Ist das Verschulden als gering anzusehen, wenn ein Bischof an Eides statt lügt?



Veröffentlicht am 30. Oktober 2013 von

Das Amtsgericht Hamburg will, so ist bei spiegel-online zu lesen, das Verfahren gegen den in Auszeit befindlichen Limburger Bischof Tebartz-van Elst wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung offensichtlich gegen eine Geldauflage einstellen. Die Hamburger Staatsanwaltschaft, die den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat, sieht das aber anders. Bislang jedenfalls. Sie halte an ihrer bisherigen Auffassung fest, wird die Sprecherin der Anklagebehörde, Nana Frombach, sinngemäß zitiert. Um dann einschränkend hinzuzufügen, man stehe aber „im Austausch“ mit dem Amtsgericht.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der als eitel verschriene Bischof mit dem Hang zu einem gewissen Luxus im Zusammenhang mit einem Erste-Klasse-Flug nach Indien im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem SPIEGEL über dessen Berichterstattung eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Es soll Tonmaterial geben, welches die Angaben des derzeit berühmtesten deutschen Geistlichen eindeutig widerlegt.

Gemeinhin haben Gerichte nur wenig Neigung, Falschaussagedelikte wegen Geringfügigkeit gegen Auflagen einzustellen. Immerhin ist die Justiz ja regelmäßig auf wahrheitsgemäße Aussagen angewiesen, um zu richtigen Entscheidungen zu kommen. Was nicht heißt, dass vor Gericht nicht massenhaft gelogen wird. Da müssen zumeist  hehre generalpräventive Erwägungen herhalten, wenn die Verteidigung sich bei nachgewiesener Lüge um eine Verfahrenseinstellung bemüht. Warum die Generalprävention bei dem Bischof eine geringere Bedeutung als bei anderen Beschuldigten haben soll, erschließt sich mir derzeit nicht.

Mal sehen, wie der Fall weiter verläuft…


Kategorie: Strafblog
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