Mit knapp 2,9 Promille zum Gericht: Prozess vertagt. Beim nächsten Mal kann´s eng werden…



Veröffentlicht am 3. Januar 2014 von

Amtsgericht St. Georg

Amtsgericht St. Georg

Zugegebenermaßen braucht es ja durchaus Mut, sich als Angeklagter der Justiz mit all ihren Unwägbarkeiten zu stellen. Andererseits hilft´s ja auch in der Regel nicht, sich einem Verfahren zu entziehen. Dann werden nämlich irgendwann Zwangsmittel wie Vorführ- oder Haftbefehle eingesetzt, um die Durchführung des Prozesses sicherzustellen.

Ein 59-jähriger schwerbehinderter Angeklagter, dem vorgeworfen wird, mit seinem Elektrorollstuhl eine Fußgängerin angefahren zu haben und dann geflüchtet zu sein, hat einen eigenen Weg gesucht, mit dem Verfahrensdruck fertig zu werden. Wie bild.de berichtet, erschien der durch zwei Schlaganfälle in seiner Fortbewegung eingeschränkte Jörg. B.  gestern reichlich alkoholisiert zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht St. Georg in Hamburg. Ein durch hinzugezogene Polizeibeamte durchgeführter Alkoholtest habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille ergeben.

Der Richterin hat das wohl nicht gefallen, sie wird wohl auch Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Mannes gehabt haben. Deshalb vertagte sie die Verhandlung.

Vor dem Gerichtssaal soll der trinkfeste Jörg noch bekundet haben, dass 2,88 Promille aber wenig seien. Sprach´s und genehmigte sich einen Schluck Wodka aus einer in seiner Jacke mitgebrachten Flasche, wenn das so richtig ist, was BILD da schreibt.

Fragt sich, was passiert, wenn der Mann beim nächsten Mal wieder betrunken bei Gericht erscheint. Das Gericht könnte dann gemäß § 230 StPO einen Vorführbefehl oder sogar einen Haftbefehl erlassen, weil es nach überwiegender Auffassung dem unentschuldigten Ausbleiben gleichsteht, wenn ein Angeklagter sich schuldhaft in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt. Der Bundesgerichtshof hat für eine andere prozessuale Konstellation entschieden, dass die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil verworfen werden kann, wenn der Berufungsführer betrunken zur Berufungsverhandlung erscheint. Das stehe dem unentschuldigten Fernbleiben gleich, vgl. BGHSt. 23, 331.


Kategorie: Strafblog
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