Ein Hauptkommissar mit Hang zum Kannibalismus? Mörder, Totschläger oder nur Leichenfledderer?



Veröffentlicht am 20. Januar 2014 von

Dienstmarke der Kriminalpolizei, Urheber: Wo st 01, wikimedia commons

Dienstmarke der Kriminalpolizei, Urheber: Wo st 01, wikimedia commons

Für den Normalbürger kaum vorstellbar ist das, was der SPIEGEL in seiner aktuellen Printausgabe zum Fall eines 56-jährigen sächsischen Kriminalhauptkommissars schreibt, der seit dem vergangenen November unter Mordverdacht in Untersuchungshaft sitzt. Es scheint festzustehen, dass der in der Nachbarschaft und bei Kollegen beliebte Kripomann den 59-jährigen Woijciech S. über das Kannibalenportal zambianmeat.com kennengelernt und später in seinem Wohnhaus zerstückelt und die Überreste zumindest teilweise in seinem Garten vergraben hat. Fraglich ist aber, ob er das mutmaßliche Opfer – was er seiner Erstvernehmung gestanden haben soll – tatsächlich mit einem Kehlschnitt getötet hat, oder ob der Mann sich selbst zu Tode stranguliert hat und dann von dem Polizeibeamten Detlev G. auf skurrile Art entsorgt wurde.

Wie so oft ist die Erstvernehmung des mit Vernehmungssituationen ja durchaus vertrauten Beschuldigten ohne Beistand eines Anwalts erfolgt. Sein jetziger Verteidiger, Rechtsanwalt Wilhelm aus Dresden, vermutet, dass erheblicher Vernehmungsdruck auf G. ausgeübt wurde und dass der schließlich eine Tat gestanden hat, die so überhaupt nicht stattgefunden haben kann. G. soll  das skurrile Geschehen nämlich zunächst auf Video aufgenommen und dieses danach wieder gelöscht haben. Der Polizei ist es aber inzwischen gelungen, das Video zu rekonstruieren, und da zeigt sich ein ganz anderes Bild. Da soll nämlich zu sehen sein, wie S. ohne durchschnittene Kehle nackt und mutmaßlich tot mit dem Hals in der Schlinge an einem Seil hängt, wobei seine Füße den Boden berühren. Sein Mund ist mit Panzerband verklebt, seine Hände sind auf dem Rücken mit Kabelbinder gefesselt. Aber er hätte sich möglicherweise, wenn er gewollt hätte, jederzeit hinstellen können.

Nach Angaben seines Anwalts soll G. den todeswilligen S. auf dessen Wunsch hin gefesselt haben, nachdem der sich ganz freiwillig selbst die Schlinge um den Hals gelegt hatte. Danach habe er den Raum verlassen und erst später festgestellt, dass der Mann sich tatsächlich erhängt hatte. Wenn das zuträfe, läge wohl kein Tötungsdelikt, sondern womöglich nur Störung der Totenruhe vor.  Wenn überhaupt. Das kann nach dem Gesetz mit Geldstrafe geahndet werden.

Es lohnt, den SPIEGEL-Beitrag zu lesen. Da tun sich Abgründe auf, die nur schwer zu verdauen sind. Es scheint tatsächlich Menschen zu geben, die zumindest in ihren Fantasien davon träumen, von anderen getötet und verspeist zu werden, und andere, die gerne mal einen Menschen essen würden. Zumindest in ihrer Vorstellung. Detlev G. hat wohl dazugehört.

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Kategorie: Strafblog
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