Satudarah-Prozess in Mönchengladbach: Von Wiedererkennungszeugen, IT-Dolmetschern und vom Fair-Trial-Grundsatz im Strafprozess



Veröffentlicht am 28. Januar 2014 von

Landgericht Mönchengladbach, Frontansicht

Landgericht Mönchengladbach, Frontansicht

Durchaus spannend verlief der gestrige 2. Verhandlungstag vor dem Landgericht Mönchengladbach im Prozess gegen 3 mutmaßliche Mitglieder des Motorradclubs Satudarah, denen u.a. Raub mit Waffen und Bedrohung mit einem Verbrechen zur Last gelegt wird. Im vergangenen Juni sollen die Angeklagten laut Anklage unter Waffenvorhalt in die Wohnung des Ziehsohnes eines damaligen Club-Bruders eingedrungen sein und nach diesem gesucht haben, weil dieser 1.500 Euro, die er für die Instandsetzung eines Motorrades erhalten hatte, für sich selbst verbraucht hatte. Nachdem sie den Mann in der Wohnung nicht vorgefunden hatten, sollen sie 2 Handys und ein Tablet mitgenommen und unter Hinterlassung einer Todesdrohung die Wohnung verlassen haben.

Zwei der Angeklagten, darunter mein Mandant, schweigen bislang im Hinblick auf den Hauptanklagevorwurf, der dritte hat Alibi-Beweisanträge gestellt. Zwei Zeugen haben gestern das Alibi des dritten Angeklagten bestätigt. Die beiden jungen Männer, die sich in der Wohnung aufgehalten haben und von drei  ihnen unbekannten Männern bedroht worden sein wollen, haben gestern keinen der Angeklagten wiedererkannt, obwohl sie einen von ihnen im Rahmen einer etwas zweifelhaften Wahllichtbildvorlage unmittelbar nach der Tat, die noch näher aufgeklärt werden muss, sicher bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit identifiziert hatten. Die Zeugen haben auch andere belastende Aussagen, die sie bei der Polizei gemacht hatten, zumindest relativiert, was dem Staatsanwalt ersichtlich nicht sonderlich gefallen hat. Da gibt es jedenfalls noch Aufklärungsbedarf.

Am Nachmittag sollte dann ein Polizeizeuge gehört werden, der retrograde Verbindungsdaten der Handys der Angeklagten ermittelt hatte und Standortbestimmungen  ihrer Mobilfunkgeräte und auch der bei der Tat entwendeten Handys veranlasst hatte. Im Hinblick darauf hatte ich einen der anderen Zeugen unter anderem danach befragt, was für Mobilfunkverträge er und seine Kumpels denn abgeschlossen hätten, ob es Prepaid- oder Flatrate-Verträge gewesen seien, und ob das entwendete Tablet mit einer SIM-Karte bestückt gewesen sei oder per Hotspot mit dem Internet verbunden wurde, wenn kein Wlan zur Verfügung stand. In diesem Zusammenhang haben mein Mitverteidiger und ich auch Fragen nach der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung bei Prepaidverträgen im Hinblick auf die Paragrafen § 96 und 111 TKG angerissen. Ein nicht mehr ganz junger Kollege, der einen der Mitangeklagten vertritt, sah sich hierdurch zu folgender Intervention an das Gericht veranlasst: „Herr Vorsitzender, ich vermag nicht zu erkennen, ob und welche Relevanz die Fragen der Kollegen für das Verfahren haben und ob sich hieraus Konsequenzen für den Prozessverlauf ergeben können. Sollte das der Fall sein, müsste vielleicht ein Dolmetscher für die von dem Kollegen verwendeten Fachbegriffe hinzugezogen werden, ich stamme aus einer Generation, die das nicht mehr versteht!“

Ein IT-Dolmetscher wäre doch mal was Neues im Strafprozess, ich denke, das Gericht sollte über die Anregung des Kollegen mal nachdenken.

Dann kam der Polizeizeuge an die Reihe und wurde zu unserer Überraschung nicht zu Verbindungsdaten der Handys, sondern zu neuen Ermittlungen im Hinblick auf den Alibi-Beweisantritt des dritten Angeklagten befragt. Der Beamte begann dann auch, ganz munter über die Angaben von ihm befragter Zeugen zu berichten. Ich habe nach kurzer Zeit unterbrochen und moniert, dass dies wohl kaum dem im Strafprozess geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz entspreche, wonach die Zeugen als das direkte Beweismittel persönlich zu hören seien. Außerdem sei die Verteidigung über die zwischenzeitlichen Ermittlungen nicht unterrichtet worden und hätte insbesondere auch keinen Ermittlungsbericht, Polizeivermerk oder Ähnliches erhalten. Dies verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens.

Er habe den Bericht über die neuerlichen Ermittlungen auch erst am Morgen erhalten, meinte der Vorsitzende und zog ein rund zehnseitiges Papier aus seiner Akte, dass er uns – schon kopiert – überreichte. Das Angebot, dieses während der Vernehmung des Polizeizeugen zu lesen, habe ich abgelehnt und Unterbrechung beantragt. Ein wenig Vorbereitung müsse schon sein, wenn es um wichtige Dinge geht, habe ich erläutert, und eine Rücksprache mit dem Mandanten sei wohl auch erforderlich, bevor es weitergehen könne.

Das Verfahren wurde nach einer viertelstündigen Unterbrechung auf Anregung der Verteidigung vertagt. Jetzt sollen die Zeugen, die der Polizeibeamte befragt hat, in einem Fortsetzungstermin unmittelbar vernommen werden, wie sich das nach der Strafprozessordnung so gehört. Und die Verteidigung hat die Gelegenheit, sich anhand der polizeilichen Vermerks sorgfältig darauf vorzubereiten und etwaige weitere Anträge zu erwägen.

Es bleibt spannend.

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Kategorie: Strafblog
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