Das Landgericht Köln hat auf meine Beschwerde hin die vom dortigen Ermittlungsrichter zunächst bestätigte Entscheidung der Staatsanwaltschaft aufgehoben, wonach der wegen Beihilfe in einer Betäubungsmittelangelegenheit mitbeschuldigten Ehefrau der Besuch bei ihrem Ehemann, der sich in Untersuchungshaft befindet, versagt worden war. Die Staatsanwaltschaft und ihr folgend der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht hatten die Auffassung vertreten, dass auch ein von einem ermittelnden Polizeibeamten überwachter Besuch das Risiko in sich berge, dass mittels verschlüsselter Sprache Informationen oder Fluchtpläne ausgetauscht werden könnten.
Ich hatte dagegen unter Bezugnahme auf die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK), auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und auf allgemeine Verhältnismäßigkeitserwägungen vorgetragen, dass zur Rechtfertigung eines Besuchsverbots eine konkrete Gefahr für die in § 119 StPO genannten öffentlichen Interessen vorliegen müsse, die auch durch ausreichende Überwachungsmaßnahmen nicht eingedämmt werden könne. Die bloß abstrakte Gefahr eines Missbrauchs des Besuchsrechts reiche ersichtlich nicht aus, Eheleuten den Besuchskontakt während der Untersuchungshaft vorzuenthalten. Ich habe dazu auch einschlägige Rechtsprechung zitiert (BVerfGE 35, 5, 10; 42, 234, 236, OLG Hamm, StV 1998, 35; KG Berlin, 4 Ws 53/10; 0LG Düsseldorf, III Ws 343-344/13).
Dem hat sich das Landgericht Köln nunmehr angeschlossen und die Besuchssperre aufgehoben. Es hat zutreffend ausgeführt, dass bezüglich Besuchen von Ehegatten und Kindern der Schutz des Art. 6 GG besonders zu beachten sei. Dieser Schutz gebiete es, nur solche Beschränkungen anzuordnen, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Anstalt erfordern. Es müssten schon konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Besuchsrechts vorliegen, der Umstand alleine, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechtes nicht völlig auszuschließen sei, reiche nicht aus.
Zwar sei es so, dass der beschuldigte Ehemann und ein mutmaßlicher Mittäter eine teilweise verklausulierte Sprache zur Umschreibung der Betäubungsmittel verwendet hätten. Das sei aber im Bereich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln üblich. Es sei schon fraglich, ob die Ehefrau diese Sprache überhaupt verstehe. Außerdem sei es so, dass die Verwendung von Begriffen wie „Schokolade“, „Brot“ oder „Stein“ einem für die Kontrolle zuständigen Beamten wohl auffallen würde. Eine Verständigung über die im Haftbefehl vorgeworfenen Geschäfte oder über mögliche Einlassungen dürfte bei einem überwachten Besuch schwerfallen.
Also darf die Ehefrau ihren Mann demnächst nach rund 3 Monaten Haft besuchen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Und das ist auch richtig so!
Kategorie: Strafblog
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