Erotische Rechtsfragen: Wie die Justiz sich mehr oder weniger erfolgreich an Sex-Problemen abarbeitet



Veröffentlicht am 2. Dezember 2014 von

Rainer Pohlen

Rainer Pohlen

Dass Jura nicht trocken sein muss, sondern laut Prof. Dr. Arnd Diringer  bisweilen sogar an Charlotte Roches „Feuchtgebiete“ erinnert, ist auf einer sehenswerten Fotostrecke bei lto.de nachzuverfolgen.

Da werden zur Legende gewordene Entscheidungen deutscher Gerichte mit sehenswerten Bildern untermalt. Das beginnt mit der einst höchstrichterlich konstituierten Pflicht zur Hingabe, setzt sich fort mit einer ausgesprochen pragmatischen Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach über entgangene Urlaubsfreuden wegen eines auseinanderdriftenden Doppelbettes, das die lang erprobten sexuellen Freuden verunmöglichte, und endet noch lange nicht mit der bemerkenswerten Entscheidung, dass „FickShui“ keine diskriminierende und damit unzulässige Verballhornung von „FengShui“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 Markengesetz sei.

Dem gegenüber hat das Bundespatentgericht aber klar gestellt, dass Begrifflichkeiten wie „Ready to fuck“, „Schenkelspreizer“ und „Schlumpfwichse“ anders als das pure „Ficken“ als Produktbezeichnung ersichtlich unzulässig sind. Chapeau! Das sehe ich genauso!

Wer LUST hat, mag auf den obigen Link klicken.


Kategorie: Strafblog
Permalink: Erotische Rechtsfragen: Wie die Justiz sich mehr oder weniger erfolgreich an Sex-Problemen abarbeitet
Schlagworte: