Da wären wir fast beim Schwurgericht gelandet. Dann gab´s aber doch eine Einstellung mit Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse.



Veröffentlicht am 20. Dezember 2014 von

rp_SAM_0390-300x200.jpgWenn es nach dem Nebenklagevertreter gegangen wäre, dann wäre das Verfahren an das Schwurgericht abgegeben worden. Das hat er in Tat in der gestrigen Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt angeregt. Zum Schluss wurde das Verfahren dann aber gem. § 153 StPO eingestellt. Die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen der beiden Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Das Ganze war ein Verfahren mit vielen Merkwürdigkeiten. Schon im Mai 2011 war mein Mandant in Begleitung des späteren Mitangeklagten zur Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau gegangen, um diese – so seine Einlassung – zur Rede zu stellen, weil sie die gemeinsame Tochter nicht mehr ans Telefon ließ, um mit ihm zu sprechen. Die Ehefrau wiederum hatte einen anderweitig verheirateten Lover, der ihn bei früherer Gelegenheit schon einmal unsanft der Wohnung verwiesen hatte. Um Eskalationen zu vermeiden, hatte der Mann seinen Freund gebeten, mitzukommen und zunächst in etwas Abstand zu dem Haus, in dem sich dieWohnung der Frau befand, zu warten.

Noch bevor er am Haustor angekommen war und klingeln konnte, öffnete sich das Tor und der Lover trat auf die Straße. Das war im Verfahren unstreitig. Was dann geschah, wurde von beiden Seiten unterschiedlich geschildert. Der um seine Tochter besorgte Vater gab an, sein Kontrahent sei sofort mit einem Faustschlag auf ihn losgegangen, der ihn im Gesicht gestreift hätte. Um weiteren Angriffen vorzubeugen, hätte er versucht, den Mann festzuhalten. Dabei seien beide auf die an dieser Stelle enge Fahrbahn gefallen. Fahrzeuge hätten anhalten müssen, um sie nicht zu überfahren. Auf der Straße hätten sie miteinander gerangelt, bis sie von seinem hinzugeeilten Freund getrennt worden seien.

Der Lover der Frau meinte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung demgegenüber, er sei auf die Straße getreten und sofort mit einem Faustschlag empfangen worden. Der Ex seiner Geliebten hätte dann versucht, ihn umzureißen, und beide seien auf die Straße gefallen. Sein Kontrahent hätte ihn  mit einem Arm in den Schwitzkasten genommen und die Luft abgedrückt. Dann sei eine dritte Person hinzu gekommen und hätte ihn ebenfalls gewürgt. Nur mit Mühe sei es ihm gelungen, sich zu befreien und ins Haus zu flüchten.

Direkte Tatzeugen gab es nicht. Einige Personen hatten allerdings – untereinander durchaus widersprüchlich – bei der Polizei angegeben, durch das Fenster bzw. später auf der Straße das Ende der Auseinandersetzung beobachtet zu haben.

Mein Mandant, der ebenso wie sein Kontrahent etliche Schürfwunden und Hämatome erlitten hatte, war noch am Tatabend zur Polizei gegangen und hatte Strafanzeige erstattet. Seine Verletzungen hat er ärztlich dokumentieren lassen. Erst zwei Tage später hat auch der Lover der Ehefrau Strafanzeige erstattet und ist zum Arzt gegangen. Die Staatsanwaltschaft hat – für mich durchaus erstaunlich – das Verfahren gegen den Lover frühzeitig eingestellt und gegen die beiden anderen Beteiligten Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erstattet. Colorandi causa ist zu erwähnen, dass die Ex meines Mandanten die Anzeige ihres Geliebten noch mit einer Reihe eigener Anzeigen wegen angeblichen Stalkings und irgendwelcher aus dem Hut gezauberter Sexualdelikte flankiert hat. Dieses Verfahren ist später allerdings mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.

Vor einigen Monaten sollte in dieser Sache schon einmal verhandelt werden. Da ist der Hauptbelastungszeuge und damalige Lover der Ehefrau aber nicht erschienen. Sein Anwalt, der als Nebenklagevertreter anwesend war, legte ein vom selben Tag stammendes ärztliches Attest vor, wonach sein Mandant an einer Angststörung leide und nicht erscheinen könne. Das Gericht hatte noch versucht, den Mann sofort durch die Polizeivorführen zu lassen, was aber gescheitert war.

Deshalb war seine Vorführung zum gestrigen Hauptverhandlungstermin angeordnet worden. Der mit der Vorführung beauftragte Polizeibeamte hatte dem Gericht vorab mitgeteilt, dass sich der Mann in einem reichlich desolaten nervlichen Zustand befinde. Er wisse nicht, ob er in Anwesenheit der beiden Angeklagten aussagen könne. Deshalb hatte die Richterin ein paar Tage vor der Verhandlung bei mir angerufen und angefragt, ob Bedenken gegen eine etwaige Vernehmung in Abwesenheit meines Mandanten bestünden. Den Anwalt des Mitangeklagten hatte ein nämlicher Anruf erreicht. Ich habe Bedenken geäußert. Die einschlägige Vorschrift des § 247 StPO sei restriktiv anzuwenden. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Zeugen bei Vernehmung in Anwesenheit der Angeklagten schwerwiegende Nachteile für sein Wohl und/oder  für seine Gesundheit drohten.

In der Hauptverhandlung war der Zeuge dann erstaunlich stabil. Die Anwesenheit der Angeklagten schien ihn nicht zu beeinträchtigen. Er wiederholte nicht nur seine damaligen Anschuldigungen, sondern legte noch mehrere Schöppchen drauf. Mein Mandant hätte ihn nicht nur mit einem Faustschlag empfangen, sondern danach sofort versucht, ihn vor ein herannahendes Auto zu stoßen. Danach hätte er ihn am Boden liegend mit beiden Armen fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Der zweite Angeklagte sei hinzugekommen und hätte ihn ebenfalls gewürgt. Der  hätte sogar versucht, ihm das Genick zu brechen. Er selbst hätte um sein Leben gekämpft. Nachdem er sich in Haus geflüchtet habe, hätte er festgestellt, dass er „in die Hose geschissen“ hatte. Er hätte deshalb erst einmal im Bad die Hose wechseln müssen. Das war eine ganz neue Information, die in der Akte fehlte.

Auf die Frage seines Anwaltes, ob sich durch das Würgen sein Sichtfeld verengt und sein Blick verschleiert hätte, nickte der Zeuge eifrig. Auch hiervon war weder in den polizeilichen Vernehmungen noch in den ärztlichen Attesten je die Rede gewesen. Gleichwohl meinte der Kollege, man müsse in Anbetracht der Gesamtumstände erwägen, ob die Sache nicht wegen eines versuchten Tötungsdeliktes ans Schwurgericht abgegeben werden müsste. Erst vor kurzem hätte ein Amtsrichter eine Sache nach oben abgegeben, weil ein gewürgtes Tatopfer einen „Tunnelblick“ bekommen hätte, was auf eine lebensgefährdende Behandlung hindeute.

Ich habe vorsichtig darauf hingewiesen, dass doch wohl eher eine Freispruchsituation vorliege. Hier stünde Aussage gegen Aussage, wobei der Mitangeklagte die Version meines Mandanten in allen wesentlichen Punkten bestätigt hätte. Insbesondere hätte er jede eigene Körperverletzungshandlung bestritten und nachvollziehbar dargelegt, dass er die beiden auf der Straße liegenden Kontrahenten nur hochgezogen und voneinander getrennt hätte. Ich habe weiter darauf hingewiesen, dass bei der Polizei von einem Würgen mit beiden Armen keine Rede gewesen sei, sondern nur von einem einarmigen Schwitzkasten. Das vorsätzliche Stoßen vor ein herannahendes Auto sei auch neu, ebenso die durch das Würgen hervorgerufenen Sichtfeldverengung und das Einkoten. Ich habe die vom BGH bei Ausage-gegen-Aussage-Konstellationen in Missbrauchsfällen entworfene „Null-Hypothesen-Theorie“ bemüht und auf fehlende Aussagekontinuität und auf  reichlich naheliegende Falschbelastungsmotive hingewiesen. Außerdem sei es doch merkwürdig, dass der fast zu Tode gekommene Zeuge erst zwei Tage nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstattet habe, nachdem er erfahren hatte, dass zuvor gegen ihn Anzeige erstattet worden war.

Der Zeuge hatte gegenüber der Richterin zuvor angegeben, er sei „noch vom alten Schlag“. Normalerweise wäre er wegen so einer Sache nicht zur Polizei gegangen, sondern hätte sich mit den Anderen an einen Tisch gesetzt und die Sache untereinander beigelegt. In der Tat habe er nur deshalb Anzeige erstattet, weil die Ex meines Mandanten ihm gesagt hätte, dass er angezeigt worden sei.

Die Sitzung wurde unterbrochen und unter den Berufsbeteiligten wurde die Verfahrenslage erörtert. Insbesondere ging es dabei auch um die Frage, ob die Kinder der Ex meines Mandanten noch als Zeugen gehört werden müssten. Die Richterin hat die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO in den Raum gestellt. Der Nebenklagevertreter hat widersprochen. Zumindest müsse noch ein „a“ hinzukommen, also § 153a StPO, mit der Auflage der Schadenwiedergutmachung an seinen Mandanten. Der leide immerhin wegen des Vorfalls an einer zuvor schon vorhandenen, jetzt aber verschlimmerten Angststörung.

Der Verteidiger des Mitangeklagten und ich haben dem widersprochen. Ich habe unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen wiederholt, dass aus meiner Sicht eine eindeutige Freispruchsituation vorliege. Einer Verfahrenseinstellung könne allenfalls unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen meines Mandanten übernehme.

Die Sitzungsstaatsanwältin hat dem zugestimmt. Sie sehe auch zu viele Widersprüche in der Aussage des Zeugen. Für eine Verurteilung reiche das nicht. Das sah die Richterin genauso.

Die beiden Angeklagten haben der vorgeschlagenen Verfahrensweise ebenfalls zugestimmt. Hauptsache, die leidige Angelegenheit ist endlich vorbei. Hat ja mehr als dreieinhalb Jahre gedauert. Irgendwann reicht es auch mal. Obwohl: Ein Freispruch wäre die sauberere Lösung gewesen, aber so hat man den Kindern wenigstens die Aussage erspart.

Und die Angeklagten können sich den Schweiß von der Stirn. Sie sind, wenn man dem Nebenklageanwalt folgt,  so gerade noch mal an einem Schwurgerichtsverfahren vorbeigeschrammt…


Kategorie: Strafblog
Permalink: Da wären wir fast beim Schwurgericht gelandet. Dann gab´s aber doch eine Einstellung mit Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse.
Schlagworte: