Keine Befangenheit des Sachverständigen bei Strafanzeige gegen den Verteidiger?



Veröffentlicht am 9. Juli 2013 von

 

Reichlich spannend ist ein Berufungsverfahren, das gestern zum zweiten Mal vor einer kleinen Strafkammer beim Landgericht Mönchengladbach begann und gleich wieder mit schwierigen rechtlichen Problemen aufwartete. Ich selbst bin erst im Berufungsverfahren mit der Verteidigung mandatiert worden, aber die beiden erstinstanzlichen Verteidiger sind – ungewöhnlich genug – als weitere Rechtsbeistände beigeordnet worden. Wir verteidigen also im Trio.

Erstinstanzlich waren 20 Verhandlungstage absolviert worden, das ist für ein Verfahren, in dem es um Stalking, sexuelle Nötigung und Raub zum Nachteil der früheren Lebensgefährtin geht, ein ungewöhnlicher Umfang. Die Akte ist auf ein paar tausend Seiten angeschwollen, was daran liegen mag, dass es sich bei dem angeblichen Tatopfer um eine Kriminalhauptkommissarin handelt, die nach Auffassung des Angeklagten einen ganzen Ermittlungsapparat instrumentalisiert hat, um ihn zur Strecke zu bringen.

Das Verfahren ist bislang außergewöhnlich kontrovers geführt worden, die Nebenklage hat – mit Erfolg – einen psychiatrischen Sachverständigen mit einem Befangenheitsantrag aus dem Verfahren geschossen, diverse Befangenheitsanträge der Verteidigung gegen das Gericht sowie gegen den Richter, der über den ersten Befangenheitsantrag entschieden hatte, und gegen den psychiatrischen Zweitgutachter waren erfolglos geblieben.

Ich habe mir vorgenommen, das Berufungsverfahren so sachlich wie möglich zu führen und Eskalationen  zu vermeiden. Vorausgesetzt natürlich, der Angeklagte bekommt ein wirklich faires Verfahren. Ich kenne den  Vorsitzenden Richter als  einen besonnenen Mann, der zuhört und guten Argumenten zugänglich ist, das ist schon einmal eine brauchbare Voraussetzung, sollte man meinen.

Den aktuellen psychiatrischen Sachverständigen kenne ich seit fast drei Jahrzehnten, kein Zweifel, dass er über viel Erfahrung und Kompetenz verfügt. Was aber nicht heißt, dass sein Gutachten nicht kritisch hinterfragt werden darf und muss.

Einer meiner Mitverteidiger hat heute die Verhandlung mit der Mitteilung eröffnet, dass er gerade erst erfahren habe, dass der Sachverständige im Zusammenhang mit seiner Verteidigertätigkeit in erster Instanz eine Strafanzeige gegen ihn erstattet habe und dass nunmehr gegen ihn ermittelt werde. Den genauen Inhalt der Anzeige kenne er nicht, aber es gehe wohl um einen ihm angelasteten Verstoß gegen das Urheberrecht, weil er das vom Erstgutachten in mancherlei Hinsicht abweichende zweite Sachverständigengutachten von dem Erstgutachter habe überprüfen lassen. Jetzt sei der Erstgutachter wohl als Zeuge polizeilich vorgeladen worden.

Der Kollege beantragte die Aussetzung des Verfahrens und die Beiziehung der Akte des gegen ihn gerichteten Verfahrens, um prüfen zu können, ob die Strafanzeige des Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit begründen könne. Die Akte sei an den Anwalt des Erstgutachters übersandt, wurde vom Gericht nach einiger Zeit mitgeteilt, und das war schon verwunderlich, weil der Erstgutachter nicht Beschuldigter ist und als Zeuge eigentlich kein Akteneinsichtsrecht haben dürfte. Sei´s drum. Immerhin war sein Anwalt bereit, die in der Akte befindliche Strafanzeige dem Gericht per Fax zuzuleiten, so dass die Verfahrensbeteiligten kurze Zeit später darüber verfügten.

„Dieser Verteidiger E.“ habe sein Gutachten rechtswidrig an den Vorgutachter, der sich ungefragt in das Prozessgeschehen einmische, ausgehändigt, heißt es in der Strafanzeige. Das habe „dieser Anwalt“ nach anfänglichem Zögern „kleinlaut eingeräumt“. Er habe somit sein „strafbewehrtes Fehlverhalten zugegeben“, so dass wegen Verletzung des Urheberrechts Strafanzeige erstattet werde.

Das wollte der Kollege E. nun wirklich nicht auf sich sitzen lassen. Er bat um Unterbrechung der Sitzung zu Formulierung eines Befangenheitsantrages gegen den Sachverständigen, wobei ein solcher Antrag nicht aus eigenem Recht, sondern nur durch bzw. für den Mandanten gestellt werden kann.

Nach zweieinhalbstündiger Unterbrechung verlas der Kollege dann seinen Antrag, in dem er die Kritik des Erstgutachters an dem Zweitgutachten aufgriff und sich ansonsten auf diverse behauptete Respektlosigkeiten des Sachverständigen ihm gegenüber und insbesondere auf die Strafanzeige bezog. Der Sachverständige habe – was aktenkundig ist – bereits in erster Instanz seine Ausführungen als „Hirngeburt“ bezeichnet, die Bezeichnungen „dieser Verteidiger E.“  und „dieser Anwalt“ in der Strafanzeige seien despektierlich und stellten eine Kundgabe der Missachtung dar und die Strafanzeige entbehre jeder Grundlage, da das Sachverständigengutachten einerseits nicht ohne weiteres ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei, weil es im Wesentlichen auf bekannte Methodik zurückgreife und keine eigene wissenschaftliche Schöpfungstiefe aufweise und weil es der Verteidigung im Übrigen gestattet sein müsse, ein Gutachten im Rahmen eines Strafverfahrens auch ohne Genehmigung des Gutachters durch einen anderen Gutachter prüfen zu lassen, um etwaige Mängel aufzudecken. Wenn dies von der Genehmigung des Gutachters abhänge, dann sei es de facto unmöglich, Gutachten inhaltlich mit Kompetenz anzugreifen, wodurch die Rechte des Angeklagten unzulässig beschränkt würden. Außerdem beziehe sich der Sachverständige doch in seinem Gutachten umfangreich auf das von ihm kritisierte Vorgutachten und verwende dessen explorativen Teil für die eigene Analyse, so dass es doch naheliegend sei, den Vorgutachter hierzu zu kontaktieren. Immerhin habe der Sachverständige das Vorgutachten doch auch gelesen und verarbeitet, ohne hierzu dessen besondere Genehmigung eingeholt zu haben, obwohl dieses dann ebenfalls Urheberrechtsschutz genießen müsste.

Der abgelehnte Sachverständige wollte zunächst keine Stellung nehmen. Der Staatsanwalt meinte dem gegenüber recht salopp, das Vorbringen des Kollegen rechtfertige keine Besorgnis der Befangenheit. Es sei zwar zuzugeben, dass die Diktion des Sachverständigen etwas despektierlich klinge, aber immerhin habe dieser ja eigene wirtschaftliche Interessen zu wahren. Er, der Staatsanwalt, neige zwar auch zu der Auffassung, dass in der Weitergabe des Gutachtens an den Vorgutachter kein strafbarer Verstoß gegen das Urheberrecht vorliege, aber das müsse der Sachverständige, der ja kein Jurist sei, nicht wissen. Die Bezeichnung „dieser Verteidiger E.“ diene ja nur der Differenzierung, weil ja in erster Instanz zwei Verteidiger tätig gewesen seien. Die Tatsache, dass der Sachverständige im laufenden Verfahren eine (unberechtigte) Strafanzeige gegen einen Verteidiger erstattet habe, mache diesen nicht befangen.

Der Nebenklagevertreter stieß mit seinem Statement in dasselbe Horn.

Ich habe mich veranlasst gesehen, darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankomme, ob der Sachverständige befangen sei, sondern allein darauf, ob ein verständiger Angeklagter aus dessen Verhalten die Besorgnis der Parteilichkeit oder fehlenden Unvoreingenommenheit ableiten könne. Wenn schon das Gutachten insgesamt  und die Einschätzung des Sachverständigen, der Angeklagte sei ein „maligner Narzisst“, zwischen den Gutachtern streitig sei, dann könne die sprachlich abwertende Bezeichnung des Verteidigers und insbesondere die gegen diesen gerichtete Strafanzeige doch ganz offensichtlich Zweifel an der Objektivität des Gutachters begründen, zumal dieser – wie auch im vorliegenden Fall -selbst doch schon oft genug fremde Gutachten ohne ausdrückliche Genehmigung des Vorgutachters gelesen und inhaltlich kritisiert habe. Was sonst soll den die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn nicht einmal eine unberechtigter Strafanzeige gegen einen der Verteidiger? Und die Stellungnahme des Staatsanwalts, die Bezeichnung „dieser Verteidiger E.“ habe nur der Differenzierung zwischen den beiden Verteidigern gedient, sei doch einigermaßen abwegig, da der andere Verteidiger nicht „E.“ sondern „W.“ heiße.

Das Gericht hat´s zur Kenntnis genommen und die Sitzung beendet. Zur Verlesung des erstinstanzlichen Urteils ist es noch nicht gekommen. Am nächsten Verhandlungstag soll zunächst der Befangenheitsantrag beschieden werden. Wir werden sehen, ob es dann weitergeht oder ob zunächst ein neuer Sachverständiger bestellt werden muss. Oder ob es – falls der Befangenheitsantrag abschlägig beschieden werden sollte – erst einmal weitere Anträge gibt, die sich dann auch gegen das Gericht richten könnten. Ich hoffe, dass nicht….


Kategorie: Strafblog
Permalink: Keine Befangenheit des Sachverständigen bei Strafanzeige gegen den Verteidiger?
Schlagworte: