Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat das Verfahren gegen mich wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen eingestellt



Veröffentlicht am 30. Juli 2013 von

Rainer Pohlen: Verfahren eingestellt

Rainer Pohlen: Verfahren eingestellt

Heute morgen hat mir meine Anwaltssekretärin die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach in dem gegen mich gerichteten Verfahren wegen des schwerwiegenden Vorwurfs verbotswidriger Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gem. § 353d Abs. 3 StGB zugemailt. Die Einstellung erfolgte nicht – wie von mir angestrebt – nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts, sondern wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO. Der Strafrechtler erinnert sich: Eine Einstellung nach § 153 StGB beinhaltet kein Schuldfeststellung, sondern lässt diese Frage offen. Ein etwaiges Verschulden würde sich jedenfalls als geringfügig darstellen, so dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Ich bin mir recht sicher, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg, die das Verfahren gegen mich initiiert hat, das ganz anders sehen würde.

Für diejenigen Leser, die noch nicht wissen, worum es geht: Ich hatte im strafblog eine anonymisierte Haftbeschwerdeentscheidung des Landgerichts Augsburg weitgehend im Wortlaut widergegeben, um hierdurch die aus meiner Sicht erschreckende rechtliche Dürftigkeit des Beschlusses zu dokumentieren. Das wiederum war einem Augsburger Staatsanwalt, der mit der Sache gar nichts zu tun hat, mich aber aus einem anderen Verfahren kennt, aufgefallen, und der hatte halt nichts Besseres zu tun, als die Sache zur Überprüfung eines etwaigen Straftatbestandes an den sachlich zuständigen Kollegen weiterzugeben, der dann wiederum die Mönchengladbacher Staatsanwaltschaft auf mich angesetzt hat.

Die jetzige Einstellungsentscheidung drückt sich nach meinem Empfinden ein wenig an einer tatsächlichen Aufklärung der Rechtslage vorbei. Ich selbst habe im Ermittlungsverfahren primär die Auffassung vertreten, dass gar kein Straftatbestand vorliegt, weil einerseits eine haftrichterliche Entscheidung im Rahmen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens noch gar keine Gerichtsverhandlung darstellt, auf die allein der Tatbestand anwendbar wäre, und weil andererseits die Veröffentlichung von haftrechtlichen und anderen verfahrensrechtlichen Beschlüssen auch durch Gerichte (bis hin zum Bundesverfassungsgericht) ständiger Übung entspricht und nach gängiger Rechtsauffassung zumindest durch ein Notstandsrecht gedeckt ist. Jeder Jurastudent weiß dies spätestens nach 2 Semestern, weil in allen Fachzeitschriften entsprechende Entscheidungen veröffentlicht werden.

Nun gut, mit der Einstellungsentscheidung kann ich leben, aber als Blogger hätte ich mir eine Klärung gewünscht, was denn Sache ist. Schließlich will ich ja weiter über laufende Strafsachen berichten. Vielleicht wird da ja das Verfahren gegen den Hamburger Kollegen Strate, welches im Zusammenhang mit der Causa Mollath ebenfalls von der Augsburger Staatsanwaltschaft initiiert wurde, ergiebiger.


Kategorie: Strafblog
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