Der § 353d Nr. 3 StGB ist eine Vorschrift, mit der ich mich bislang zugegebenermaßen noch nie näher beschäftigt habe und die in der Jurisdiktion und der strafrechtlichen Praxis eher ein Schattendasein fristet. Jetzt muss ich mich allerdings damit auseinandersetzen, weil die Augsburger Staatsanwaltschaft wegen eines Blogbeitrags ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet hat, welches inzwischen von der Mönchengladbacher Staatsanwaltschaft übernommen wurde.
Was ist geschehen? Unter der Überschrift „Die merkwürdige Logik des Landgerichts Augsburg in Sachen Untersuchungshaft“ hatte ich unter Weglassung des Rubrums und der Namen der beteiligten Firmen, also in anonymisierter Form, aus einem Haftbeschwerdebeschluss des Landgerichts Augsburg zitiert und diesen inhaltlich kritisiert. Tatsächlich ist der Beschluss und der zugrunde liegende Haftbefehl dann auch im Rahmen der weiteren Beschwerde vom Münchener OLG aufgehoben worden. Der Beschuldigte wurde aus der Untersuchungshaft entlassen.
Die Augsburger Staatsanwaltschaft mag es anscheinend nicht, wenn sie oder die dortige Justiz durch bloggende Anwälte kritisiert wird. Oder sie ist besonders um die Wahrung der Integrität der Justiz und um die Einhaltung von Rechtsvorschriften bemüht, was ja auch ihr Berufsauftrag ist. Und deshalb wird jetzt gegen mich wegen der (teilweisen) wörtlichen Wiedergabe des Beschlusses ermittelt.
Erstaunlich ist die Einleitung des Ermittlungsverfahrens vor allem deshalb, weil ich letztlich nichts anderes getan habe, als dies in aller Regelmäßigkeit in Fachzeitschriften, aber beispielsweise auch auf den Webseiten des BGH oder der Instanzgerichte geschieht. Ich habe in anonymisierter Form einen noch nicht in öffentlicher Hauptverhandlung erörterten Haftbeschluss seinem wesentlichen Inhalt nach veröffentlicht, bevor das Verfahren rechtskräftig beendet war. Ich habe mit einem ehemaligen OLG-Vorsitzenden über die Sache telefoniert. Der sagte mir, so etwas habe er doch ständig gemacht, ohne dafür je belangt worden zu sein. Es ist interessant, sich mit der Dogmatik des § 353d Nr. 3 StGB zu befassen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe ich bereits ausführlich Stellung bezogen und die Einstellung des Verfahrens angeregt. Meine Stellungnahme werde ich zu gegebener Zeit im strafblog veröffentlichen. Derzeit will ich das nicht, weil es dann ja heißen könnte, ich zitiere wörtlich aus den Akten eines noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Schließlich habe ich meine Stellungnahme ja zur Akte gereicht.
Den inkriminierten Beitrag habe ich vorsorglich geändert und die Wortlautzitate durch inhaltliche Wiedergabe in indirekter Rede ersetzt. Das ist unzweifelhaft zulässig.
Ansonsten bleibt noch festzustellen, dass es durchaus gefährlich sein kann, die Augsburger Staatsanwaltschaft zu verärgern. Ich stelle mich der Herausforderung aber durchaus mit Gelassenheit und vertraue auf das Judiz der hiesigen Strafverfolgungsbehörde. Mal sehen, was kommt.
Kategorie: Strafblog
Permalink: Bloggen kann gefährlich sein – Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat ein Ermittlungsverfahren wegen eines Blogbeitrags gegen mich eingeleitet
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