3 Jahre Jugendstrafe für Tötung einer 100-Jährigen



Veröffentlicht am 12. April 2013 von

Nach § 216 des Strafgesetzbuches steht auf „Tötung auf Verlangen“ nach Erwachsenenrecht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren. Voraussetzung dafür, dass die Tat nicht als Totschlag mit einer deutlich höheren Strafandrohung bestraft wird, ist, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist.

Das Landgericht Bamberg hat jetzt einen zur Tatzeit 17-jährigen ehemaligen Pfegedienstpraktikanten zu einer dreijährigen Jugendstrafe verurteilt, weil er im vergangenen Jahr eine 100-jährige Heiminsassin, die schwer krank war und im Rollstuhl saß, auf deren Wunsch hin mit einem Kissen erstickt habe. Nach einem Bericht bei br.de wurden eine versuchte Tat nach § 216 StGB sowie 8 Diebstahlstaten in die Verurteilung einbezogen. Der Verurteilte hatte schon am Tag zuvor vergeblich versucht, die Frau zu töten.

Die Tat war zunächst unentdeckt geblieben. Nur weil der junge Mann im Bekanntenkreis davon erzählt hatte, wurde die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam und veranlasste die Exhumierung der schon bestatteten Frau. Der junge Mann hat ein umfassendes Geständnis abgelegt.

Die Höhe der Strafe ist aus meiner Sicht durchaus bedenklich. Immerhin wird – wenn man von den vermutlich eher bagatellhaften Diebstählen absieht – die Hälfte die Strafrahmens nach Erwachsenenrecht deutlich überschritten, obwohl im Jugendstrafrecht der Strafrahmen gar nicht gilt und in erster Linie der Erziehungsgedanke zu berücksichtigen ist. Aber ohne Aktenkenntnis und ohne persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung ist natürlich Zurückhaltung geboten und eine abschließende Bewertung nicht möglich.


Kategorie: Strafblog
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