Mehr als nur ein Fingerzeig: Eine Klatsche für Polizei und Staatsanwaltschaft



Veröffentlicht am 23. Dezember 2013 von

Rainer Pohlen

Rainer Pohlen

Das war schon mehr als nur ein Fingerzeig oder eine vorsichtige Kritik am Verhalten von Polizei und Staatsanwaltschaft, was ein Mönchengladbacher Ermittlungsrichter da auf meine Stellungnahme hin in einen mir soeben zugegangenen Beschluss hineingeschrieben hat. Man kann schon von einer deftigen „Klatsche“ für die Strafverfolger sprechen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme diverser EDV-Gegenstände, die beim Vater eines Beschuldigten, gegen den sich der Durchsuchungsbeschluss richtete, sichergestellt worden war, wurde sang- und klangvoll abgelehnt. Und das völlig zu Recht, wie ich meine.

Unter der Überschrift „Wie arbeiten die eigentlich bei Polizei und Staatsanwaltschaft? Gilt das Gesetz nicht für die?“ hatte ich im strafblog vor wenigen Tagen über den Fall berichtet. Trotz sofortigen Widerspruchs gegen die Sicherstellung seiner EDV und trotz eines von mir kurz darauf nachgeschobenen Antrags an die StA auf Rückgabe der sichergestellten Habe oder Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hatte die Polizei die Rechtslage schlichtweg ignoriert und die Staatsanwaltschaft war jedenfalls nicht in der Lage gewesen, denen mal kräftig den Marsch zu blasen und die Akten dort ultimativ anzufordern. Zwei laue Anschreiben an die Polizei innerhalb von 2 Monaten sind da vielleicht ein bisschen wenig.

Der Durchsuchungsbeschluss, so heißt es im Beschluss vom 20.12.2013 – 105 Gs 65/13 – habe sich eindeutig auf einen PC des Beschuldigten und ein Mobiltelefon bezogen, nicht aber auf (sonstige) Datenträger seines Vaters. Zwar habe dieser anlässlich der Durchsuchung angeben, dass sein Sohn früher auch mal seinen Laptop benutzt habe. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Angabe auch auf andere sichergestellte Datenträger des Vaters bezog, habe es ohnehin nicht gegeben. Die Polizei hätte auch nicht gefragt, wann der Sohn denn den Laptop des Vaters benutzt hätte und ob sich dies überhaupt auf den Tatzeitraum bezogen hat, sondern hätte gleich alles mitgenommen und trotz des Widerspruchs des Vaters entgegen § 98 Abs. 2 StPO keine richterliche Bestätigung der Maßnahme eingeholt. Obwohl aufgrund der Gesamtumstände eher wenig dafür gesprochen hätte, dass sich auf den Datenträgern beweisrelevantes Material befinden könne und obwohl davon auszugehen gewesen sei, dass der Vater seine EDV für seine Berufsausübung benötigte, hätte die EDV mehr als 2 Monate lang unbearbeitet bei der Polizei herumgelegen.

Unter Missachtung gesetzlicher Fristen und unter Missachtung direkter Weisungen der Staatsanwaltschaft, so das Gericht, sei dem Antragsgegner von der Polizei sein Eigentum entzogen worden, und schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sei eine Beschlagnahme der Sachen nicht mehr gerechtfertigt, zumal dies das Vertrauen voraussetzen würde, dass die ermittelnden Beamten nun innerhalb kürzester Zeit eine Auswertung vornehmen würden, was nicht erkennbar sei. Vielmehr ergebe sich aus einem polizeilichen Aktenvermerk, dass dies noch Monate dauern könne. Die sichergestellten Gegenstände des Vaters seien daher herauszugeben.

Merke: Das Gesetz gilt also doch für Polizei und Staatsanwaltschaft. Zumindest meint dies der zuständige Ermittlungsrichter. Mal sehen, ob es hierbei bleibt. Immerhin ist gegen den Beschluss ja noch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft möglich!


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