Ein nackter königlicher Hintern, was auf Zimmer 2401 wirklich geschah und zur Strafbarkeit von Presseveröffentlichungen über nächtliche Ausschweifungen im Hotel



Veröffentlicht am 26. August 2012 von

Prinz Harry 2008, Foto: Billpolo
derivative work: Maximus0970 (talk)

Dass Prinz Harry als lebender Sproß der Windsors und Enkel der immerwährenden Queen Elizabeth II. wie alle anderen Royals eine Person der Zeitgeschichte ist und als solche in erweitertem Maße Presseberichte über seine Person hinzunehmen hat, dürfte auch nach deutschem Recht außer Frage stehen. Aber auch für ihn gilt der Schutz der Intimsphäre im höchstpersönlichen Lebensbereich und das Recht auf Beachtung seiner Menschenwürde. Nach einem Bericht bei stern.de ist die unbefugte Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatbereich in Großbritannien zwar nicht strafbar, kann aber – wie im Fall von Presseberichten über das skurrile Intimleben des früheren FIA-Präsidenten Max Mosley – durchaus zu Schadensersatzansprüchen führen.

Anders sieht die Situation bei uns in Deutschland aus, wo das Recht auf Privatsphäre unter anderem durch die Straftatbestände der §§ 202 ff. StGB und – im Falle von Bildmaterial – durch die §§ 33, 22 KunstUrhG geschützt ist. Aber bevor es zu juristisch wird, hier erst einmal die nackten Fakten (auf die Gefahr hin, von Prinz Harry auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden):

Das britische Boulevardblatt „Sun“ hat am vergangenen Freitag als erste englische Zeitung Fotos vom gänzlich unbekleideten Prinzen Harry veröffentlicht, auf denen dessen durchtrainierter Körper mitsamt seinem – allerdings durch eine Krone weitgehend verdeckten – königlichen Gesäß zu bewundern ist. Eine irische Zeitung hatte die Fotos zuvor schon abgedruckt und 300 Millionen Menschen haben sich auf der Internetseite von tmz.com ein Bild von der Beschaffenheit des Prinzen gemacht, der dort einmal splitternackt von vorne und einmal von der Kehrseite abgebildet ist, und zwar in enger Nähe zu einer ebenfalls gänzlich unbekleideten Lady, die durch seinen Body weitgehend verdeckt wird. Immerhin – bei der Frontalaufnahme hält Harry beide Hände vor sein royales Gemächt, so dass hierüber nur spekuliert werden kann. Aufgenommen wurden die pikanten Fotos offensichtlich von einem Partygast auf Zimmer 2401 im Hotel „The Wynn“ in Las Vegas, wo der Prinz nach einem anderen Bericht des STERN vom 17. auf den 18. August mit seiner Entourage auf Kosten des Hotelbesitzers und Casinomoguls Steve Wynn genächtigt hat.

„Was in Zimmer 2401 geschah“, lautet der lapidare Titel des Beitrags und wir erfahren, dass sich hinter der Nr. 2401 eine opulente Suite verbirgt, die bei einem regulären Preis von  5100 Dollar die Nacht neben drei Schlafzimmern, drei Bädern, einer Bar und einem Wohnzimmer auch eine eigene Küche und einen Massageraum bietet. Außerdem sei sie mit einem Poolbillard-Raum ausgestattet, von dem die Gäste einen fantastischen Ausblick auf den weltberühmten Strip der Spielerstadt genießen können. Und hier hat der flotte Harry mit einigen anderen Menschen gefeiert, darunter auch 15 junge Damen, die er kurz zuvor im hoteleigenen Club „Surrender“ kennen gelernt und dann um halb vier morgens zu sich eingeladen hat. Irgendjemand soll dann vorgeschlagen haben, eine Runde „Strip-Billard“ zu spielen, bei der rundum gestoßen wird, also mit dem Queue meine ich, und wenn die Kugel das Loch verfehlt, dann ist ein Kleidungstück fällig, dass der Versager ausziehen muss. Harry habe begeistert zugestimmt und dann auch gleich daneben gezielt, so dass er sich eines Kleidungsstücks entledigen musste. Glück oder Pech, wie man´s nimmt, war, dass Harry überhaupt nur ein Kleidungsstück anhatte, nämlich eine rote Badehose, und die ließ er dann ganz  regelkonform vor den Augen der insgesamt ca. 25 Gäste zu Boden gleiten. Ob seines durchtrainierten Körpers hätten die Mädels durchaus ihren Spaß gehabt, heißt es, und gleich danach hätte sich eine der jungen Lady ebenfalls splitternackt ausgezogen, nachdem auch sie – trotz ( oder vielleicht wegen?) Harry´s Hilfe – daneben gezielt hatte. Ob die Dame auch nur ein Kleidungsstück trug oder in vorauseilendem Gehorsam schon einmal die nächsten erfolglosen Stöße antizipiert hat, wird nicht mitgeteilt.

Als dann mehrere Partygäste anfingen, mit ihren Handys Fotos oder Videos von dem Geschehen zu machen, hat sich Harry – ganz Gentleman – zuerst vor und dann ganz eng hinter die Frau gestellt, um ihre Intimsphäre zu schützen. Und genau in dieser Situation sind eben die Fotos entstanden, von denen oben die Rede ist. Zwei Bodyguards des Prinzen sind übrigens die ganze Zeit dabei gewesen, ohne dass sie gegen das Fotografieren eingeschritten wären. Einer der Gäste muss die spektkulären Aufnahmen dann an die Presse verkauft haben, und die hat sicher gierig zugeschlagen, denn so etwas bekommt man nicht alle Tage zu sehen. 300 Millionen Klicks in kurzer Zeit, das ist doch eine Hausnummer, oder?

Was da sonst noch alles auf Zimmer 2401 geschehen ist, bleibt der Fantasie des Lesers überlassen. Aber der Strafjurist fragt sich, ob die Weitergabe und die Veröffentlichung der Bilder im konkreten Einzelfall nach deutschen Recht strafbar wäre. § 201a StGB stellt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe, und zwar die unbefugte Herstellung von Bildern und auch deren Weitergabe. Letzteres ist auch strafbar, wenn die Herstellung des Bildes zwar erlaubt wurde, die Weitergabe aber ohne Befugnis geschieht. In einer Wohnung oder in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum muss sich die Person zum Zeitpunkt der Aufnahme befunden haben, schreibt das Gesetz vor. Dass auch ein Hotelzimmer als Wohnung im Sinne der Vorschrift angesehen wird, ist vielfach ausgekaute Rechtssprechung. Vorliegend stellt sich aber die Frage, ob das auch dann noch der Fall ist, wenn sich dort insgesamt 25 Personen aufhalten, von denen die Mehrzahl aus einem begrenzt öffentlichen Raum, nämlich dem Hotelclub, spontan auf Einladung rübergewechselt sind, ohne diese vorher näher zu kennen. Wird dadurch nicht auch die Hotelsuite zu einem begrenzt öffentlichen Raum? Als Verteidiger des Fotografen oder der presserechtlich Verantwortlichen würde ich so jedenfalls argumentieren.

Eine Strafbarkeit nach dem KunstUrhG setzt voraus, dass es sich bei den Fotos nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Die dürfen nach § 23 nämlich auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Und Zeitgeschichte ist das doch allemal, finde ich, 300 Millionen Klicks sprechen doch eine deutliche Sprache … Außerdem ist Harry doch selbst ein historisches Ereignis, oder nicht?

 

 

 

 

 

 


Kategorie: Strafblog
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