auch eingeräumt, das die echte Waffe bei dem Überfall verwendet worden sei. Diese hätte er allerdings zuvor entladen, damit kein Unglück geschehen könnte. Später hätte er das Magazin wieder befüllt, und die Pistole sei dann im Keller versteckt worden. Dies hat das Gericht letztlich als unwiderlegbar angesehen und ist deshalb bei der Strafrahmenfindung  von einer nicht geladenen Schusswaffe ausgegangen, so dass „nur“ 3 Jahre Mindeststrafe für die beiden erwachsenen Täter zugrunde gelegt wurden.

Das Gericht hat die beiden durch unsere Kanzlei vertretenen erwachsenen Täter zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren 2 Monaten bzw. 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt und ist damit am unteren Rande des Strafrahmens geblieben. Gegen den jüngsten Täter wurde eine nicht mehr bewährungsfähige Jugendstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verhängt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hatte sich sehr engagiert für eine Jugendstrafe von einem Jahr und 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen. Dabei hatte sie insbesondere die fünfmonatige Untersuchungshaft sowie das reumütige Geständnis des bis dato nicht vorbestraften jungen Mannes ins Feld geführt, der sich bereits während der Untersuchungshaft bei der Kioskbedienung und ihrer Freundin schriftlich entschuldigt hatte. Die beiden jungen Frauen hatten die Entschuldigung ausdrücklich angenommen und dies auch in der Hauptverhandlung wiederholt. Das Entschuldigungsschreiben hätte ihnen gut getan und dazu beigetragen, das Tatgeschehen zu verarbeiten. Es seien keine psychischen Folgen oder Belastungen zurückgeblieben.

Das Gericht hat die strafmildernde Wirkung des Geständnisses zwar berücksichtigt, dieses aber nicht als vollwertig angesehen, weil sowohl bezüglich des Einsatzes der Pistole als auch bezüglich der Rolle des älteren Mitangeklagten nicht die Wahrheit gesagt worden sei. Eine verbüßbare Jugendstrafe sei zur erzieherischen Einwirkung auf den jungen Mann erforderlich. Dabei mag auch eine gewisse Verärgerung über den Verteidiger eine Rolle gespielt haben, der im Rahmen seines Plädoyers ausgeführt hatte, er sei „geschockt“ darüber, dass das Gericht eine Jugendstrafe ohne Bewährung in Betracht ziehe, was mehrfach Thema von mit dem Gericht geführten Vorgesprächen gewesen war.

Die beiden erwachsenen Angeklagten haben das Urteil ebenso wie die Staatsanwaltschaft angenommen. Der jüngste Angeklagte wird wohl Revision eingelegt haben.

 

 

 

 

 


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