Hat der Kripobeamte eine andere StPO? – „Wenn Sie keine Aussage machen, werde ich Sie bundesweit per Haftbefehl suchen lassen!“



Veröffentlicht am 9. August 2012 von

Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung

Reichlich verzweifelt war eine Dame, die mich kürzlich in einer strafrechtlichen Angelegenheit aufgesucht hat. Seit Wochen werde sie von einem Kriminalbeamten förmlich terrorisiert. Jetzt will sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Warenkreditbetrug in einer Größenordnung von ein paar tausend Euro wird der Frau vorgeworfen, die nach eigenen Angaben bislang unbestraft ist. Die Polizei sei mit einem Durchsuchungsbeschluss zu ihr gekommen, hätte etliche Sachen mitgenommen und ihre ganze Wohnung nebst Schrankinhalten fotografiert. Dann sei sie zunächst mündlich zur Vernehmung vorgeladen worden. Weil sie einen Unfall hatte und nicht laufen konnte, habe sie den Termin abgesagt. Seitdem rufe der ermittelnde Kriminalbeamte mehrfach wöchentlich bei ihr an, sei auch schon wiederholt bei ihr vorbeigekommen und habe sie rausgeklingelt. Zwischendurch habe sie auch schriftliche Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung bekommen, die letzte vor wenigen Tagen. Der Beamte sei so aggressiv, dass sie Angst habe, dorthin zu gehen. Er habe ihr gesagt, der Staatsanwalt sei total sauer, dass sie bislang keine Aussage gemacht habe und werde sie ins Gefängnis bringen. Wenn sie nicht zum nächsten Vernehmungstermin erscheine und eine Aussage mache, werde er sie zur Festnahme ausschreiben und bundesweit per Haftbefehl suchen lassen.

Klingt sehr nach versuchter Aussageerpressung, oder? Ich habe keinen Anlass, der Frau nicht zu glauben, die Verzweiflung wirkte sehr echt.  § 136a lässt grüßen. Obwohl – so was macht ein deutscher Polizeibeamter doch nicht, darf er ja auch gar nicht. Der kennt doch die StPO und wird das bestimmt empört zurückweisen, wenn man ihn damit konfrontiert. Die Dame ist gewiss nur hysterisch …

Ich habe versucht, die Frau zu beruhigen. Nein, sie sei nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Und aussagen müsse sie als Beschuldigte ohnehin nicht. Und die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls lägen ersichtlich nicht vor, wenn ihre Angaben zu Vorstrafen und vorgeworfener Schadenhöhe stimmen, zumal sie ja einen festen Wohnsitz habe und erreichbar sei.

Ich habe den Vernehmungstermin abgesagt und mich zum Verteidiger bestellt. Ich habe noch ein paar passende Worte hinzugefügt und denke, dass der Polizeibeamte die Frau jetzt in Ruhe lassen wird. Sonst bekommt er ziemlichen Ärger, und das wird er wissen. Bislang habe ich von einer Dienstaufsichtsbeschwerde und anderen Maßnahmen abgesehen. Es würde ja Aussage gegen Aussage stehen, und wer glaubt schon einer (potenziellen) Betrügerin?


Kategorie: Strafblog
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