Hohe Strafen im Krefelder Drogenprozess. Trotzdem kann man mit dem Ergebnis zufrieden sein.



Veröffentlicht am 27. August 2013 von

Cannabispflanzen

Cannabispflanzen

Jugend- und Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren und 6 Jahren und 6 Monaten hat die Staatsanwaltschaft am gestrigen vierten Verhandlungstag in einem Drogenprozess vor dem Krefelder Landgericht gefordert, verhängt wurden dann Strafen zwischen 2 Jahren und 9 Monaten und 4 Jahren und 9 Monaten. Zur Verurteilung gelangten insgesamt 19 Taten der Einfuhr und des Handeltreibens mit nicht geringen Mengen von Cannabis, wobei bei den einzelnen Fahrten zwischen 2 und 9 Kilo transportiert worden waren. Darüber hinaus ging es noch um den Besitz von Waffen, darunter auch halbautomatische Schusswaffen von einiger Gefährlichkeit.

Haupttäter ist ein zur Tatzeit knapp 20 Jahre junger Mann türkischer Herkunft, der  das Geschehen trotz einer von einem Sachverständigen konstatierten deutlich unterdurchschnittlichen Intelligenz dominiert hat, wobei manches dafür spricht, dass er tatkräftige Unterstützung aus seiner Familie erhielt. Die beiden anderen Angeklagten, darunter auch mein Mandant, haben in erster Linie als Fahrer fungiert, die nach den gerichtlichen Feststellungen auf Abruf gegen eine recht geringe Entllohnung bereit standen. Problematisch für meinen Mandanten, der als Einziger zur Tatzeit älter als 21 Jahre alt war und damit dem Erwachsenenstrafrecht unterfällt, war die Tatsache, dass er zwar „nur“ Tatgehilfe beim  Handeltreiben, aber Täter bei der Einfuhr war, und das wird nach § §0 Abs. 1 Nr. 4 BtmG mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren pro Fahrt bestraft, wenn kein minderschwerer Fall vorliegt.

Einer der beiden anderen Angeklagten, auch er nur Fahrer, hatte gleich nach der Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei auch Kronzeugenangaben im Sinne des § 31 BtmG gemacht, wofür es erhebliche Strafmilderung geben kann. Im Verfahren haben dann alle drei Angeklagte Geständnisse abgelegt, nachdem es zuvor Verständigungsgespräche mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gegeben hatte, die zwar nicht zu einer förmlichen Verständigung gem. § 257c StPO geführt hatten, aber zu einer Annäherung der wechselseitigen Strafvorstellungen. Die Geständnisse waren naheliegend, weil die Taten durch umfangreiche Telefonüberwachungsmaßnahmen, Observationen und zuletzt durch die Beschlagnahme von knapp 9 Kilo Marihuana reichlich gut dokumentiert waren. Ich habe in meinem Plädoyer geltend gemacht, dass die Annahme von minderschweren Fälle für meinen Mandanten zumindest diskutabel sei, weil es sich einerseits in allen Fällen um ein weiche Droge gehandelt habe, dass mein Mandant als bloßer Kurier mit kleiner Bezahlung nur ein untergeordnetes Tatinteresse gehabt habe, dass er in die eigentliche Tatplanung nicht eingebunden gewesen sei und weder beim Ankauf noch beim Verkauf der Drogen mitgewirkt hätte. Ich habe geltend gemacht, dass er aus einer wirtschaftlichen Notlage und vor dem Hintergrund einer gewissen Spielsucht gehandelt habe und dass die Polizei einen Großteil der Taten hätte verhindern können, wenn man auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung schon früher zugegriffen hätte. Die letzte Tat habe darüber hinaus von Beginn an unter polizeilicher Beobachtung gestanden, so dass nie die reale Gefahr bestanden habe, dass das Rauschgift tatsächlich in den Verkehr gelangen würde.

Die Kammer hat das alles bei ihrer Urteilsfindung berücksichtigt, auch wenn sie keine minderschweren Fälle angenommen hat. Für die letzte Tat hat sie eine (nach meiner Auffassung etwas überzogene) Einzelstrafe von 4 Jahren verhängt, insgesamt dann aber nur eine sehr maßvolle Erhöhung dieser Einsatzstrafe um 9 Monate vorgenommen. Das Ergebnis entsprach damit meinen aus dem Vorgespräch mitgenommenen Erwartungen. Wichtig war, dass die Kammer, worauf ich frühzeitig hingewiesen hatte, die bei der letzten Einfuhrtat im Handschuhfach mitgeführte ungeladene Gaspistole in Abweichung von der (insoweit rechtlich unzutreffenden) Anklage nicht als Einfuhr mit einer Schusswaffe gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtmG gewertet hat, sonst hätte diese Tat alleine mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren belegt werden müssen. Ich denke, mein Mandant kann in Ansehung der Gesamtumstände mit dem Ergebnis mehr als zufrieden sein. Na ja, das sagt sich so leicht, für den Betroffenen wiegt eine mehrjährige Freiheitsstrafe immer schwer. Aber das ist halt der Fluch der bösen Tat…

Die beiden anderen Angeklagten wurden nach Jugendrecht behandelt und zur Einheitsjugendstrafen von 2 Jahren und 9 Monaten bzw. 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Außerdem wurde bei beiden die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StBG angeordnet, weil sie erheblich betäubungsmittelabhängig sind. Von der Anordnung eines Vorwegvollzuges hat die Kammer abgesehen, so dass sie – falls das Urteil rechtskräftig wird – kurzfristig die Therapie antreten können. Im Erfolgsfall werden sie dann wohl nicht mehr in die Haft zurück müssen.

Bleibt zu hoffen, dass die jungen Leute aus dem Verfahren etwas gelernt haben und ihr weiteres Leben auf legale Füße stellen.

 


Kategorie: Strafblog
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