Respektables Ergebnis: 3 Jahre und 9 Monate im Prozess um 23 Kilo Kokain



Veröffentlicht am 30. März 2015 von

rp_SAM_0307-300x200.jpgDie Anklage hatte es in sich: Mit ca. 23 Kilo Kokain sollte der Mandant gemeinsam mit seinem Bruder über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr Handel getrieben haben. Deshalb war er vor einer großen Strafkammer des Kölner Landgerichts angeklagt worden. Der Bruder ist flüchtig, so dass der Mann nur gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wurde, auf der Anklagebank saß. Die opulenten Vorwürfe in der Anklage hätten – wäre insoweit ein Tatnachweis geführt worden – zu einer massiven Freiheitsstrafe bis in den zweistelligen Bereich führen können.

In der Hauptverhandlung wurden viele Zeugen vernommen und über mehrere Verhandlungstage hinweg Telefonate und Gespräche aus einer Fahrzeuginnenraumüberwachung, die teilweise in albanischer Sprache geführt worden waren, abgehört. Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, dass er – anders als die Anklage dies darstellte –  nicht gleichberechtigter Geschäftspartner seines Bruders gewesen sei, sondern diesen nur während dessen Abwesenheiten gelegentlich aus Gefälligkeit vertreten habe, weil der ihm vorübergehend seine Wohnung zur Verfügung gestellt hatte, als er nach ehelichen Streitigkeitenzuhause ausgezogen war.

Im Laufe der Hauptverhandlung sind die Vorwürfe reichlich zusammengeschmolzen. Die sehr faire Anklagevertreterin hat konzediert, dass die Einlassung des Angeklagten jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen sei. Ihre ursprünglich abweichende Beurteilung der Sachlage hänge auch mit einer teilweise mangelhaften Übersetzung der Telefonate und Gespräche aus der Innenraumüberwachung zusammen, die in der Hauptverhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers, der teilweise auch als Sprachsachverständiger gehört wurde, korrigiert wurde. Als sicher nachgewiesen hat die Staatsanwaltschaft schließlich „nur“ noch das Handeltreiben mit einer Gesamtmenge von ca. 1,3 Kilo Kokain in mehr als 250 Einzelakten angesehen, wobei sie bei Annahme rechtlicher Bewertungseinheiten von 3 Fällen der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge und in einem Fall – da ging es aus ihrer Sicht um 1,2 Kilogramm Kokain – um mittäterschaftliches Handeltreiben ausgegangen ist. 3 mal 1 Jahr und 2 Monate und einmal 3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe hat die Staatsanwältin als angemessen angesehen und unter sehr maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten beantragt. Dabei hat sie insbesondere die weitgehend geständige Einlassung des Angeklagten und sein untergeordnetes wirtschaftliches Eigeninteresse an den Taten berücksichtigt.

Das ebenfalls sehr fair agierende Gericht hat sich bei etwas anderer Gewichtung der Einzelstrafen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Der Vorsitzende wies in der mündlichen Urteilsbegründung darauf hin, dass in den 90er Jahren in Köln bei mehr als einem Kilo Kokain auch schon mal Strafen von mehr als 10 Jahren ausgeurteilt wurden. Inzwischen seinen die „Tarife“ gefallen, was auch damit zu tun habe, dass doch häufig sehr viel höhere Mengen zur Aburteilung anstünden und eine Differenzierung möglich sein müsse. Mit der Gesamtstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sei die Kammer an  der Untergrenze des noch Vertretbaren geblieben und habe dabei das konstruktive und verfahrensverkürzende  Geständnis besonders berücksichtigt.

Als Verteidiger halte ich das Urteil ebenfalls für maßvoll, auch wenn eine Überschreitung der wegen der ausländerrechtlichen Folgen wichtigen Grenze von 3 Jahren nicht vermieden werden konnte. Aber das wäre vielleicht ein auch bisschen zu viel erwartet gewesen. Die sehr konstruktive Verhandlungsatmosphäre mit zahlreichen Rechtsgesprächen im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich letztlich ausgezahlt, auch wenn keine förmliche Verständigung im Sinne des § 257c StPO zustande gekommen war.  Rechtlich interessant ist die Frage, inwieweit tatsächlich von einer rechtlichen Bewertungseinheit ausgegangen werden kann, wenn aus einer Gesamtmenge, die nicht der Täter/Tatgehilfe, sondern ein Dritter angelegt hat, zahlreiche Einzelverkäufe stattfinden. Müsste dann nicht doch eher von Einzeltaten ausgegangen werden? Vorliegend ist diese Frage für den Angeklagten vielleicht eher weniger wichtig, weil die Zusammenfassung zu nur 4 Taten für ihn wohl eher günstig sein dürfte, auch wenn sich dadurch die Einzelmengen deutlich nach oben verschoben haben.

Die mitangeklagte Ehefrau ist von der Kammer wegen Beihilfe zum Handeltreiben in 2 Fällen zu einer sehr moderaten Gesamtstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Ihr war zur Last gelegt worden, dem Bruder des Ehemannes ihr Auto mehrfach zu Beschaffungsfahrten in die Niederlande zur Verfügung gestellt zu haben. Die Frau hatte sich damit verteidigt, das auf ihren Ehemann angemeldete Fahrzeug habe de facto dessen Bruder gehört und sei ihr von diesem nur leihweise zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden mit der Abrede, dass sie ihm dieses jederzeit aushändigen müsse, wenn er es benötige. Insoweit hätte sie ja gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, ihm die zeitweilige Überlassung des Fahrzeuges zu verweigern, weil der es  ihr ansonsten ja ganz hätte abnehmen können. Rechtsanwalt Felix Menke hatte insoweit in seinem Plädoyer die Auffassung vertreten, dass es sich bei der zeitweisen Überlassung des Fahrzeuges an den Berechtigten um eine Allerweltshandlung gehandelt habe, die keinen Gehilfenvorsatz umfasste. Zwar ergebe sich aus der Telefonüberwachung, dass seine Mandantin schon davon ausgegangen sei, dass ihr Schwager in den Niederlanden bisweilen Rauschgift beschaffe, aber ein konkretes Wissen habe sie insoweit nicht gehabt und insbesondere seine Taten auch nicht fördern wollen. Sie habe das dem Schwager gehörende Fahrzeug jeweils nur widerwillig an diesen übergeben, wenn der es verlangt hatte, weil sie sich hierzu verpflichtet glaubte.

Die Kammer hat in ihrer Urteilsbegründung ebenfalls angenommen, dass das Fahrzeug rechtlich betrachtet dem Schwager gehöre. Gleichwohl habe sie bei der jeweiligen Überlassung des Pkw an diesen jeweils in Betracht gezogen, dass er dieses zum Zwecke der Drogenbeschaffung nutze. Insoweit stelle die Überlassung sowohl objektiv als auch subjektiv eine Förderung seines strafrechtlich relevanten Handelns dar. Die Frage ist spannend und in dieser Konstellation noch nicht ausjudiziert. Vielleicht wird sich der BGH damit noch befassen müssen.

 

 

 

 


Kategorie: Strafblog
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