Ein untypischer Fall exhibitionistischer Handlungen führt zur Verfahrenseinstellung



Veröffentlicht am 28. November 2013 von

Immerhin zwei Verhandlungstage benötigte ein rheinisches Amtsgericht, bevor das Verfahren gegen meinen Mandanten, dem exhibitionistische Handlungen am Arbeitsplatz vorgeworfen wurden, gemäß § 153 StPO eingestellt wurde. Unstreitig hatte sich der in der im öffentlichen Dienst tätige Angeklagte mit einer 19-jährigen Praktikantin während der Dienstzeiten auf die Herrentoilette begeben, wo es möglicherweise zu sexuellen Handlungen kommen sollte. Er habe dort zu ihrer Überraschung und gegen ihren Willen die Hose runtergelassen und sein erigiertes Glied gezeigt, hatte die Praktikantin behauptet, was der Angeklagte bestritten hat. Soweit sei es gar nicht gekommen, hatte er eingewandt, weil die junge Frau, die ihm zuvor gesagt habe, sie wolle einmal einen beschnittenen Penis sehen, unerwartet einen Rückzieher gemacht hätte, den er natürlich sofort akzeptiert hätte.

Weil er die Praktikantin danach noch auf den Hals geküsst haben soll, hatte die Staatsanwaltschaft zunächst auch noch sexuelle Nötigung angeklagt, was vom Schöffengericht auf meine Einwendungen hin allerdings verworfen worden war. Deshalb war der Verfahren lediglich wegen des vermeintlichen Exhibitionismus vor dem Einzelrichter eröffnet worden.

Die 19-jährige hatte  vor Gericht als Zeugin eingeräumt, dass sie mit dem Angeklagten recht intensiv über sexuelle Themen gesprochen hätte. Es treffe zu, dass sie diesem unter anderen über die sexuelle Zurückhaltung ihres damaligen Freundes berichtet habe und dass sie ihm auch einen drastischen Sexunfall der Freundin einer Freundin erzählt habe. Er habe ihr seine sexuellen Vorlieben geschildert, was ihr zwar unangenehm gewesen sei, aber sie hätte so getan, als ob sie das amüsant fände. Keinesfalls habe sie aber von dem Angeklagten etwas gewollt oder gar seinen Penis sehen wollen. Sie hätte auch nicht gemerkt, dass der Weg durch den deutlich ausgeschilderten Keller des Verwaltungsgebäudes zur Toilette führte.

Ich habe unter anderem geltend gemacht, dass bei der Ausage-gegen-Aussage-Konstellation zweifelhaft sei, ob mein Mandant überhaupt die Hosen heruntergelassen habe. Letztlich komme er hierauf aber nicht an, weil er bei der Vorgeschichte nicht habe davon ausgehen können, gegen den Willen der Frau zu handeln und diese daher gegen ihren Willen zu belästigen, weil diese zumindest dem Anschein nach auf sexuelle Avancen eingegangen sei bzw. diese sogar aktiv betrieben hätte, und weil sie ihm auch ohne Widerspruch bis auf die Toilette gefolgt sei. Insoweit fehle es jedenfalls am Vorsatz bezüglich einer Straftat nach § 183 StGB. Auch die Staatsanwaltschaft hatte nach der Zeugenaussage der jungen Frau so ihre Zweifel. Weil ansonsten noch andere Zeugen hätten gehört werden müssen, haben wir uns schließlich auf eine Verfahrenseinstellung gem. § 153 StPO eingelassen. Zuvor hatte sich auch der Richter, der ursprünglich nur gegen eine Geldauflage einstellen wollte, überzeugen lassen. Der Gesetzgeber hätte sich – so der Richter – sicher etwas anderes vorgestellt, als er exhibitionistische Handlungen unter Strafe stellte. Tatsächlich erwähnte er den unbekannten Mann, der aus dem Gebüsch tritt und sich gegenüber fremden Menschen zum Zwecke der eigenen Befriedigung entblößt. So war es vorliegend nun wirklich nicht.

 


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