Sex mit Gefangener bei offener Zellentür: Dann kannst du nicht länger Wachtmeister bleiben



Veröffentlicht am 11. Januar 2013 von

Man(n) muss schon reichlich bescheuert sein, denke ich, wenn man als Justizwachtmeister in einem Frauengefängnis bei offener Zellentür und damit für andere Gefangene sichtbar Sex mit einer Insassin hat. So etwas kann Neid, Empörung  oder andere Gefühle auslösen und zumindest zu Gerede führen, das dann bis zur Leitung der JVA dringt. Das Verwaltungsgericht Trier hat jetzt laut einem Bericht bei derwesten.de entschieden, dass die vorläufige Dienstenthebung eines Wachtmeisters unter Kürzung der Bezüge um 20 Prozent rechtmäßig sei, weil er sich genaus so verhalten haben soll. Es sei davon auszugehen, dass es im Hauptverfahren zu einer endgültigen Dienstenthebung kommen werde. Eine intime Beziehung mit einer Gefangenen sei mit dem Strafvollzug nicht vereinbar, meinten die Richter. Dies gelte unter anderem auch deshalb, weil sich das Justizpersonal mit einer solchen Verhaltensweise erpressbar mache.

Nach anderen Presseberichten soll der Wachtmeister zuvor bereits wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen zu 6 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden sein. Die Rechtsprechung zu dem insoweit einschlägigen § 174a StGB geht von einem Missbrauch regelmäßig auch dann aus, wenn der oder die Gefangene sich freiwillig auf den Sex einlässt oder insoweit sogar initiativ geworden ist. Es sei grundsätzlich von einem Missbrauch der dienstlichen Stellung des Wachpersonals auszugehen. Auch ein echtes Liebesverhältnis wird von der ganz überwiegenden Meinung nicht als tatbestandsausschließend angesehen.

Mein Tipp: Zumindest die Türe schließen, auch wenn das Beobachtetwerden manch einem Zeitgenossen einen zusätzlichen Kick verschaffen kann ….


Kategorie: Strafblog
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