Religionsfreiheit und Kindeswohl



Veröffentlicht am 17. Juli 2012 von

www.circumstitions.com

Ist Hans Michael Heinig der Ghostwriter von Herrn Seibert? Im Verfassungsblog schreibt der Autor wie in einem Dictum, aber er argumentiert nicht und schon gar nicht etwa verfassungsrechtlich oder strafrechtsdogmatisch, was ja in Ordnung ist. Ganz anders ist da der schon etwas ältere Artikel Religionsfreiheit und Kindeswohl. Wann ist die Körperverletzung durch Zirkumzision gerechtfertigt?“ von Prof. Rolf Dietrich Herzberg, der sich insoweit Mühe gemacht hat. Sein Artikel trägt jedenfalls zu einer inhaltsvollen Diskussion bei. Im letzten Absatz heißt es zusammenfassend:

„Nichts gegen die Beschneidung! Nur verlangt das geltende Recht, dass man sie beim Kind auf die Fälle – wirklicher und nicht nur vorgeschützter – medizinischer Notwendigkeit beschränkt und sie im Übrigen der eigenverantwortlichen Entscheidung dessen überlässt, der sie erleiden würde. Diese Rechtslage und die Strafbarkeit der davon nicht gedeckten Zirkumzisionen muss jeder Jurist erkennen, der sich sein Urteil unvoreingenommen bildet und es keinem Interesse, auch keinem Streitvermeidungsinteresse, erlaubt, seine Erkenntnis zu leiten. Die „Sorge um den religiösen Frieden“, die Putzke seinen Meinungsgegnern zubilligt,  ist eine gute Sache. Aber sie darf die rationale Beurteilung der Rechtslage nicht verfälschen und nicht bewirken, dass die Verstümmelung von Kindern toleriert wird, nur weil sie religiöse Tradition ist.“

Und weil hier immer noch das Gerücht umgeht, das kleine Stückchen Haut, sei doch kaum der Rede wert, noch ein Artikel zur medizinischen Seite der Beschneidung von kleinen Jungen. http://www.pflegewiki.de/wiki/Zirkumzision. Vielleicht sollte der eine oder andere Befürworter sich einmal einem Selbstversuch unterziehen. Fände ich gut!

 


Kategorie: Strafblog
Permalink: Religionsfreiheit und Kindeswohl
Schlagworte: