Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Ich muss nicht klüger als der BGH sein, oder vielleicht doch?



Veröffentlicht am 26. Juni 2013 von

rainer4Ich hatte vorgestern im strafblog  über das von der Staatsanwaltschaft Augsburg initiierte Ermittlungsverfahren gegen den Kollegen Strate wegen „Verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“ berichtet und erwähnt, dass dieselbe Anklagebehörde gegen mich wegen desselben Vorwurfs im Zusammenhang mit einem gegen mehr als 100 Beschuldigte anhängigen Umsatzsteuerkarussell-Verfahren ebenfalls ein Ermittlungsverfahren veranlasst hat. Ich veröffentliche nachfolgend den wesentlichen Teil meiner Verteidigungsschrift, die ich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Mönchengladbach eingereicht habe. Diese lautet:

 

 

In dem Ermittlungsverfahren 

gegen Pohlen, Rainer 

502 Js 1146/12   

beantrage ich, 

das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO, hilfsweise gem. § 153 Abs. 1 StPO, einzustellen. 

 

Begründung

 

Die Veröffentlichung des Beschlusses des Landgerichts Augsburg vom 28.08.2012 – 9 Qs 447/12 – auf pohlen-meister.de erfüllt nicht den Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB oder ist jedenfalls gem. § 34 StGB gerechtfertigt. 

I. Die Veröffentlichung anonymisierter Gerichtsentscheidungen vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der juristischen Fachpresse ist üblich und nach allgemeiner Auffassung auch nicht strafbar. 

Es entspricht gängiger Praxis, dass juristische Fachzeitschriften nicht rechtskräftige Beschlüsse von Strafgerichten veröffentlichen. 

Dies lässt sich besonders klar im Fall von Vorlagebeschlüssen nachvollziehen. So wurde beispielsweise der Beschluss des AG Hamburg vom 09.03.1984 in der NStZ 1984, 265 veröffentlicht, bevor das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 03.12.1985 – 1 BvL 15/84 – über das Normenkontrollverfahren in dieser Sache entschied. Die Veröffentlichung erfolgte somit vor dem rechtskräftigen Abschluss des  Verfahrens. Auch der Vorlagebeschluss des AG Nördlingen vom 22.10.1985 – Ds 300 Js 58742/85 wurde in der NStZ 1985, 315 veröffentlicht, bevor das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.05.1987 – 2 BvL 11/85 – über das Normenkontrollverfahren in dieser Sache entschied. Ebenso wurde der Vorlagebeschluss des LG Lübeck vom 19.12.1991 in der NJW 1992, 1571 abgedruckt, bevor das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 – über das Normenkontrollverfahren in dieser Sache entschied. Schließlich wurde der Beschluss des LG Potsdam vom 19.03.1999 in NJW 1999, 660 veröffentlicht, bevor in derselben Sache das Berufungsurteil des LG Potsdam vom 15.12.2003 – 27 Ns 182/01 – erging. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Beschlüsse von der Justiz selbst zur Veröffentlichung eingereicht wurde. 

Dasselbe gilt auch für Beschlüsse im Beschwerdeverfahren, so z.B.  Beschlüsse zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers (vgl. den Beschluss des LG Augsburg vom 04.06.2010 – 6 Qs 252/10, der bereits am 23.07.2010 und damit wohl vor Abschluss des Verfahrens bei IWW Urteilsservice ins Internet eingestellt wurde), Beschlüsse über Arrest und Einziehung (vgl. den Beschluss des LG Augsburg vom 08.04.2008 – 10 Qs 154/08), Beschlüsse über Ermittlungsmaßnahmen (vgl. z.B. den Beschluss des LG Landshut vom 20.01.2011 – 4 Qs 346/19, der in openJur 2011, 98601 veröffentlicht wurde, was mutmaßlich vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens liegen dürfte) oder Beschlüsse im Haftprüfungs- bzw. Haftbeschwerdeverfahren (vgl. den Beschluss des OLG Hamm vom 15.04.2004 – 2 Ws 111/04, der in NStZ-RR 2004, 278 veröffentlicht wurde). Letztgenannter Beschluss wurde vom damaligen Vorsitzenden Richter am OLG Hamm, Detlev Burhoff, eingereicht. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass der Beschuldigte sich damals in Italien aufhielt und seine Einreise nach Deutschland von der Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls abhängig machen wollte. Offensichtlich war das Verfahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung ist auch bei burhoff-online veröffentlicht worden. 

Beschlüsse in Revisionsverfahren, die zur Aufhebung und Neuverhandlung führen, werden vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht nur in Fachzeitschriften, sondern sogar auf der Website des Bundesgerichtshofs ‚bundesgerichtshof.de‘ (vgl. aus den letzten Wochen den Beschluss vom 04.12.2012 – 2 StR 486/12, eingestellt am 28.01.2013, den Beschluss vom 19.12.2012 – 4 StR 417/12, eingestellt am 28.01.2013, den Beschluss vom 20.12.2012 – 4 StR 458/12, eingestellt am 28.01.2013 u.v.m.) oder auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen ‚nrwe.de‘ veröffentlicht. 

In der Literatur wird deshalb fast einhellig davon ausgegangen, dass „die übliche und zweifellos nicht strafwürdige Publikation nicht rechtskräftiger instanzgerichtlicher Entscheidungen“ (NK-Kuhlen § 353d Rn. 34) gem. § 34 StGB gerechtfertigt ist (NK-Kuhlen § 353d Rn. 34, MK-Graf § 353d Rn. 81, LK-Träger § 353d Rn. 52) und zwar auch dann, wenn diese nicht zuvor in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind. 

Bei der im Rahmen des § 34 StGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass die von § 353d Nr. 3 StGB geschützte Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten durch die Veröffentlichung anonymisierter Entscheidungen in der Fachpresse auch vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss nur unerheblich beeinträchtigt ist, zumal solche Veröffentlichungen im Gegensatz zu anderen Presseveröffentlichungen in der Regel aufgrund der Anonymisierung nur schwerlich einem konkreten Verfahren zugeordnet werden können. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass eine Veröffentlichung von anonymisierten Entscheidungen vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss sowohl für die rechtswissenschaftliche Forschung als auch für die Rechtspraxis von erheblicher Bedeutung ist. Dabei kann weder auf die wörtliche Wiedergabe der Entscheidung verzichtet werden, die unerlässlich ist, um deren Gegenstand und Übertragbarkeit auf andere Sachverhalte beurteilen zu können, noch kann der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens, der erst mit erheblichem zeitlichem Anstand erfolgt, abgewartet werden. Andernfalls könnte sich die obergerichtliche Rechtsprechung nur mit erheblicher Verzögerung bei den Instanzgerichten durchsetzen. Verfahrensbeteiligte würden in Unkenntnis der neueren Rechtsprechung der Obergerichte Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen, die nicht (mehr) erfolgversprechend sind. Schließlich wäre es mit dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit  nicht vereinbar, wenn Gerichtsentscheidungen innerhalb der Strafverfolgungsbehörden sofort verbreitet werden könnten, während Strafverteidiger, die auf die öffentliche Mitteilung von Entscheidungen in der juristischen Fachpresse angewiesen sind, hierauf erhebliche Zeit warten müssten. 

Veröffentlichungen auf ‚pohlen-meister.de‘ können strafrechtlich nicht anders beurteilt werden als Veröffentlichungen in juristischen Zeitschriften. Denn beide sind von der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gleichermaßen geschützt. Auch die Publikationsform auf ‚pohlen-meister.de‘, die durch Anonymisierung der Verfahrensbeteiligten gekennzeichnet ist, stimmt mit der Publikationsform in juristischen Zeitschriften überein. Die ergänzenden Ausführungen auf ‚pohlen-meister.de‘ entsprechen schließlich einer – wenn auch populistischen – Entscheidungsanmerkung, wie sie in juristischen Zeitschriften ebenfalls üblich ist. 

II. Auch eine rechtsgutsorientierte Auslegung des § 353d Nr. 3 StGB führt dazu, dass die Veröffentlichung des Beschlusses des Landgerichts Augsburg in ‚pohlen-meister.de‘ nicht als tatbestandsmäßig angesehen werden kann. 

a) Nach überwiegender Auffassung ist Rechtsgut des § 353d Nr. 3 StGB die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, insbesondere von Zeugen und Laienrichtern (BeckOK StGB § 353d Rn. 1; NK-Kuhlen § 353d Rn. 26). Vor dem Hintergrund, dass sowohl die öffentliche, aber lediglich sinngemäße Mitteilung von amtlichen Schriftstücken als auch die wörtliche, aber lediglich individuelle Mitteilung von amtlichen Schriftstücken (also die Mitteilung des Schriftstücks per Post an Zeugen und Laienrichter) nicht tatbestandsmäßig sind, muss die Beeinträchtigung der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten vom spezifisch wörtlichen und öffentlichen Charakter der Mitteilung ausgehen. 

Aufgrund dieser Rechtsgutsbestimmung ist § 353d Nr. 3 StGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass die öffentliche Mitteilung von amtlichen Schriftstücken dann nicht strafbar ist, wenn eine Beeinflussung von Zeugen und Laienrichtern von vornherein ausgeschlossen ist. 

Geht man davon aus, dass das Verfahren i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB im vorliegenden Fall das Haftprüfungsverfahren ist, kann eine solche Beeinflussung von vornherein ausgeschlossen werden. Denn gegen den veröffentlichten Haftbeschwerdebeschluss war lediglich der Rechtsbehelf der weiteren Beschwerde statthaft, über den das Oberlandesgericht gem. § 309 Abs. 1 StPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Somit war die Beteiligung von Laienrichtern oder die Vernehmung von Zeugen von vornherein ausgeschlossen. Für eine enge Auslegung des Verfahrensbegriffs spricht, dass Verfahren, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren durchgeführt werden, einen anderen Verfahrensgegenstand als das Hauptverfahren haben (können). Deshalb kann beispielsweise die Mitteilung einer Entscheidung im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde, die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten im Hauptverfahren offensichtlich nicht beeinträchtigen. Nichts anderes kann im Fall der Haftprüfung gelten. Denn das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und von Haftgründen ist für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch offensichtlich ohne Bedeutung. 

Geht man hingegen davon aus, dass das Verfahren i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB das gesamte Strafverfahren ist, dann stellen sich die schon unter I. angeführten Probleme umso dringender. Die Veröffentlichung von Entscheidungen wäre nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung möglich, weil nicht nur bis zum Abschluss etwa des Haftprüfungsverfahrens samt Beschwerde und weitere Beschwerde, sondern bis zum rechtskräftigen Urteil – also mitunter mehrere Jahre – abgewartet werden müsste. Die Interessenabwägung im Rahmen des § 34 StGB fiele umso deutlicher zugunsten der Straflosigkeit einer anonymisierten Mitteilung von Gerichtsentscheidungen in der juristischen Fachpresse aus. Vorliegend ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Zuordnung der anonymisierten Entscheidung zu einem bestimmten Angeklagten aufgrund der exorbitanten Verfahrensumfangs und der zu erwartenden Abtrennungen de facto keinem Zeugen oder Schöffen, sollte er zufällig in den strafblog, der in dem juristischen Portal  jurablogs.de gelistet ist, hineinschauen, möglich sein dürfte.

…… 

b) Vereinzelt wird das Rechtsgut des § 353d Nr. 3 StGB auch im Schutz der vom Verfahren betroffenen Personen vor Diskriminierungen erblickt (vgl. NK-StGB § 353d Rn. 26). Auch dieses Rechtsgut ist vorliegend nicht betroffen, weil der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger mit der anonymisierten Veröffentlichung des Beschlusses einverstanden ist. Ich verweise auf die beigefügte schriftliche Bestätigung des Kollegen H. vom 07.02.2012. 

Das Bundesverfassungsgericht deutete in seinem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB explizit an, dass eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift entfallen kann,  wenn der Betroffene damit einverstanden ist (BVerfGE 71, 206, 213). 

III. Zur möglichen Tatbestandsmäßigkeit der Veröffentlichung des strafblog-Beitrags wird weiterhin darauf hingewiesen, dass keine wörtliche Mitteilung i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB vorliegt. Nach überwiegender Ansicht schließen Veränderungen des Wortlauts bei der Mitteilung eines amtlichen Schriftstückes die Strafbarkeit gem. § 353d Nr. StGB dann aus, wenn diese nicht mehr als geringfügig angesehen werden können (BeckOK StGB § 353d Rn. 7, MK-Graf § 353d Rn. 72). Der Beschluss des Landgerichtes Augsburg wurde nicht nur um Rubrum und Namen der beteiligten Richter gekürzt. Die Namen von Firmen und andere Daten wurden auch ersetzt durch Großbuchstaben und Auslassungspunkte. 

Ob diese Änderungen als nicht mehr geringfügig anzusehen ist, muss im Hinblick auf das Rechtsgut des § 353d Nr. 3 StGB gewürdigt werden. Demnach muss jedenfalls dann von nicht mehr geringfügigen Veränderungen ausgegangen werden, wenn die öffentliche Mitteilung aufgrund dieser Veränderungen nicht mehr geeignet ist, die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten zu gefährden. Weil der Gesetzgeber nur die wörtliche öffentliche Mitteilung unter Strafe stellt, muss sich diese Möglichkeit allein aus dem wörtlichen Zitat, nicht auch aus dem ja nicht tatbestandsmäßigen sonstigen Beitrag ergeben. Allein der wörtlich wiedergegebene Teil kann hier jedoch aufgrund der Veränderungen des Wortlauts nicht einem bestimmten Verfahren zugeordnet werden. Damit ginge eine denkbare Beeinflussung allein von der Kombination aus wörtlichem Zitat und redaktioneller Mitteilung einher, die gerade nicht von § 335d Nr. 3 StGB erfasst ist. 

Im vorliegenden Fall ist aber selbst unter Einbeziehung des sonstigen Beitrags eine Zuordnung zu einem konkreten Verfahren aus den oben genannten Erwägungen ausgeschlossen. Denn das im Blog angesprochene ‚Umsatzsteuerkarussell-Verfahren‘ richtet sich gegen eine Vielzahl von Beschuldigten, so dass die Ausführungen des Blogs so oder so ähnlich auf eine Vielzahl von  Beschuldigten passen, ohne dass eine individuelle Zuordnung möglich ist. 

IV. Letztlich weise ich darauf hin, dass ich mich bei der Veröffentlichung des in Rede stehenden strafblog-Beitrags jedenfalls in einem  Verbotsirrtum i.S.d.  § 17 StGB befand, wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht von einer Tatbestandmäßigkeit ausgehen wollte. Ich denke, dass mir niemand unterstellen wird, dass ich in Kenntnis einer Strafbarkeit der öffentlichen Widergabe des anonymisierten Beschlusses diesen gleichwohl veröffentlicht hätte. Ich war im Hinblick auf die allgemein verbreitete (und selbst vom Bundesgerichtshof auf dessen Website geteilte) Praxis, strafgerichtliche Entscheidungen auch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Fachpresse anonymisiert zu veröffentlichen, der sicheren Überzeugung, dass dies zulässig sei und habe das für mich überhaupt nicht problematisiert. Ich erkenne insoweit durchaus an, nicht klüger als der BGH zu sein und mich auf die Rechtmäßigkeit seiner Praxis verlassen zu haben. Sollte ich mich insoweit in einem Verbotsirrtum befunden haben, dann war dieser jedenfalls unvermeidbar. Auch dies würde eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO begründen.

….. 

V. Colorandi causa teile ich mit, dass der  von mir durchaus auch im Interesse meines Mandanten zitierte und kritisierte Beschluss des LG Augsburg  im Rahmen der weiteren Beschwerde mitsamt dem zugrunde liegenden Haftbefehl aufgehoben und die Freilassung des Betroffenen angeordnet worden ist.  Der betreffende Beschluss, der inhaltlich die von mir geübte Kritik widerspiegelt, ist beigefügt. 

…….

  

Rainer Pohlen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

 

Soweit der Kollege Strate in seiner Verteidigungsschrift die argumentativ gut vertretbare Auffassung dargelegt hat, dass die Tatbestandsmäßigkeit der Vorschrift im Lichte des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 GG ohnehin erst ab Eröffnung des Hauptverfahrens in Betracht komme, habe ich dies inzwischen aufgegriffen und gegenüber der hiesigen Staatsanwaltschaft nachgeschoben. Jetzt warte ich mit geruhsamer Spannung auf deren Entscheidung.

 


Kategorie: Strafblog
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