Besoffener Kapitän mit 2,09 Promille an Schleuse gestoppt – Wieviel darf ein Bootsführer eigentlich trinken?



Veröffentlicht am 11. August 2012 von

Tatenberger Schleuse in Hamburg, Foto: Pincerno

Nach einem Bericht der Berliner Morgenpost wurde gestern der Kapitän eines Güterschiffs an der Schleuse Lehnitz gestoppt, weil Mitarbeiter der Schleuse den Eindruck hatten, dass der Mann deutlich verzögert reagierte und möglicherweise alkoholisiert sei. Die hinzugerufene Wasserschutzpolizei ordnete eine Butprobe an, wodurch ein Blutalkoholwert von immerhin 2,09 Promille festgestellt wurde. Der trinkfreudige Kapitän durfte erst weiterfahren, nachdem er seinen Rausch ausgeschlafen hatte. Das sei in der Schifffahrt so üblich, wurde ein Polizeisprecher zitiert. Die Schiffahrtdirektion Magdeburg Ost müsse nun entscheiden, ob dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen werde.

Fragt sich, welche Promillegrenzen in der Binnenschifffahrt gelten. Gemäß § 1.02 Nr. 7 S. 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) ist es dem Schiffsführer  ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille verboten, das Fahrzeug zu führen. Nach  § 1.03 Nr. 4 S. 2 BinSchStrO ist es der Besatzung ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit eines Seefahrzeuges zu bestimmen. Dennoch gilt auf Binnenschifffahrtsstraßen ein Höchstwert von nur 0,5 Promille, und zwar aufgrund der Verordnung zur Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrAbweichV). Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: „Verordnung zur Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßenordnung“. Klingt doch fast wie eine Satire, ist aber ernst gemeint.

Nach § 316 StGB macht sich auch in Schiffsführer strafbar, wenn er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, sein Schiff sicher zu führen, dieses aber dennoch in Bewegung setzt. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit wird inzwischen überwiegend mit 1,3 Promille angesetzt, während in der Vergangenheit auch andere Werte angenommen wurden, so z.B.  2,3 Promille (LG Hamm), 2,4 Promille (OLGSt Oldenburg), 1,7 Promille (LG Köln), 1,1 Promille (AG Rostock). Tendenziell geht die Entwicklung in Richtung 1,1 Promille, was dem Wert im Straßenverkehr entspricht. Instruktiv ist insoweit der Beitrag „Alkohol an Steuer und Pinne“ des Kollegen Kujawa.

 


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