Bewährungshelfer vs. Angeklagter – oder: der Bewährungshelfer als Staatsbürger



Veröffentlicht am 4. Februar 2015 von

BewährungshilfeZiel der Bewährungshilfe ist es, betreute Personen durch „Hilfe zur Selbsthilfe“ im Rahmen ihrer Möglichkeiten vor einem kriminellen Rückfall zu bewahren. Dieses Ziel soll einerseits durch Überwachung und gegebenenfalls Einwirkung auf die Lebensführung der betreuten Person, insbesondere durch Überwachung der gerichtlich erteilten Auflagen und Weisungen, erfolgen. Zu den Aufgaben des Bewährungshelfers zählt auch, dem Gericht über den Verlauf der Bewährungszeit objektiv zu berichten. Anders als viele Verurteilte manchmal denken, ist er nicht zur Verschwiegenheit oder gar Parteilichkeit zu ihren Gunsten verpflichtet.

Trotz dieses Wissens hat mich ein Bewährungshelfer, der mir bislang ausschließlich positiv aufgefallen war, vor kurzem sehr – aber nicht positiv – überrascht. Vor einem nordrheinwestfälischen Schöffengericht habe ich einen Mandanten vertreten, der u.a. wegen Steuerhinterziehung im mittleren sechsstelligen Bereich angeklagt war. Selbiger stand wegen zwei vorangegangener Verurteilungen – ebenfalls wegen Steuerhinterziehung im oberen sechsstelligen Bereich – bereits unter Bewährung. Im Laufe der Verhandlung wurden Gericht, Staatsanwaltschaft und ich als Verteidigerin uns einig, dass einige Taten eingestellt werden konnten. Nachdem ich – auch schon im Vorfeld – auf einige tatsächliche und rechtliche Probleme hingewiesen und der Bewährungshelfer sachlich und ohne Beanstandung des Verhaltens des Mandanten über den Bewährungsverlauf berichtet hatte, zeichnete sich die Möglichkeit einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung ab. Staatsanwaltschaft und Gericht ließen dies deutlich erkennen.

An dieser Stelle stand der Bewährungshelfer auf und rief in den Saal: „Ich möchte sagen, dass ich als Staatsbürger mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden bin“. Damit hat er nicht nur alle im Gerichtssaal anwesenden Personen überrascht, sondern ist sicherlich über seine eingangs geschilderte Aufgabe hinausgeschossen. Man mag geteilter Auffassung darüber sein können, ob einem wiederholten Steuersünder erneut eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden sollte. Allerdings ist bei der Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen einer positiven Sozialprognose bekanntlich von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Urteilsfindung auszugehen. Vorangegangenes Bewährungsversagen, erst recht mehrfaches Bewährungsversagen, ist da sicherlich ein Indiz, aber auch nicht mehr. Das müsste/sollte auch der Bewährungshelfer gewusst haben. Wieso er sich dennoch zu dieser Äußerung verstiegen hat, bleibt unklar. Der Mandant hat so seine eigenen Vermutungen, die ich hier nicht wiedergeben möchte. Staatsanwaltschaft und Gericht teilten meine Irritation über die Bemerkung des Bewährungshelfers offensichtlich. Jedenfalls kam das Gericht nach Verkündung einer Bewährungsstrafe dem Antrag der Staatsanwaltschaft nach, dem Mandanten einen anderen Bewährungshelfer beizuordnen. Das Urteil ist  jetzt rechtskräftig.

Der nun erneut unter Bewährung stehende Mandant hat den Vorsatz, nicht mehr straffällig zu werden und ist – so sagt er – bestrebt, eine Arbeitsstelle zu finden und mit Hilfe seines Verdienstes seine Steuerschuld zu begleichen. Mir scheint, dass hiermit der Gesellschaft mehr gedient ist, als wenn zusätzlich zu dem bisherigen Steuerausfall auch noch erhebliche Haftkosten aus Steuermitteln aufgebracht werden müssen.

 


Kategorie: Strafblog
Permalink: Bewährungshelfer vs. Angeklagter – oder: der Bewährungshelfer als Staatsbürger
Schlagworte: