Vorsprung durch Technik: Telefonieren an roter Ampel mit Start-Stopp-Automatik erlaubt



Veröffentlicht am 28. Oktober 2014 von

rp_Foto-2-300x216.jpgWer ein Auto mit Start-Stopp-Automatik besitzt, spart beim Stopp an der Kreuzung nicht nur Sprit, sondern hat nach einer ganz  frischen Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 09.09.2014 – 1 RBs 1/14) noch weitere Vorteile. Damit meine ich jetzt nicht die abgesenkte Geräuschkulisse oder den aktiven Beitrag zum Umweltschutz, sondern etwas ganz Anderes.

Das OLG hat nämlich – wie unter anderem bei welt.de berichtet wird – der Rechtsbeschwerde eines Kraftfahrers stattgegeben, dem wegen eines Handytelefonats beim Warten an einer Rotlicht zeigenden Ampel ein Bußgeldbescheid über 40 Euro ins Haus geflattert war. Der Betroffene hatte geltend gemacht, er habe sich nicht ordnungswidrig verhalten, weil sein Fahrzeug gestanden habe und der Motor ausgeschaltet gewesen sei.

Die einschlägige Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO lautet:

„Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Das OLG Hamm hat die Vorschrift beim Wort genommen. Der Motor sei auch dann ausgeschaltet, wenn er aufgrund einer Start-Stopp-Automatik nicht laufe, meinten die Richter. Es komme nicht darauf an, ob er durch Betätigen der Zündung oder lediglich durch den Tritt auf´s Gaspedal wieder in Gang gesetzt werde.

Recht haben die hohen Damen und Herren, finde ich. Der Wortlaut des Gesetzes gibt nichts anderes her. Wenn er steht, dann steht er (also der Motor) und läuft eben nicht. Er ist halt ausgeschaltet. Das Gesetz differenziert da nicht nach der Art des Ausschaltens oder Wiederanlassens. Punkt. Und weil das so ist, wurde der Betroffene freigesprochen. Ganz zu Recht!

Übrigens: Wer über keine Start-Stopp-Automatik an seinem Fahrzeug verfügt, kann den Motor natürlich auch manuell ausstellen, wenn er bei Rotlicht mit dem Hörer oder dem Handy in der Hand telefonieren will. Wichtig ist, dass man das Ding wieder aus der Hand legt, bevor der Motor wieder startet.

P.S.: Die Entscheidung gibt uns Verteidigern natürlich Munition für einschlägige Verfahren. Vielleicht wird es demnächst in entsprechenden gerichtlichen OWi-Verhandlungen verstärkt zu herzlichen Disputen mit Polizeizeugen kommen, die Stein auf Bein schwören, dass sie genau gehört, gesehen oder gerochen haben, dass der Motor nicht ausgeschaltet war oder dass das Handy erst eine Sekunde nach dem Start des Motors aus der Hand gelegt worden ist. Da geht´s dann in die Tiefen der richterlichen Beweiswürdigung. Es gibt ja auch kaum Wichtigeres, oder?


Kategorie: Strafblog
Permalink: Vorsprung durch Technik: Telefonieren an roter Ampel mit Start-Stopp-Automatik erlaubt
Schlagworte: