Großbetrug mit Rückrufnummern: Hunderttausende Geschädigte, hoher Profit für Telefongesellschaften und moderate Bewährungsstrafen für die Täter



Veröffentlicht am 7. März 2013 von

Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf Bewährung verurteilte die 10. Große Strafkammer in Osnabrück gestern die beiden Hauptangeklagten im so genannten „Ping“-Strafverfahren. Eine weitere Angeklagte muss eine Geldstrafe von 1500 Euro bezahlen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten mit einem Rückruf-Trick hunderttausende Handynutzer um rund 650.000 Euro betrogen haben. Ein weiterer Profiteur des Betrugs: Die Telekommunikationsanbieter.

Das Handy klingelte nur ganz kurz, die Nummer auf dem Display schien echt. Und gerade deshalb riefen hunderttausende Mobiltelefonbesitzer zurück. Ans Telefon ging allerdings nicht der vermutete Bekannte, sondern der Rückruf ging über eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer, ohne dass dies im Dsiplay erkennbar war. Rund 660.000 Rückrufe zu 0,98 Euro erfolgten, der  Schaden lag bei  rund 650.000 Euro. Per Computer sollen die Angeklagten mehrere Millionen Mobiltelefonnummern angewählt haben. Darunter war auch ein Polizeibeamter aus Bersenbrück, der durch seine Strafanzeige die Ermittlungen auslöste.

In seiner Urteilsbegründung sprach der Richter vom Sumpf, der sich um die Mehrwertdienstnummern gebildet habe. Von diesem hätten besonders die Telekommunikationsunternehmen profitiert, die das Geld einzögen und erst bei Beschwerden erstatteten. Ein Teilbetrag des eingezogenen Geldes wäre eigentlich an die Angeklagten geflossen. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur sei den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden.

Ob das Urteil rechtskräftig wird, muss abgewartet werden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten haben die Möglichkeit, binnen Wochenfrist Rechtsmittel einzulegen.

Was die Strafhöhe anbetrifft, dürfen sich die beiden Hauptangeklagten in Anbetracht des hohen Schadens und der offensichtlich erheblichen kriminellen Energie sicher nicht beschweren. Rechtlich schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob die für einen Betrug erforderliche Täuschungshandlung vorliegt. Eine Vielzahl der Rückrufer dürfte sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht haben, wem die im Display erscheinende Rufnummer zuzuordnen ist. Ob gleichwohl eine Täuschung und ein damit korrespondierender Irrtum vorgelegen hat, ist jedenfalls ein interessante Frage, die möglicherweise auch mal ein Revisionsgericht beschäftigen wird. Tendenziell dürfte das Gericht Recht haben, meine ich, aber vielleicht müsste ich mich doch noch etwas intensiver mit der Materie und auch mit der eingesetzten Technik auseinandersetzen, um zu einem abschließenden Urteil zu gelangen. Dafür reicht die Zeit momentan leider nicht.

 


Kategorie: Strafblog
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