Sonne, Wind und ein bisschen Steuerhinterziehung



Veröffentlicht am 11. März 2013 von

Alles für die Steuer...

Alles für die Steuer…

Da bin ich also tatsächlich am Samstagmorgen auf Mallorca angekommen, nachdem ich am Freitag noch mit meinem geplanten Flug von Köln nach München am Streik des Sicherheitspersonals gescheitert war und deshalb einen Erörterungstermin vor dem Schöffengericht in München absagen musste. Trotzdem bin ich dann mit dem Zug nach Bayern gefahren, weil ich von dort aus nach Mallorca gebucht hatte und mangels freier Plätze keine Umbuchung möglich war. Um 4 Uhr morgens wurde ich dann von meinem Wecker aus dem Schlaf geholt, um von Hotel in Hallbergmoos aus zum nahen Flughafen gebracht zu werden, wo dann pünktlich um 6 der Flieger gen Süden startete.

Und jetzt bin ich tatsächlich hier, der Himmel blaut, und obwohl der Wind recht kühl ist, genießen wir die Abwechselung von der winterlichen Kälte und Feuchte in good old Germany. Wenn Alles gut geht und mich keine unabweisbaren Zwänge vorher zurückholen, dann bleibe ich bis Freitag und versuche, den Anwaltsalltag ein wenig hinter mir zu lassen. Obwohl …. ein paar Zwänge gibt es dann doch.

Gestern habe ich ein paar Stunden damit zubringen müssen, von hier aus an einer Selbstanzeige in einer Steuerangelegenheit mitzuwirken, weil kurzfristig die Entdeckung droht und danach jedenfalls keine Strafbefreiung mehr möglich ist. Es geht um recht viel, so ein paar Millionen Euro sollen in nicht rechtsverjährter Zeit hinterzogen worden sein, und die Mandantschaft hat wohl mit dazu beigetragen. Da stellen sich schwierige Fragen, die im Lichte einer verschärften Rechtslage und einer zunehmend strikteren Rechtsprechung bedacht sein wollen. Unter welchen Voraussetzungen kann der Tatgehilfe überhaupt noch in die Vergünstigung des § 371 Abgabenordnung (AO) kommen, wenn die Haupttat bereits entdeckt ist? Was ist, wenn der Steuerschaden 50.000 Euro überschreitet und damit die Sperrwirkung des § 371 Abs. 3 AO eintritt? Muss der Tatgehilfe die 5 % „Strafsteuer“ des § 398a AO zahlen, damit von Strafe abgesehen werden kann? Oder muss er dafür gar für die Zahlung der Steuerschuld sorgen, auch wenn diese ihm nicht zuzurechnen ist? Und apropos Zurechnung, da gibt es ja auch noch die Mithaftung des Teilnehmers nach § 71 AO. Diese Mithaftung tritt im Falle der Selbstbezichtigung quasi automatisch ein, auch wenn nachher die Strafbefreiung scheitert. Soll man da nicht lieber ins Risiko gehen und es drauf ankommen lassen, ob die Teilnahme auffliegt?

Da sind schwierige Fragen, für deren Erörterung mit der Mandantschaft man Zeit braucht, selbst wenn man eigentlich Urlaub hat. Aber es duldet ja keinen Aufschub. Und dann kommt meist noch die Kardinalfrage: Was würden Sie an meiner Stelle tun? Diese Frage lässt sich zumeist nicht klar beantworten, man ist halt nicht an der Stelle des Anderen und Menschen sind in unterschiedlicher Weise risikobereit. Man kann versuchen, eine Risikoanalyse zu betreiben, aber man kennt ja nicht die anderen Beteiligten und weiß nicht, wer wen in die Pfanne hauen wird. Auch da gilt das Prinzip, dass der Historiker immer klüger ist als der Zeitgenosse.

Na gut, wir sind zu einer Entscheidung gekommen und werden jetzt abwarten, was kommt. Für mich soll´s erst mal Sonne sein und eine gute Portion Freizeit! Dann macht auch das Bloggen doppelt Spaß.

 


Kategorie: Strafblog
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