Im Zusammenhang mit dem vor der italienischen Insel Giglio gekenterten Kreuzfahrtschiff Costa Concordia setzt sich zeit.de mit der Frage auseinander, ob die alte Seemannsregel, dass der Kapitän als Letzter das sinkende Schiff verlässt, auch eine gesetzliche Grundlage hat und ob eine Zuwiderhandlung gegen diesen Grundsatz gar strafbar ist.
Tatsächlich gibt es im deutschen Seerecht keine Vorschrift, die eine solche Verpflichtung explizit begründet. In einem Kommentar von 1978 kommen die Autoren Georg Schaps und Hans-Jürgen Abraham allerdings zu dem Ergebnis, das sich eine solche Pflicht aus dem Zusammenhang verschiedener seerechtlicher Regelungen, darunter das Seemannsgesetz, herleiten lasse. Es gibt jedenfalls keine Strafvorschrift, die das vorzeitige Verlassen des Schiffs als solches unter Strafe stellt. Dafür müssen gegebenenfalls allgemeine Strafvorschriften, wie z.B. die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c des Strafgesetzbuches) oder der Tatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen, herhalten.
Anders sieht es nach italienischem Recht aus. In § 303 des Schifffahrtsgesetzes (Codice della navigazione) heißt es ausdrücklich: „Der Kapitän muss das Schiff als Letzter verlassen und dabei nach Möglichkeit die Karten und Logbücher retten sowie die Wertgegenstände, die ihm anvertraut wurden.“ Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung werden mit Freiheitsstrafen bis zu 12 Jahren geahndet.
Da kommen möglicherweise schwere Zeiten auf den Kapitän des Schiffes, Francesco Schettino, zu
Kategorie: Strafblog
Permalink: Gesetzlich vorgeschrieben oder nur alte Seemannsregel? Der Kapitän verlässt als Letzter das sinkende Schiff
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