Das Kreuz mit der Sanktionenschere



Veröffentlicht am 7. Mai 2014 von

München, Rathaus

München, Rathaus

Von Sonntag bis gestern abend war ich auf Dienstreise in der bayerischen Landeshauptstadt, und die ist – schon rein vom Stadtbild her – ja immer eine Reise wert.

Gestern jährte sich der Beginn des NSU-Prozesses vor dem OLG München zum ersten Mal, manche sprechen davon, dass jetzt vielleicht Halbzeit sei. Weniger spektakulär, aber durchaus berichtenswert, ging es in einem anderen Raum des Münchner Justizgebäudes an der Nymphenburger Straße zu, in dem auch das Amts- und Landgericht untergebracht ist.

Es war der zweite Verhandlungstag in einem Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges vor dem Schöffengericht, in dem ich eine 31-jährige junge Frau verteidigt habe. Das Mandat hatte ich kanzleiintern übernommen, nachdem mein ursprünglicher Mandant, der mitangeklagt war, während des Zwischenverfahrens verstorben war.

Die Beweislage war aus meiner Sicht einigermaßen offen, ein  Freispruch erschien nicht unmöglich, aber bei negativem Verlauf konnte  auch eine nicht mehr bewährungsfähige Freiheitsstrafe herauskommen. Die Angeklagte soll laut Anklage gemeinsam mit ihrem verstorbenen Stiefvater mehrere Leasingfirmen um einen insgesamt sechsstelligen Betrag geschädigt haben, indem sie über eine Aktiengesellschaft, in der sie Vorstand war,  in Wirklichkeit nie ausgelieferte Leasinggegenstände finanzieren ließ, um das Geld dann anderweitig zu verwenden. Die Leasingraten waren nur einige Monate gezahlt worden, bevor der Vertrag notleidend wurde und die AG schließlich in Insolvenz ging.

Der Fall war einigermaßen unübersichtlich. Das Gericht hatte die ursprüngliche Anklage zunächst nicht eröffnet und an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt, die dann nachbesserte und geraume Zeit später eine neue Anklage vorlegte, die dann zur Hauptverhandlung zugelassen worden war.

Am ersten Verhandlungstag hatte die Angeklagte sich über mich dahingehend eingelassen, dass sie selbst am Zustandekommen der Leasingverträge nicht beteiligt gewesen sei. Sie hätte auch keine Kenntnis von etwaigen betrügerischen Handlungen gehabt. Sie sei nur als Strohfrau im Vorstand der AG gewesen, überhaupt hätte sie über eine geraume Zeit hinweg formal viele Funktionen als Aufsichts- und Verwaltungsrat, Vorstand und Geschäftsführerin in mehr als hundert Vorratsgesellschaften und anderen Gesellschaften innegehabt, ohne je am operativen Geschäft beteiligt gewesen zu sein.

Ein ermittlungsführender Polizeibeamte hatte als Zeuge bekundet, das es in den diversen Gesellschaften sonderbar zugegangen sei. „Aufsichtsräte waren keine Aufsichtsräte, Vorstände keine Vorstände und Geschäftsführer keine Geschäftsführer“, hatte er bekundet und darauf hingewiesen, dass selbst die Putzfrau von dem ebenfalls verstorbenen Unternehmenschef zum Notar gekarrt und dort zum Vorstand zahlreicher Gesellschaften bestellt worden sei, ohne tatsächlich je eine Funktion ausgeübt zu haben.

Letzteres wollten Staatsanwaltschaft und Gericht von meiner Mandantin allerdings nicht glauben, weil unter anderem zahlreiche Dokumente, darunter auch die fraglichen Leasingverträge und weitere Korrespondenz, mit ihrem Namen unterzeichnet worden seien. Auch ansonsten spreche Vieles gegen sie. Wir hatten im Zwischenverfahren geltend gemacht, die Unterschriften stammten nicht von ihr. Ein Schriftsachverständigengutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Schriftbild insgesamt zu karg sei, um die Urheberschaft eindeutig belegen zu können. Tendenziell spreche jedenfalls bei etlichen Unterschriften manches dafür, dass diese nicht von der damaligen Angeschuldigten stammten.

Wie dem auch sei, Gericht und Staatsanwaltschaft machten von Beginn an wenig Hehl aus ihrer Überzeugung, dass die Angeklagte für die nach ihrer Auffassung betrügerisch zustande gekommenen Verträge verantwortlich sei. Nur ein frühes Geständnis könne ihr helfen, meinte der Staatsanwalt, dann sei über ein Bewährungsstrafe zu sprechen. Ansonsten werde er drei Jahre Freiheitsstrafe beantragen, und er sei sich sicher, dass das Gericht dem Antrag auch folgen werde. Die Vorsitzende Richterin hat dem jedenfalls nicht widersprochen.

Der erste Verhandlungstag war nach meinem Dafürhalten nicht schlecht für die Angeklagte verlaufen. Etliche Zeugen hatten zumindest tendenziell bezweifelt, dass die Angeklagte tatsächlich die Verhandlungspartnerin gewesen sei. Auch die oben zitierte Äußerung des Ermittlungsführers hatte ich als entlastend gewertet. Die im Verlauf des Verhandlungstage zunehmend genervt erscheinende Richterin und der Sitzungsstaatsanwalt sahen das offensichtlich anders. „Ihre Position hat sich am heutigen Tage nicht verbessert, Sie sollten in sich gehen“, meinte die Vorsitzende am Ende des Tages und der Staatsanwalt wies darauf hin, dass am nächsten Tag die letzte Möglichkeit für eine etwaige Verständigung bestünde. „Ansonsten gibt´s drei Jahre, das täte mir leid für Sie“, meinte er, und dabei schien er sich sicher zu sein, dass das Gericht ihm folgen würde. Über die besondere Nähe zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft in der bayerischen Justiz ist zuletzt in diversen Medien einiges geschrieben worden.

Ich habe mit der Mandantin nach dem ersten Verhandlungstag lange diskutiert. Wir haben Für und Wider erörtert und insbesondere auch über die Sanktionenschere zwischen Bewährungsstrafe und nicht mehr bewährungsfähiger Strafe gesprochen. Wir haben auch erörtert, dass sich ein Freispruch – wenn überhaupt – sicher nur mit einem Kraftakt und mit etlichen weiteren Verhandlungstagen erreichen lasse. Die Richterin hatte zuvor schon darauf hingewiesen, dass im Falle weiteren Bestreitens die zunächst anberaumten vier Verhandlungstage sicher nicht ausreichen würden. Ich habe meine Einschätzung mitgeteilt, dass die Freispruchchance in Anbetracht der offensichtlich geworden bisherigen Überzeugung des Gerichts wohl maximal bei 50 Prozent liege, wobei das Gericht sicher sehr viel geringere Aussichten hierfür sehe.

Die in Aussicht gestellte Sanktionenschere zwischen Bewährungsstrafe und 3 Jahren ist für die Verteidigung teuflisch. Wenn es vor vornherein nur um die Frage „Freispruch oder Strafe ohne Bewährung“ geht, ist es sehr viel leichter, sich für den Kampf zu entscheiden. Misslich wird es, wenn eine sichere Bewährung in Aussicht gestellt wird und als Alternative hierzu eine harsche Verurteilung oder eine von der Justiz in Abrede gestellte Freispruchchance in Betracht kommt. „Was meinen Sie?“, hat mich meine Mandantin gefragt, „Soll ich auf das Angebot eingehen?“

Das Problem bei einer solchen Konstellation ist, dass man das Ergebnis ja erst im Nachhinein kennt. Der Historiker ist bekanntlich klüger als der Zeitgenosse.

Wir haben über Kostenfragen, über Zeitaufwand und über das Nervenkostüm, drohende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und anderes mehr gesprochen. Wir haben natürlich auch noch einmal den Sachstand erörtert. Eigentlich fühle sie sich unschuldig, hat meine Mandantin betont, aber das helfe ja nicht, wenn das Gericht ihr nicht glauben wolle.

Bis 5 Uhr morgens habe sie wachgelegen, hat meine Mandantin mir am 2. Verhandlungstag vor Sitzungsbeginn mitgeteilt. Sie habe sich dazu entschieden, das Angebot der Staatsanwaltschaft anzunehmen. Aber sie fühle sich nicht in der Lage, selbst eine geständige Einlassung abzugeben. Ich solle das für sie tun, sie werde das dann bestätigen. Den Inhalt der Einlassung haben wir miteinander abgestimmt.

Es ist am 2. Verhandlungstag zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO gekommen. Das Gericht hat eine Bewährungsstrafe von maximal 18 Monaten in Aussicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft war einverstanden. Ich habe eine entsprechende Einlassung abgegeben, die von meiner Mandantin abgenickt wurde. Der Staatsanwaltschaft hat in seinem Plädoyer lobend erwähnt, dass die Angeklagte so gerade noch die Kure gekriegt und sich zur Wahrheit durchgerungen habe. Das sei ihr hoch anzurechnen.

Das Gericht hat sich dem in der mündlichen Urteilsbegründung angeschlossen. Ich hatte zuvor nur kurz plädiert und mich auf die getroffene Verständigung bezogen.

Jetzt steht die Wahrheit fest. Jedenfalls im prozessualen Sinne. Wir werden kein Rechtsmittel einlegen, es war ja eine gut überlegte Entscheidung.

Der echte Kampf ums Recht hätte mich gereizt. Aber das geht nicht immer. Manchmal zählt Pragmatismus und ein irgendwie noch hinnehmbares Ergebnis. Meine Mandantin hat sich für diese Lösung entschieden, und das ist in Anbetracht der Gesamtumstände auch klug gewesen. So ist das.

 

 

 

 


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