Erwischt beim Diebstahl von 16 Handy-Attrappen



Veröffentlicht am 5. März 2012 von

Manchmal spielt das Leben auch nicht so rechtschaffenden Zeitgeistern böse mit.

Wie die Rheinische Post heute Morgen berichtete, haben am vergangenen Wochenende drei Einbrecher zahlreiche Handys aus einem Mönchengladbacher Telefonladen gestohlen. Während sie die Geschäftsräume durchsuchten, lösten sie die Alarmanlage aus.

Die daraufhin alarmierte Polizei konnte zwei der osteuropäischen Täter noch in unmittelbarer Nähe des Tatortes festnehmen.

Bei der anschließenden Kontrolle stellte sich dann schnell heraus, dass es sich bei den vermeintlich teuren Telefongeräten um beinahe wertlose Attrappen handelte.

Ob es nun die sicher bei solchen Anlässen vorherrschende Hektik, einfach blanke Unwissenheit oder vielleicht sogar pure Absicht war, die die drei zugreifen ließ, ist nicht bekannt.

Als Strafverteidiger rate ich den Gefassten  von Anfang an von der „Geringwertigkeit“ des Diebesgutes gewusst zu haben. Denn nur wenn die gestohlene Sache sowohl objektiv, als auch in der Vorstellung des Täters geringwertig ist, kommt man um die Annahme des besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 2 StGB herum. Ob der Vorsitzende einer solchen Einlassung in einer Verhandlung Glauben schenken mag ist eine ganz andere Sache.


Kategorie: Strafblog
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