Haftbefehl um 25 Taten erweitert – You can´t win them all



Veröffentlicht am 24. Januar 2013 von

Eigentlich diente der Haftprüfungsantrag, den ich für einen Mandanten gestellt hatte,  dem die unerlaubte Einfuhr von knapp 10 Kilo Marihuana vorgeworfen wird, in erster Linie der Durchsetzung einer frühzeitigen Akteneinsicht. Die Beweislage ist erdrückend, schließlich war der Mann gemeinsam mit einigen Mittätern während der Übernahme des Rauschgifts und des nachfolgenden Grenzübertritts observiert worden, und die teure Fracht war anschließend von der Polizei sichergestellt worden. Man hätte über den Haftgrund der Fluchtgefahr immerhin diskutieren können, aber in der Praxis wird ja gerne mit der Höhe der zu erwartenden Strafe argumentiert, und eine seit längerem bestehende Arbeitslosigkeit ist ein zusätzliches Argument, dem sich nicht so leicht begegnen lässt.

Gestern habe ich die Akte bekommen, heute um 10 Uhr fand der Haftprüfungstermin statt. Nach Aktenlage hatte einer der ebenfalls in Haft befindlichen Mittäter mächtig gesungen und mal eben mindestens 25 weitere Einfuhrtaten mit jeweils mindestens 5 Kilo gestanden. Die Kronzeugenregelung des § 31 BtmG lässt grüßen, aber ob´s dem redefreudigen Beschuldigten nützt, könnte zweifelhaft sein. 26 Taten statt einer, das ist schon ein mächtiger Unterschied, der die Straferwartung nicht unbeträchtlich nach oben verschieben kann. Selbst wenn dann ein paar Jährchen Rabatt gegeben werden, kann die Strafe immer noch deutlich höher ausfallen, als wenn der Mann von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte. Zumindest ist es immer sinnvoll, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der dann auch mit der Staatsanwaltschaft und mit dem Gericht über die zu erwartenden Rechtsfolgen redet, bevor eine selbstbelastende überschießende Kronzeugenaussage erfolgt.

Wie dem auch sei, für meinen Mandanten hat sich die Situation durch die zusätzlichen belastenden Angaben nicht gerade verbessert. „Das ist wohl ein bisschen viel, was da zusammengekommen ist“, meinte der Haftrichter augenzwinkernd, als er den um 25 Taten erweiterten Haftbefehl verkündete,  und ich wollte ihm da ausnahmsweise nicht widersprechen. Also habe ich den Haftprüfungsantrag zurückgenommen und stattdessen mit dem Mandanten die Aktenlage besprochen. Jetzt weiß ich ein bisschen mehr und kann auf neuer Tatsachengrundlage versuchen, eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Insoweit hat mich die Anreise zum in der Nachbarstadt gelegenen Gericht  immerhin ein wenig klüger gemacht. Das ist ja auch etwas, oder? You can´t win them all …


Kategorie: Strafblog
Permalink: Haftbefehl um 25 Taten erweitert – You can´t win them all
Schlagworte: