Nicht Fleisch, sondern Fisch! Juristen waren schon immer findig



Veröffentlicht am 2. Juni 2012 von

Für Juristen muss es kaum ein schöneres  Zeitalter als das Elisabethanische in England um 1600 gegeben haben. Wunderschöne Gesetze und Verordnungen, die das Alltagsleben der Menschen bis ins Kleinste reglementierten, mussten zum Machterhalt der verrückten Königin Elisabeth (1558 bis 1603) und zur notwendigen Terrorisierung der Bevölkerung erdacht, ausgelegt und angewandt werden. Eine verantwortungsvolle, sadistische und sicher einträgliche Aufgabe für einen Berufstand, von dem ketzerische Zungen bestimmt zu Unrecht behaupteten und immer noch behaupten, er löse Probleme, die es ohne ihn kaum gäbe. Deshalb galt: Nieder mit den Ketzern und schnell ein paar ausgeklügelte Vorschriften zur Begründung des damals häufig verkündeten Urteilsspruchs: „Du sollst von hier zu dem Ort geführt werden, von da du kamst … und dein Leib soll geöffnet, dein Herz und dein Gedärm herausgezogen und dein Gemächt abgeschnitten und vor deinen Augen ins Feuer geworfen werden.“ Und schon wieder war ein wunderbares  juristisches Auslegungsproblem geschaffen: Was sollte mit den weiblichen oder blinden Delinquenten – und noch verzwickter – mit weiblichen und blinden Delinquenten geschehen, denen man vielleicht wegen einer kleinen Vorstrafe bereits zuvor die Augen ausgestochen hatte? Aber zum Glück gab es ja damals schon nicht nur die grammatikalische Auslegung, sondern auch die nach Sinn und Verstand, also die teleologische, die breiten Raum für wissenschaftliche Dispute, Aufsätze, vielleicht sogar Dissertationen, eröffnete. Ich weiß nicht, wie das konkrete Problem seinerzeit gelöst wurde, aber sicher kam man schnell auf die Idee, Augenhöhlen ausreichen zu lassen, und sicher fand sich auch bei dem verurteilten Weibe ein passendes Körperteil, das man als Äquivalent für´s „Gemächt“ abschneiden und ins Feuer werfen konnte – z.B. die Nase?

Ja, es war eine fantastische Zeit, damals im alten England – zumindest für Juristen.

Absurde Luxusgesetze legten präzise fest, dass bei einem Jahreseinkommen von 20 Pfund zwar ein Satinwams, aber keinesfalls eine Satingewand getragen werden durfte. Verdiente man hingegen 100 Pfund, durfte man so viel Satin tragen, dass es albern wirkte, aber nur unten rum oder als Wams, nicht aber als Oberbekleidung, und auch nur dann, wenn der Samt nicht purpurfarben oder blau war, denn diese Farben waren den Rittern des Hosenbandordens und ihnen gesellschaftlich Gleichgestellten zugedacht. Seidene Strümpfe wiederum standen Rittern und ihren ältesten Söhnen sowie manchen Gesandten und königlichen Bediensteten zu. Unzählige komplizierte Vorschriften bestimmten die Menge des Stoffes, den man für gewisse Kleidungsstücke verbrauchen durfte und ob der Stoff gefältelt oder glatt zu tragen war.

Um den schädlichen Export von Hüten einzudämmen, wurde flugs ein Kappengesetz erlassen, wonach bei Geldstrafe keine Hüte, sondern nur noch Kappen – natürlich von einheimischen Kappenmachern – getragen werden durften.

Auch die Mahlzeiten waren detailreich und je nach Stand reglementiert. So standen einem Kardinal neun Gänge zu, während Menschen mit einem Einkommen von 40 Pfund im Jahr nur zwei Gänge und eine Suppe gewährt wurden. Zum Glück gab es wenigstens diesbezüglich für die durch Ernteknappheit und horrende Rüstungsausgaben gebeutelte arme Bevölkerung keine Vorschriften. Sie durften straflos verhungern.

Eine geradezu liberale Neuerung war es, dass man seit König Heinrichs VIII. Bruch mit der katholischen Kirche in Rom nicht mehr mit dem Tod durch den Strang bestraft wurde, wenn man freitags Fleisch statt Fisch zu sich nahm. Beging man diesen Frevel allerdings in der Fastenzeit, konnte man für drei Monate im Kerker landen, wenn man sich dabei erwischen ließ.

Auch hier zeigte sich, wie findig die Juristen schon damals waren. Man konnte der Strafe durch Zahlung eines kleinen Obolus an die Kirche entgehen und schließlich fanden die Juristen, die offenbar selbst lieber Fleisch als Fisch aßen, einen geradezu genialen Auslegungstrick. So wurde das meiste helle Fleisch, z.B. vom Kalb oder Geflügel, kurzerhand als Fisch eingestuft, wodurch die Juristen endlich die Gelegenheit nutzten, sich jedenfalls mit den fleischessenden Ketzern auszusöhnen.

Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach

Informationen zum Artikel stammen von Bill Bryson, „Shakespeare wie ich ihn sehe“, Goldmann, 1.Aufl. 2010


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