Hertha – wenn´s um die Wurst und um Sex mit Minderjährigen geht …(?) Strafbar???



Veröffentlicht am 23. August 2013 von

Lolita-Sex

Lolita-Sex

Von Berlusconi oder auch vom Vielleicht-bald-Weltfußballer Franck Ribery wissen wir, dass Sex mit unter 18-jährigen Mädchen durchaus zu strafrechtlichen Verstrickungen führen kann. Jedenfalls in Italien oder in Frankreich. Wie focus-online unter Berufung auf die BZ berichtet, sollen jetzt mehrere Bundesligaspieler von Hertha BSC in einen Sex-Skandal mit einem 16-jährigen Mädchen verwickelt sein. Die Kicker sollen der Schülerin anlässlich einer Autogrammstunde zunächst ihre Handynummern gegeben haben. Als diese sich dann tatsächlich bei ihnen meldete, hätten sie ihr Fotos ihrer Geschlechtsteile und Nacktfotos via Smartphone übermittelt. Mehrere Spieler hätten das Mädchen dann zuhause besucht und im Kinderzimmer Sex mit ihm gehabt, heißt es weiter in dem Bericht.Ob das alles stimmt oder ob es sich nur um eine Jungmädchenfantasie handelt, weiß ich nicht. Die 16-Jährige soll jedenfalls gegenüber der BZ angegeben haben, sie habe sich darüber gewundert, dass die Fußballer nicht einmal ein schlechtes Gewissen gehabt hätten, obwohl sie verheiratet oder liiert seien. Einer von ihnen sei einfühlsam, fast schüchtern gewesen und hätte ihr gestanden, dass er so etwas trotz Ehefrau schon öfter gemacht habe.

Ihr Alter hätte sie mit 19 angegeben, wird die Schülerin zitiert, aber ihren Ausweis hätte sie letztlich nicht zeigen müssen.

Strafrechtlich wird den Kickern wohl nichts passieren. Anders, als viele Menschen glauben, ist Sex zwischen Erwachsenen und über 14-jährigen Jugendlichen in Deutschland nämlich grundsätzlich erlaubt. § 176 StGB stellt nur sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren generell unter Strafe. Mit Personen unter 18 Jahren sind solche Handlungen  nur strafbar, wenn sie unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Geld erfolgen (§ 182 StGB) oder wenn   sie unter Missbrauch einer mit  einem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit durchgeführt werden (§ 174 Abs. 2 StGB). Bei unter Sechzehnjährigen reicht es für ein Strafbarkeit schon aus, wenn diese dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebenführung anvertraut sind (§ 174 Abs. 1 StGB). Sex einer über 21-jährigen Person mit unter Sechszehnjährigen kann auch dann bestraft werden, wenn die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird (§ 182 Abs. 3 StGB).

Im Fall der Hertha-Kicker dürften mutmaßlich keine Voraussetzungen für eine Strafbarkeit vorliegen. Strafe haben sie daher wohl in erster Linie von ihren Ehefrauen und Partnerinnen zu erwarten, nicht aber von der Justiz.


Kategorie: Strafblog
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