Fataler error in persona: versuchter Mord oder Totschlag, Rücktritt vom Versuch, Mittäterexzess? Prozess in Köln beginnt heute



Veröffentlicht am 8. Juli 2014 von

Rainer Pohlen

Rainer Pohlen

In knapp zwei Stunden beginnt vor dem Landgericht in Köln der Prozess gegen vier Männer, die wegen versuchten Totschlags eines 60-jährigen Mannes angeklagt sind. Das Gericht hat zuletzt noch einen rechtlichen Hinweis gegeben, dass auch versuchter Mord in Betracht komme.

Laut Anklage hat einer der vier Angeklagten vor gut 8 Monaten Streit mit einem Nachbar bekommen, dem er verschiedentlich die Garage zugeparkt haben soll. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei welcher der wesentlich ältere Nachbar, der früher einmal Kampfsport gemacht hat, die Oberhand gewann. Der unterlegene Mann soll Rachepläne geschmiedet haben. Zwei Wochen später, so die Anklage, hätten die vier Angeklagten dem Garagenbesitzer aufgelauert, von dem man wusste, dass er Sonntags gegen 8 Uhr beim Bäcker Brötchen holt.

Die vier sollen den Mann abgepasst und sich dann auf ihn gestürzt haben, als er mit seinem Fahrrad auf dem zuvor ausbaldowerten Weg an ihnen vorbei kam. Mit Eisenstangen oder Baseballschlägern sollen sie auf ihn eingeschlagen haben, bis Zeugen vorbeikamen. Dann sollen sie geflüchtet sein. Das Tatopfer erlitt schwere Verletzungen insbesondere im Kopfbereich, die zu lebensbedrohlichen Hirnblutungen führten. Mindestens zwei Schläge haben den Mann, der aufgrund der Folgen des Vorfalls mutmaßlich immer noch traumatisiert ist,  am Kopf getroffen.

Es ist eine Ironie des Schicksals, dass der Mann, der Opfer des Aggressionsaktes wurde, gar nicht der Garagenbesitzer war, sondern ein Mann aus der weiteren Nachbarschaft, der ihm sehr ähnlich sehen soll.

Die Polizei hat ermittelt und nach kurzer Zeit die mutmaßliche Personenverwechslung festgestellt. Eine Zeugin hatte sich das Kennzeichen des Fahrzeuges notiert, in dem vier mutmaßliche Täter geflüchtet waren. Darüber konnte der Fahrer ermittelt werden. Das Handy des Mannes, der zuvor in die Auseinandersetzung um den Parkplatz vor der Garage verwickelt war, hatte sich in die zum Tatort gehörende Funkzelle eingeloggt. Die Ermittler haben bei den Mobilfunkbetreibern retrograde Verbindungsdaten angefordert und darüber die Handys der weiteren mutmaßlichen Tatbeteiligten ausfindig gemacht, die mit dessen Handy zur Tatzeit kommuniziert hatten und sich in dieselbe Funkzelle eingeloggt hatten. In der Nähe des Tatortes konnte eine Zigarettenkippe sichergestellt werden, welche DNA-Spuren eines der Angeklagten aufwies.

Die vier Angeklagten befinden sich seit mehr als einem halben Jahr in Untersuchungshaft. Mehrere Haftprüfungsanträge bzw. Haftbeschwerden sind verworfen worden. Die Verteidigung hatte unter anderem geltend gemacht, „nur“ zwei Schläge auf den Kopf deuteten darauf hin, dass keine Tötung, sondern nur eine Körperverletzung geplant war. Bei den beiden Schlägen könnte es sich um einen nicht abgesprochenen Mittäterexzess handeln. Ansonsten würde ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorliegen, da die Täter mit den Schlägen aufgehört hätten, als der Mann noch auf dem Boden saß und ersichtlich noch lebte.

Einer der Angeklagten hatte geltend gemacht, es seien mindestens sechs Personen auf Angreiferseite anwesend gewesen. Er selbst sei am Vorabend in einer Disco gewesen und hätte sehr viel Alkohol getrunken. Ein Bekannter hätte ihn mit nach Köln genommen, ohne dass er gewusst habe, was da abgehen soll. Er habe dort mitbekommen, wie einige der Anwesenden sich auf einen Mann gestürzt hätten. Er selbst hätte damit nichts zu tun gehabt und sei auch in keinen Tatplan eingeweiht gewesen. Er sei halt zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen.

Im Haftprüfungs- bzw. Haftbeschwerdeverfahren hatten die mit der Sache befassten Gerichte unter anderem festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass mehr als vier Personen auf Täterseite am Tatort gewesen seien. Auch wenn keiner der Angeklagten von Zeugen identifiziert worden seien, gebe es keinen Zweifel, dass nur die vier an der Tat beteiligt gewesen seien. Ein Mittäterexzess könne nicht angenommen werden und ein strafbefreiender Rücktritt scheitere daran, dass die Tat von Zeugen bereits entdeckt worden war.

Für das Tatopfer war das Geschehen unzweifelhaft fatal. Der Mann konnte sich zwar an den Geschehensablauf erinnern, aber die Täter hat er ebenfalls nur typmäßig beschreiben, nicht aber identifizieren können.

Der Prozess dürfte spannend werden.

 


Kategorie: Strafblog
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