Der Referendar als Sitzungsvertreter – „Wenn der Zeuge nicht in der Anklage steht, dann kann er auch nicht gehört werden“



Veröffentlicht am 30. Dezember 2012 von

Zum Jahresende noch einmal etwas Kurioses aus der Justiz, auch wenn es schon etwas länger her ist. Aber ich schwöre, es ist tatsächlich so gewesen. Da gab es an einem rheinischen Amtsgericht einen Richter, der hatte – was nicht ganz selten sein soll – ein höchstpersönliches Alkoholproblem. Und auch ansonsten war er für seine bisweilen skurrilen Entscheidungen bekannt. Wer das wusste, der konnte als Verteidiger schon mal Dinge ausprobieren, die normalerweise zwingend zum Scheitern verurteilt gewesen wären und mit denen man sich eher lächerlich gemacht hätte.

Vor allem konnten Unmöglichkeiten klappen, wenn als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unerfahrene Referendare  anwesend waren, die noch nicht so richtig den Durchblick hatten und den richterlichen Aktionen nichts entgegenzusetzen hatten.

In der Hauptverhandlung ging es um den Vorwurf  des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Keine große Sache, sonst wäre es keine Einzelrichtersitzung gewesen, aber wegen der einschlägigen Vorstrafen stand durchaus eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum. Ein einziger Belastungszeuge war aufgeboten worden, und der hatte meinen Mandanten im Rahmen seiner eigenen polizeilichen Vernehmung ziemlich in die Pfanne gehauen und ihn als seinen Drogendealer geoutet. Er selbst war deshalb rechtskräftig zu einer kleinen Bewährungsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs verurteilt worden.

„Was ich bei der Polizei ausgesagt habe, stimmt nicht!“, sagte der Zeuge zu meiner nicht gelinden Überraschung, „Die haben mich unter Druck gesetzt und gesagt, wenn ich meinen Dealer nicht benenne, dann wandere ich in Untersuchungshaft! Und dann haben sie mir den Namen des Angeklagten in den Mund gelegt. Aber von dem habe ich gar nichts gekauft!“

Der Richter zog die Augenbrauen hoch und wies den Zeugen auf seine Wahrheitspflicht hin. Und auch darauf, dass er sich selbst dem Vorwurf der falschen Anschuldigung aussetze, wenn er bei seiner Aussage bleibe. „Aber wenn das nun mal die Wahrheit ist!“, meinte der Zeuge.

Jetzt kam der Auftritt des durchaus couragierten Referendars, der als Sitzungsstaatsanwalt  eingeteilt war. „Wenn Sie bei Ihrer Aussage bleiben“, blaffte er den Zeugen an, „dann werde ich den Vernehmungsbeamten als Zeugen laden. Und sollte sich dann herausstellen,  dass Sie hier gelogen haben, dann werde ich ein  Verfahren wegen Falschaussage und versuchter Strafvereitelung gegen Sie einleiten!“

„Aber wenn´s doch die Wahrheit ist!“, wiederholte der Zeuge.

„Wenn sie weitere Beweiserhebungen wünschen, dann stellen Sie einen Beweisantrag!“, meinte der Richter zum Referendar.

„Dann beantrage ich, den Kriminalhauptkommissar (KHK) Meyer als Zeugen zu laden zum Beweis der Tatsache, dass er den hier anwesenden Zeugen im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung nicht mit der Behauptung unter Druck gesetzt hat, wenn er seinen Dealer nicht benenne, dann wandere er in Untersuchungshaft, und dass er ihm auch nicht den Namen des Angeklagten in den Mund gelegt hat!“

„Herr Verteidiger, wollen Sie Stellung nehmen?“, fragte der Richter mich.

„Der Beweisantrag ist unzulässig, weil er lediglich Negativtatsachen unter Beweis stellt“, antwortete ich, „und außerdem hat nicht KHK Meyer, sondern KHK Schmitz ausweislich des Vernehmungsprotokolls die seinerzeitige Beschuldigtenvernehmung des Zeugen durchgeführt, und  KHK Schmitz wird in der Anklage nicht als Beweismittel erwähnt.“

„Dann beantrage ich, an Stelle des Zeugen KHK Meyer den Zeugen KHK Schmitz zu dem vorgenannten Beweisthema zu hören“, meinte der Referendar durchaus reaktionsschnell.

„Wenn der Zeuge Schmitz nicht in der Anklage erwähnt wird, dann kann er auch nicht vernommen werden!“, entgegnete der Richter.

Ich war überrascht, nickte aber gleichwohl zustimmend. Der Referendar bekam rote Ohren, da war wohl eine wesentliche strafprozessrechtliche Erkenntnis an ihm vorbeigegangen, dachte er wohl.  Zwei erfahrene Strafrechtler können ja wohl nicht völlig daneben liegen. „Ja, dann nehme ich meinen Beweisantrag zurück“, stotterte er verlegen.

„Haben Sie noch Anträge?“, fragte der Richter. „Nein, wenn wir den Zeugen Schmitz nicht hören können, dann nicht!“, erwiderte der Referendar leicht verunsichert.

„Dann schließen wir die Beweisaufnahme“, sagte der Richter.

Der Referendar, der immer noch rote Ohren hatte und mir ein wenig leid tat, beantragte – insoweit folgerichtig – Freispruch, weil der einzige Belastungszeuge den Angeklagten entlastet hätte und keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stünden.

„Auch Freispruch“, lautete das wohl kürzeste Verteidigerplädoyer, das ich je gehalten habe.

So kam es dann auch. Und weil´s ansonsten nicht verrückt genug gewesen wäre, ist das Urteil dann auch rechtskräftig geworden, obwohl der Referendar keinen Rechtsmittelverzicht erklären durfte. Aber da hat der Dezernent wohl nicht mehr so genau hingeschaut, als er die Akte wieder auf den Tisch bekam.


Kategorie: Strafblog
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