Humor ist bekanntlich, wenn man trotzdem lacht. Nach einem bei spiegel-online erschienenen Beitrag hat die Polizei am vergangenen Donnerstag im niedersächsischen Hagen (Landkreis Cuxhaven) einen 47-jährigen Mann festgenommen, der bereits seit Jahren wegen schweren Diebstahls per Haftbefehl gesucht wurde. Die Tat wäre noch im Juli 2012 verjährt gewesen, heißt es dort. Die Besatzung eines Streifenwagens war auf den Mann aufmerksam geworden, weil dieser sich angesichts der Ordnungshüter zu verstecken versuchte. Der Gesuchte gab an, schon vor zwölf Jahren nach Spanien geflohen und erst vor kurzem per Anhalter zurückgekommen zu sein. . Dass er nun in Haft müsse, sei „nicht so schlimm“, soll er den Beamten gesagt haben. Während seiner Flucht habe er „genug Sonne abbekommen“. Na dann ….
Noch kurz zur Verjährung: Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjähren Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, in 5 Jahren. Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren bedroht sind, verjähren erst nach 10 Jahren. Schärfungen oder Milderungen, die für besonders schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht. Nach § 78 c StBG wird die Verjährung durch verschiedene Handlungen, wie z.B. die erste Vernehmung des Beschuldigten oder spätere richterliche Vernehmungen, durch Erlass eines Haftbefehls und jede Haftfortdauerentscheidung, durch Erhebung der öffentlichen Klage, durch die Eröffnung des Hauptverfahrens oder durch jede Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins unterbrochen. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung neu zu laufen, endet aber gem. Abs. 3 der Vorschrift mit dem Erreichen des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass ein einfacher Diebstahl und auch der besonders schwere Fall nach § 243 StGB nach spätestens 10 Jahren verjährt sind. Vorliegend muss daher schon ein nach § 244 StGB qualifizierter Diebstahl mit Waffen, ein Bandendiebstahl oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl vorgelegen haben, damit die Zehnjahresgrenze überschritten werden konnte. Die letzte Unterbrechungshandlung muss im Juli 2002 erfolgt sein, ansonsten hätte im Juli 2012 keine Verjährung eintreten können. Die Festnahme selbst stellt keinen Unterbrechungstatbestand dar, wohl aber die inzwischen vermutlich ergangene Haftfortdauerentscheidung. Die absolute Verjährung würde damit erst 2020 eintreten. Die Justiz hat also theoretisch noch viel Zeit. Allerdings darf sie das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht verletzen.
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