Das schreckliche Massaker von Oradour – Ein paar Gedanken zur Verteidigung eines ehemaligen SS-Mannes, der aus meiner Sicht nicht hätte angeklagt werden dürfen



Veröffentlicht am 10. Januar 2014 von

Rainer Pohlen

Rainer Pohlen

Meinem Mandanten geht es gesundheitlich nicht besonders gut, seit er weiß, dass die Staatsanwaltschaft seine Verurteilung wegen Mordes und Beihilfe zum Mord in zahlreichen Fällen erstrebt. Ich hoffe, dass er das Verfahren und die damit verbundenen Aufregungen übersteht. Vor bald 36 Jahren, nämlich im Jahr 1978,  ist er erstmals als Beschuldigter vernommen worden, weil er weitere 34 Jahre zuvor als Angehöriger des  SS-Bataillons „Der Führer“ an dem Massaker im französischen Oradour teilgenommen haben soll. Damals, am 10. Juni 1944, war er 19 Jahre alt und erst ein paar Tage vorher zur Truppe gestoßen, die dann eines der schlimmsten Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung im 2. Weltkrieg begangen hat. Mindestens 642 Menschen, darunter 207 Kinder und mehr als 200 Frauen, wurden auf brutale Weise ausgelöscht.

Als mir das Mandat im vergangenen September angetragen wurde, war ich fast ein wenig erschrocken. NS-Täter oder solche, denen das vorgeworfen wird, habe ich bislang nicht verteidigt und es gab Zeiten, da hätte ich das schlichtweg abgelehnt. Das war in meinen jungen Anwaltsjahren, da war ich in mancherlei Hinsicht kategorischer als heute, aber vielleicht auch weniger differenzierend.  Aber streitet die Unschuldsvermutung nicht bis zum Beweis des Gegenteils auch für denjenigen, dem besonders schreckliche (Gesinnungs-)Taten vorgeworfen werden? Trotzdem, bekennende Nazis möchte und werde ich nicht verteidigen, da gibt es dann doch mentale Schranken, die ich nicht übersteigen will.

Nein, der Vater sei alles andere als ein Nazi, hatten mir die Kinder des Mandanten versichert, im Gegenteil, er sei ein liebevoller, warmherziger Mensch voller Abscheu gegen das Unrecht des tausendjährigen Reiches. Sie haben das mit anderen Worten gesagt, aber sinngemäß ist es so rübergekommen.

Also haben wir uns zu einem Erstgespräch getroffen, und ich darf sagen, dass der alte Mann mich tief beeindruckt hat, wie er da in meiner Kanzlei am Besprechungstisch saß und zu den Vorwürfen Stellung bezog. Unvorstellbar schlimm sei das gewesen, was er damals als junger Kerl erlebt habe, der Fluch von Oradour verfolge ihn seit nunmehr fast 70 Jahren. Kaum eine Nacht, in der er seitdem nicht wach werde und die Schreie der Frauen und Kinder vernehme, die in der Kirche zusammengeschossen und verbrannt worden seien. Unschuldig-schuldig fühle er sich auch heute noch. Unschuldig, weil er – welch ein Glück – keinen einzigen Schuss abgegeben habe in der Hölle des vollständig vernichteten Dorfes, schuldig, weil er keinen offenen Widerstand gewagt habe und das schreckliche Geschehen nicht habe verhindern können. „Mein ganzes Leben lang bin ich bestraft durch Oradour“, hat er mir gesagt, und die Stimme, mit er das sagte, ließ nur wenig Zweifel zu.

Das Schicksal habe es gewollt, dass er da unten nicht für ein Erschießungskommando eingeteilt worden sei, hat er mir berichtet, er könne nicht sagen, wie er sich ansonsten verhalten hätte. „Ich glaube nicht, dass ich auf wehrlose Zivilisten hätte schießen können“, sagte er, das alles sei doch entsetzlich und ungeheuer feige gewesen und habe nichts mit normalem Kriegsgeschehen zu tun gehabt. „Wie können Menschen nur so sein?“, hat er mich gefragt und ich meine, dabei Fassungslosigkeit und  Abscheu in  seinem Blick erkannt zu haben. Ich kann die aufgeworfene Frage noch viel weniger beantworten als er, weil ich schon wegen der Gnade der späten Geburt solch eine Situation der Entmenschlichung nie kennen gelernt habe.

Sechsmal ist der alte Herr im Laufe der Jahrzehnte wegen seiner Anwesenheit in Oradour staatsanwaltlich und polizeilich als Beschuldigter vernommen worden, jedesmal hat er – ordnungsgemäß belehrt – auf die Hinzuziehung eines Verteidigers und auf die Wahrnehmung seines Schweigerechts verzichtet, weil er ja nichts zu verbergen habe. Vor 35 Jahren ist das Verfahren schon einmal mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden, bevor dann – 33 Jahre später – erneut Ermittler bei ihm auftauchten, um den Fall noch einmal aufzurollen.

150 Leitzordner, ein paar zehntausend Seiten, umfasst die Ermittlungsakte, 60 Ordner davon werden in Bezug auf meinen Mandanten als „Täterakte“ bezeichnet. Zahlreiche Zeugenaussagen befinden sich in der Akte, viele davon aus den Endvierziger Jahren und aus dem Jahr 1953, als in Frankreich der erste große Oradour-Prozess stattfand, der mit der Verurteilung von ein paar Dutzend deutschen und elsässischen Tatbeteiligten endete. Die allermeisten Zeugen sind längst verstorben, es ist ja eine sehr lange Zeit vergangen, so dass insoweit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Kein einziger Zeuge hat je den Namen meines Mandanten erwähnt, niemand hat je seine Person im Zusammenhang mit dem schlimmen Tatgeschehen erwähnt oder ihm konkrete Handlungen zugeschrieben.  Die wenigen jetzt noch lebenden Zeugen konnten auf Vorhalt mit ihm und mit seinem Namen nichts anfangen. Also waren die Ermittler auf systematische und schlussfolgernde Überlegungen und auf die Angaben meines Mandanten angewiesen, um ihn eventuell überführen zu können. Nach schriftlichen Unterlagen, deren Herkunft zum Teil ungeklärt ist, soll er zur 5. Gruppe des 2. Zuges gehört haben, die in Oradour eingesetzt worden ist und die – soviel scheint festzustehen – an der Erschießung einer Gruppe von wehrlosen Männern am Weinlager Denis beteiligt war. Mein Mandant konnte sich in seinen Vernehmungen nicht daran erinnern, zu welcher Gruppe und zu welchem Zug er damals tatsächlich gehört hat, er sei ja nur wenige Tage dort bei der Truppe gewesen und habe das nach Jahrzehnten vergessen und verdrängt. Auch Namen erinnere er insoweit nicht mehr, aber er könne sicher sagen, nicht an Erschießungen beteiligt gewesen zu sein.

Die Staatsanwaltschaft bezieht sich in ihrer Anklage maßgeblich auf die Aussage eines elsässischen SS-Mannes, Auguste L., der sich seinerzeit geständig eingelassen und die Vorkommnisse an dem Weinlager präzise geschildert hat. Insbesondere hat er die Namen, die Bewaffung und die Reihenfolge der Aufstellung des Erschießungskommandos vor dem Weinlager detailliert angegeben, und darin kommt mein Mandant nicht vor. „Kann ja auch gar nicht, ich war ja nicht dabei“, sagt mein Mandant dazu, er habe sich abseits von der Örtlichkeit an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge  aufgehalten und zuvor irgendwo anders im Ort Posten gestanden. Es ist erstaunlich und fast schon  erschreckend, dass der Anklageverfasser, der Dortmunder Oberstaatsanwalt Brendel, diesen sehr entlastenden Aspekt in der bemerkenswert kurzen Beweiswürdigung, die sich in der Anklageschrift findet, einfach weggelassen hat.  Hat die Staatsanwaltschaft nicht den Berufsauftrag, in alle Richtungen zu ermitteln und auch Entlastendes zu berücksichtigen?

Überhaupt ist die Anklageerhebung unter Umständen erfolgt, die ich nur bedingt nachvollziehen kann. Ich hatte gegenüber dem Staatsanwalt am 20. November telefonisch  angekündigt, dass seitens der Verteidigung eine umfassende Stellungnahme erfolgen wird und insoweit  in Aussicht gestellt (mehr aber auch nicht), dass dies trotz des enormen Aktenvolumens gegebenenfalls innerhalb von 3 Wochen erfolgen könne, wobei mir aber noch die Übersendung der Zeugenakte als CD sowie einiger ergänzender Aktenteile zugesagt worden war. Am Nachmittag des 10.12.2013 wurden mir dann auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft noch ein Ordner mit einigen hundert Seiten Papier sowie 2 CD-ROMs durch Beamte des Landeskriminalamtes überbracht. Bevor ich diese überhaupt sichten konnte und ohne weitere Nachfrage, ob oder bis wann die Stellungnahme der Verteidigung vorgelegt werde, wurde durch Verfügung vom 13.12.2013, also knappe 3 Tage später, Anklage erhoben. Per email und Telefon sind die Kommunikationswege kurz. Warum in aller Welt hat der Staatsanwalt nicht bei mir nachgefragt, wann mit der Stellungnahme zu rechnen ist. Warum wurde insoweit keine Frist gesetzt. Warum hat mir der die Aktennachträge überbringende Beamte kein Wort gesagt?

Ich habe dem Staatsanwalt schriftsätzlich mitgeteilt, dass ich in der unerwarteten Anklageerhebung unter den genannten Umständen  eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sähe, zumal ich ja vorab tatsächlich und rechtlich erhebliches Vorbringen angekündigt hatte. Ich habe angeregt, die Anklage erst einmal zurückzunehmen, um mir Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das wollte der Staatsanwalt aber nicht. Deshalb sind wir jetzt im Zwischenverfahren, in dem ich meine Einwendungen gegen die Anklage vortragen werde.

Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Tatverdacht gegen meinen Mandanten  neben seiner mutmaßlichen Zugehörigkeit zur 5. Gruppe des 2. Zuges und neben der Auswertung von Zeugenausagen maßgeblich auch auf die diversen Beschuldigtenvernehmungen.  Da seien gewisse innere Widersprüche in den Einlassungen des Beschuldigten und Widersprüche zu Zeugenaussagen und anderen Erkenntnissen. So wie er das geschildert habe, könne es nicht gewesen sein. Und dass er gar 2 Frauen das Leben gerettet habe, indem er sie davonjagte, als sie ins Dorf kommen wollten, sei nicht wahr.

Mein Mandant hat immer bekundet, dass er vieles nicht mehr erinnern und Gehörtes und Vorgehaltenes und Erlebtes nicht sauber trennen könne. Das haben auch die Vernehmungsbeamten mal in einem Vermerk konzediert. Das ist keine Ausrede, sondern eine typische Folgeerscheinung bei der Verarbeitung oder Verdrängung von traumatischen Ereignissen. Über deren Auswirkungen auf das autobiografische Gedächtnis ist schon manches erforscht und geschrieben worden. Die Staatsanwaltschaft hat sich hiermit nicht näher befasst. Vielleicht sind das ja aus ihrer Sicht Petitessen oder es fehlt überhaupt das Problembewusstsein, ich weiß es nicht. Sie hat auch nicht beachtet, dass manche Aussagen, die durch die Polizei protokolliert wurden, auf der Grundlage von Tathergangshypothesen förmlich in den alten Mann hineingefragt worden zu sein scheinen, der die Vorhalte dann nach mehrstündiger Vernehmungsdauer mit der (resignativen?) Bemerkung bestätigt hat, überhaupt sei alles richtig, was ermittelt worden sei. Wie soll er das denn bitte wissen können bei einer derart umfassenden Akte? In diesem Zusammenhang erlaube ich mir die Kritik, dass es schlichtweg unverständlich ist, dass solche stundenlagen Vernehmungen in einem dazu noch politisch und historisch brisanten Verfahren nicht videografiert oder wenigstens auf Tonträger aufgezeichnet werden, damit die (spätere) Verteidigung oder das Gericht die Aussagegenese und die Aussageinhalte einigermaßen authentisch nachvollziehen können.

Während ich diesen Beitrag schreibe, habe ich erfahren, dass BILD in der heutigen Onlineausgabe ohne Genehmigung meines Mandanten mit ungepixelten oder anderweitig anonymisierten Fotos, die gestern anlässlich eines Einkaufs im Supermarkt heimlich von ihm geschossen wurden,  über den Fall berichtet. „SS-Scherge nach 69 Jahren angeklagt“ heißt es da in der Überschrift, und gleichzeitig gibt es noch eine französische Textausgabe, in der es in der Überschrift hinter seinem nur teilweise abgekürzten Namen heißt: „Un criminel de guerre fait ses courses“  (Ein Kriegsverbrecher kauft ein), und darunter prangt sein Foto. Unschuldsvermutung? Doch nicht für BILD! Ich lasse gerade die rechtlichen Maßnahmen hiergegen prüfen.

BILD bezweifelt die Unschuldsbekundungen meines Mandanten und beruft sich hierbei auf Äußerungen des Oberstaatsanwalts Brendel. „Wir haben andere Erkenntnisse“, wird der zitiert, und weiter: „Keiner der Nazi-Täter hat jemals zugegeben, dass er einen Menschen getötet hat. Alle wollen nicht einen Schuss abgegeben haben.“ Ich weiß nicht, ob BILD da korrekt zitiert hat, aber ich weiß, dass diese Aussage inhaltlich falsch ist. Und das weiß auch der Oberstaatsanwalt. Allein etliche der von ihm in der Anklage angeführten Zeugen haben geständige Einlassungen abgegeben und dabei eingeräumt, selbst an Erschießungen beteiligt gewesen zu sein. Das gilt auch für den wichtigsten Zeugen Auguste L.,  der – wie oben berichtet – die auch meinem Mandanten angelastete Erschießung von 25 Männern am Weinlager Denis detailliert in allen schrecklichen Einzelheiten beschrieben hat. Und nach dessen Angaben war mein Mandant eben nicht dabei! Die Gruppe um Auguste L. soll nach der Aktion am Weinlager Denis laut Anklage weiter zur Kirche gezogen sein und sich dort an der Ermordung von Frauen und Kindern beteiligt bzw. hierzu Unterstützung geleistet haben. Wenn mein Mandant am Weinlager nicht mit dabei war, dann gilt das folgerichtig auch für das schlimme Geschehen an der Kirche. Ich glaube nicht, dass sich ein hinreichender Tatverdacht insoweit begründen lässt. Ich habe dazu weit umfassendere tatsächliche und rechtliche Argumente ausgearbeitet, die ich dem Gericht in Kürze vorlegen werde. Sicher werde ich auch im strafblog darüber weiter berichten.

Noch ein paar zusätzliche Bemerkungen an dieser Stelle:  Mein Mandant war 8 Jahre alt, als Hitler an die Macht kam. Er ist in einer anderen Zeit groß geworden als wir Nachkriegskinder, da gab es weniger freiheitliches Denken und keine Erziehung, in der das Recht oder die Pflicht zum Widerstand eine Rolle spielte. Mit 17 ist er nicht ganz freiwillig zur Waffen-SS rekrutiert worden, zuvor waren Jungvolk und Reichsarbeitsdient (RAD) an der Reihe. Ein paar Wochen war er im Russlandfeldzug, bis er dort verwundet wurde, und dann später noch einmal für ein paar Wochen in Frankreich an der Front. Gerne ist er weder hier noch dort gewesen. Er hat mir manches davon erzählt, wie er und natürlich auch andere junge Burschen in der Truppe geschliffen und schikaniert worden sind. Und dann die Angst, wenn die Bomben fallen. Angst vor den Waffen des Feindes und vor Partisanen, Angst vor Vorgesetzten, die keinen Widerspruch oder gar Ungehorsam dulden. Keine Schwäche zeigen dürfen und doch innen drin ganz schwach sein. Und dann Oradour, ein kriegs- und menschenrechtswidriges Verbrechen, das von einem psychopathischen Bataillonskommandeur angeordnet und von seinen nachrangigen Offizieren durchgesetzt wurde. Das Gros der Truppe waren junge Kerle zwischen 17 und Anfang 20, halbe Kinder noch und doch mit einer für uns kaum nachvollziehbaren Ansammlung furchtbarer Erfahrungen. Wie will man das ertragen und trotzdem Mensch bleiben? Wozu wären wir fähig gewesen, wenn wir damals dort gewesen wären? Wissen wir das? Und hätten wir uns jemals wieder davon erholt?

Mein Mandant war zur Tatzeit 19 Jahre alt. Im von mir nicht erwarteten Falle einer Verurteilung müsste er nach Jugendrecht beurteilt werden. Deshalb ist er ja auch als 88-Jähriger bei einer Jugendkammer angeklagt worden. Jugendstrafrecht ist Erziehungsstrafrecht, dogmatisch betrachtet haben da nach Literatur und Rechtsprechung generalpräventive Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben. Grundsätzlich jedenfalls. Jugendstrafe kann nach unserem Recht verhängt werden, wenn entweder zum Zeitpunkt der Urteilsfällung schädliche Neigungen vorliegen oder wenn die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe gebietet. Aber auch in diesem Fall muss die Strafe erzieherisch veranlasst, also geboten sein. Irgendwie passt das Alles nicht. Seit fast 70 Jahren ist mein Mandant mit Fleiß und Anstand durch´s Leben gegangen, ohne sich je etwas strafrechtlich Relevantes zu Schulden kommen zu lassen. Schädliche Neigungen lassen sich da sicher nicht begründen, und dass wegen der Schwere der Schuld eine Strafe heute noch „erzieherisch“ veranlasst sein kann, wird wohl auch niemand bei einem fast 90-Jährigen ernsthaft behaupten wollen, denke ich.

Zu Recht muss man die Frage nach dem „Warum erst jetzt?“ stellen.  Dabei darf man nicht außer Acht lassen, dass die deutsche Justiz während der Adenauerzeit und auch noch danach keinen allzu großen Verfolgungseifer bei Nazi-Straftaten hat erkennen lassen. Dafür waren wohl noch zu viele einflussreiche Männer (und auch ein paar Frauen), die seinerzeit große Schuld auf sich geladen hatten, in zum Teil maßgeblichen Positionen in der Politik und in der Verwaltung, in bedeutenden wirtschaftlichen Unternehmen und auch in der Justiz tätig. Danach haben sich die Strafverfolgungsbehörden lange Zeit weitgehend darauf beschränkt, die noch lebenden Exponenten des Nazi-Terrors oder solche, die durch besondere persönliche Grausamkeit hervorgetreten sind, zu verfolgen. Erst in den letzten Jahren ist man dazu übergegangen, auch die noch verbliebenen kleineren und kleinsten Rädchen im Getriebe zu verfolgen, bevor sich das Thema „Strafverfolgung von NS-Tätern“ auf biologische Weise erledigt hat. So sehr ich meine, dass man das Grauen des Nazi-Terrors nicht der Vergessenheit anheim fallen lassen darf, für so zweifelhaft halte ich diese jetzt eingeschlagene Linie. Abgesehen davon, dass man auch den Opfern nicht gerecht wird, wenn Gerichtsverfahren heute nach großem Aufwand und vielen Zeugenvernehmungen eingestellt werden müssen oder zum Freispruch führen, weil nach Jahrzehnten einfach kein rechtsstaatlich sicherer Tatnachweis mehr zu führen ist, wiegt die Schuld derjenigen, die „nur“ kleine Rädchen im Getriebe waren und Jahrzehnte lang mit der Last ihres Tuns leben mussten,  heute vielleicht doch nicht mehr ganz so schwer wie damals, als alles noch einigermaßen frisch war. Das gilt jedenfalls für diejenigen, die damals noch so jung waren, dass Jugendrecht zur Anwendung kommen müsste; aber auch für die vielen anderen zu Tätern gewordenen Mitläufer, von denen manch einer aus Autoritätsgläubigkeit und dumpfem Gehorsam, Feigheit oder mangelnder Fähigkeit zum Widerstand, ideologischer Konditionierung und anderen Gründen mitgemacht und dies sein Leben lang mit sich herumgetragen hat.

Vielleicht kann man dem entgegenhalten, dass sich eine so schwere Schuld auch über Jahrzehnte nicht abtragen lässt. Aber immerhin gibt es ja auch den friedenstiftenden Gesichtspunkt der Vergebung oder der Gnade, der mit zunehmendem Alter der Täter an Bedeutung gewinnen könnte. Zumindest für diejenigen, die keine Eichmanns, Bormanns, Höss oder Dr. Heim gewesen sind…

 

 


Kategorie: Strafblog
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