Schlechte Zeiten für Steuerhinterzieher – Bundesgerichtshof verschärft das Strafensystem



Veröffentlicht am 15. Februar 2012 von

Steuerhinterziehung galt in Deutschland lange als Kavaliersdelikt. Im Vergleich mit anderen Vermögensstraftaten wurden Steuerbetrüger jahrzehntelang privilegiert. Selbst Schäden in Millionenhöhe führten bisweilen zu Verfahrenseinstellungen oder zu Bagatellverurteilungen,  wenn der ertappte Sünder in der Lage war, seine Steuerschuld zu begleichen.

Damit dürfte jetzt endgültig Schluss sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen die strafrechtlichen  Schrauben ein weiteres Mal angezogen und klargestellt, dass es bei gravierenden Steuerverkürzungen zukünftig kein Pardon mehr geben wird.

So hat der BGH mit Urteil vom 07.02.2012 – 12 StR 525/11 –  ein weiteres Mal bestätigt, dass bei einer Steuerhinterziehung im großen Ausmaß eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt. Das sei regelmäßig der Fall, wenn Steuern in Höhe von mehr als 1 Million Euro hinterzogen worden sind, wenn nicht besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen. Im konkreten Fall hob der BGH ein Urteil des Augsburger Landgerichts auf, mit dem ein bayerischer Unternehmer wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 1,1 Millionen Euro zu einer Bewährungsstrafe von Jahren verurteilt worden war. Die Strafe sei unvertretbar niedrig, zumal der Mann mit krimineller Energie Unterlagen gefälscht hätte, um eine steuermindernde Schenkung vorzutäuschen. Auch die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern ändere nichts an der Schwere der Tat, zumal damit nur Zahlungen geleistet worden seien, die ohnehin geschuldet waren.

Wie bei rechtslupe.de nachzulesen ist, hat der BGH schon im Dezember des vergangenen Jahres in einem anderen Fall judiziert, dass eine Steuerhinterziehung „großen Ausmaßes“, wie sie im Straftatbestand des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) aufgeführt wird, in der Regel schon bei einem Betrag von 50.000 Euro vorliege. Bisher war die Grenze regelmäßig erst bei 100.000 Euro angesetzt worden. Die Grenze von 50.000 Euro gelte insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige seine tatsächlichen Einkünfte nicht nur einfach verschweige, sondern diese aktiv verschleiere. Regelmäßig sei dann keine Geldstrafe mehr möglich, sondern es müsse Freiheitsstrafe verhängt werden. Es lohnt durchaus, den Beitrag bei rechtslupe.de detailliert zu studieren.

 


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