„Die Revision wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils verworfen….“



Veröffentlicht am 16. Juli 2014 von

 

Justitia

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Revisionsrecht ist Frustrationsrecht, das weiß jeder Strafverteidiger. Zu selten wird selbst intensiv begründeten Revisionen stattgegeben, die Verwerfungsquote liegt bei einigen Senaten deutlich über 90 Prozent, die Quote von Totalaufhebungen zumeist weit unter 10 Prozent. In den allermeisten Fällen findet keine mündliche Verhandlung statt, ganz überwiegend wird im schriftlichen Verfahren entschieden und die Begründung ist in der Regel ebenso erschlagend wie inhaltsleer: „Die Revision wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteil, das keinen Rechtsfehler hat erkennen lassen, verworfen.“ Im Jahr 2013 sollen von rund 3.500 BGH-Revisionen mehr als 78 Prozent im Beschlusswege verworfen worden sein.

Für den Normalbürger und oft auch für juristische Fachleute erschließt sich das Revisionsrecht nur schwer. Mir kommt es häufig wie ein komplexes Rechtsverhinderungssystem vor, das den Rechtssuchenden und seine Verteidigung mit übertriebenem Formalismus erstickt und Ersteren auf der Suche nach materieller Gerechtigkeit gerne im Regen stehen lässt. Kann es wirklich sein, dass die Tatgerichte so unendlich weise sind, dass sie bei der Urteilsfindung keine oder jedenfalls fast keine entscheidenden Fehler machen, während die um ihre Mandanten bemühten Verteidiger keine wirklich brauchbaren Argumente haben, ein als rechtlich unzutreffend und ungerecht empfundenes Urteil mit Erfolg anfechten zu können? Oder gilt beim BGH in erster Linie das „Krähenprinzip“, wonach man den Vorderrichtern nicht ohne Not Knüppel zwischen die Beine wirft?

Besonders berüchtigt war bei den Verteidigern der Republik lange Jahre der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der für seine fast schon unterirdischen Haltequoten berühmt war. In den Jahren 2008 bis 2012 beanstandete der Senat nach einem Bericht im SPIEGEL nur in 7 Prozent der ohne Verhandlung ergangenen Beschlüsse irgendwelche Rechtsfehler, weniger als ein Prozent der zur Revision vorgelegten Urteile wurden insgesamt aufgehoben. Der Senat wurde seinerzeit in Verteidigerkreisen gerne „Olli-Kahn-Senat“ genannt, frei nach dem Motto „Der hält einfach Alles!“ Das war vor der grandiosen Fußball-WM in Brasilien und vor Manuel Neuers Wahl zum Welttorwart des Jahres 2013.

Der damalige Senatsvorsitzende soll nach durchaus glaubhaften Angaben aus Richterkreisen mal auf einer Fortbildungsveranstaltung verlautbart haben, dass ein Urteil gar nicht so schlecht geschrieben werden kann, dass es nicht trotzdem gehalten wird, wenn das Ergebnis passe. Na gut, das ist nur ein kolportiertes Zitat, muss ja nicht stimmen….!???

Nach § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung kann eine Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden, wenn der aus 5 Richtern bestehende Senat sie einstimmig als „offensichtlich unbegründet“ verwirft. Dieses 10-Augen-Prinzip scheint einen hohen rechtsstaatlichen Maßstab zu garantieren – wenn da nicht die Rechtswirklichkeit wäre. Der oben bereits zitierte SPIEGEL-Beitrag belegt in durchaus eindrucksvoller Weise, dass der Ausgang des Revisionsverfahrens häufig von einem einzigen Richter und seiner subjektiven Meinung abhängt, weil nicht selten nur der sogenannte Berichterstatter die Akten wirklich gelesen hat (wenn er sie denn gelesen hat). Der unterbreitet dann den übrigen 4 Senatsmitgliedern dann einen zusammenfassenden Aktenvortrag nebst Entscheidungsvorschlag , der oft in wenigen Minuten abgesegnet wird. Rund 20 Minuten gönnt sich ein Strafsenat nach einer vor Jahren veröffentlichten Studie im Durchschnitt, um über den für den Angeklagten oft lebensentscheidenden Ausgang des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Dass da nicht unbedingt Zeit besteht, Meinungsverschiedenheiten aufkommen zu lassen und diese dann auch noch auszudiskutieren, liegt auf der Hand.

Ein BGH-Richter, mit dem ich vor einiger Zeit mal privat zusammengesessen habe, hat mir anvertraut, dass sein Senatsvorsitzender – wenn es einmal Diskussionen gibt – in der Regel sehr darum bemüht ist, schnell zu einem einstimmigen Votum zu kommen, damit keine Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nötig wird. Da werde bisweilen ein gewisser Druck auf Abweichler ausgeübt, die es wagen, dem Entscheidungsvorschlag allzu engagiert entgegenzutreten.

Es ist eher selten, dass eine die Revision verwerfende Entscheidung inhaltlich – und sei es auch nur knapp – begründet wird. „Die Revision wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteil, das keinen Rechtsfehler hat erkennen lassen, verworfen.“, heißt es zumeist apodiktisch, und der frustrierte Verteidiger fragt sich dann, ob sein oft mit viel Fleiß und Akribie erarbeitetes Vorbringen inhaltlich zur Kenntnis genommen worden. Das kann doch nicht nur Mist gewesen sein….

Wie bei lto.de berichtet wird, hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30.06.2014 zum Aktenzeichen 2 BvR 792/11 entschieden, dass eine offensichtlich unbegründete Revision ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss verworfen werden darf. Der in Art. 103 des Grundgesetzes garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör sei hierdurch nicht verletzt. Die Verwerfung der Revision müsse auch nicht begründet werden. Der Beschwerdeführer hatte unter anderem geltend gemacht, er habe ein Recht dazu, sich vor dem Revisionsgericht mündlich zu äußern und seinen Rechtsstandpunkt vorzutragen. Außerdem stehe ihm eine Begründung der Revisionsentscheidung zu.

Das hat unser höchstes deutsches Gericht nicht unerwartet anders gesehen. Es gehe schon in Ordnung, wenn bei einstimmiger Entscheidung keine mündliche Verhandlung stattfinde. Das verstoße auch nicht gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Ich habe vor ein paar Jahren mal eine rund 300 Seiten starke Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe geschickt. Die wurde nach 3 oder 4 Tagen wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen. Da haben die Verfassungshüter wirklich einen sensationell schnellen Durchblick gehabt, denke ich. Chapeau!!!


Kategorie: Strafblog
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