Internetpranger: Kanadische Polizei veröffentlicht Namen und Adressen von Beschuldigten im Zusammenhang mit Kinderpornografie



Veröffentlicht am 5. Februar 2012 von

„Andere Länder, andere Sitten,“ könnte man meinen, wenn liest, dass die kanadische Polizei die Namen, Adressen und Anklagepunkte von annähernd 60 Männern ins Internet gestellt hat, die des Kindesmissbrauchs und der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie verdächtigt werden.

Wie Spiegel-Online berichtet, hat die kanadische Polizei im Rahmen einer groß angelegten Aktion 76 Wohnungen und Geschäftsräume  durchsucht und dabei 60 Männer festgenommen. Der Älteste sei 69 Jahre alt, die drei jüngsten noch unter 16. Tausende von Fotos seien gefunden worden. Inzwischen seien 213 Anklagen erhoben  worden. Zahlreiche weitere Anklagen würden noch erwartet.

Als Abfallprodukt der Durchsuchungen sollen auch Betäubungsmittel und illegale Waffen gefunden worden sein.

Mit Ausnahme der 3 Minderjährigen sind die Daten aller Festgenommenen im Internet veröffentlicht worden. Nach unserem deutschen Rechtsverständnis stellt das nicht nur eine eklatante Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar, auf welche sich auch  ein Straftäter berufen darf, sondern auch eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Danach  darf nur derjenige als schuldig bezeichnet werden, dem die Schuld in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren rechtskräftig nachgewiesen wird. Wenn es um den Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie geht, muss zunächst einmal in jedem Einzelfall nachgewiesen werden, wer Zugang zu dem jeweiligen Rechner hatte, auf dem sich die einschlägigen Bilddateien befinden, wie die Dateien dorthin gelangt und wem sie zuzuordnen sind.  Das muss durchaus nicht immer eindeutig sein.

Die Veröffentlichung von Namen und Anschrift im Internet im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie ist geeignet, den betreffenden Menschen sozial zu vernichten. Selbst bei rechtskräftig verurteilten Tätern muss man sich die Frage stellen, ob eine solche rigide Bloßstellung im Hinblick auf eine spätere Resozialisierung gerechtfertigt sein kann. Anders als in den USA oder in Kanada lässt der grundrechtlich gesicherte Schutz von Persönlichkeitsrechten in Deutschland einen solchen öffentlichen Pranger nicht zu. Absolut unerträglich erscheint es aber, wenn die öffentliche Bloßstellung behördlicherseits schon vor einer gerichtlichen Schuldfeststellung angeordnet wird.


Kategorie: Strafblog
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