Die Luft für Kiffer, die am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen wollen, bleibt dünn.
Wie lto.de unter dem Titel „Keine Toleranz für Kiffer“ in einem lesenswerten Beitrag berichtet, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom vergangenen Donnerstag (Az. 3 C 3.13) die Klage eines Cannabis-Gelegenheitskonsumenten gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis letztinstanzlich abgewiesen. Dem Mann war anlässlich einer Verkehrskontrolle eine Blutprobe entnommen worden, die einen THC-Wert (THC = Tetrahydrocannabinol, der psychoaktive Wirkstoff im Cannabis) von 1,3 Nanogramm pro Milliliter Blut ergab. Das hatte der Fahrerlaubnisbehörde ausgereicht, dem Mann im Verwaltungsverfahren die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Das Verwaltungsgericht und ihm folgend der VGH Mannheim hatten zuvor ebenfalls entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. THC-Werte von 1 ng/ml oder mehr rechtfertigten auch bei Gelegenheitskonsumenten die Annahme, dass diese zwischen bloßem Konsum und Autofahren nicht sicher trennen könnten. Es sei bei den ermittelten Werten auch kein Sicherheitsabschlag wegen etwaiger Messungenauigkeiten vorzunehmen. Diese Rechtsauffassung ist vom Bundesverwaltungsgericht betätigt worden.
Der bayerische VGH vertritt dem gegenüber bislang die Rechtsauffassung, dass erst ab einem THC-Wert von 2 ng/ml die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei. Bei Werten zwischen 1 und 2 ng könne die Fahrerlaubnisbehörde lediglich wegen begründeter Zweifel an der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen.
Die aktuelle Sach- und Rechtslage wird in dem oben erwähnten lto-Beitrag umfassend dargelegt, so dass ich mir hier weitere Ausführungen ersparen will. Wer an dem Thema interessiert ist, klicke einfach auf den Link.
Kategorie: Strafblog
Permalink: Kiffen und Autofahren: Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs schon bei 1ng/ml THC im Blut
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