Sie sollen als Zeuge in einem Strafverfahren vernommen werden und es besteht die Gefahr, dass Sie sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO genannten Verwandten belasten? Dann haben Sie nach § 55 StPO das Recht, auf belastende Fragen die Auskunft zu verweigern.
Der Grundsatz “nemo tenetur se ipsum accusare” (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten) hat als grundrechtsgleiches Recht Verfassungsrang.
Dieses Recht steht Ihnen bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter zu und eine diesbezügliche Belehrung durch den vernehmenden Beamten ist Pflicht.
Verteidigertipp: Nicht vergessen! Bei der Polizei müssen Sie grundsätzlich auch als Zeuge nicht aussagen! Erst die Staatsanwaltschaft kann Sie verbindlich zu einer Vernehmung laden, in der Sie dann ggf. von Ihrem Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können.
Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach
Kategorie: Tipps und Tricks
Permalink: Auskunftsverweigerungsrecht – wann kann ich die Aussage verweigern?
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vor: Der Durchsuchungsbeschluss