Streit mit der Ex-Freundin als Haftgrund? Eine knappe Entscheidung…



Veröffentlicht am 14. Februar 2014 von

Amts- und Landgericht Düsseldorf

Amts- und Landgericht Düsseldorf

Merklich erleichtert reagierte vorgestern mein Mandant, als die zuständige Kammer des Düsseldorfer Landgerichts den kurz zuvor erlassenen Haftbefehl nach längerer Beratung und vorausgegangener Diskussion mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung gegen das Votum der Strafverfolgungsbehörde außer Vollzug gesetzt hatte. Ich selbst war erst am Morgen in dieser Sache mandatiert worden, die dann meinen ganzen Terminkalender durcheinandergewirbelt hat. Darüber habe ich bereits im strafblog berichtet.

In der Sache selbst geht es um einen Betrugsvorwurf in Millionenhöhe. Die Ermittlungen laufen schon seit geraumer Zeit, einer der drei inzwischen angeklagten Männer befindet sich seit rund 8 Monaten in Haft, die beiden anderen sind in Kenntnis der Schuldvorwürfe auf freiem Fuß. Bislang bestand gegen sie kein Haftbefehl. Das hat sich in Bezug auf meinen Mandanten in der vergangenen Woche geändert, nachdem seine Ex-Freundin Mitte Januar zu Polizei gegangen war und eine umfangreiche, ihn belastende Aussage gemacht hat. Darin finden sich  allerdings – soweit ich dies in der Kürze der Zeit überprüfen konnte – keine zusätzlichen Schuldvorwürfe, aber die Dame ist ihrem Ex offensichtlich ziemlich böse. Der habe sie nämlich – so beschwerte sie sich – im Herbst des letzten Jahres verlassen und jetzt streite sie sich mit ihm um Umgangs- und Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Unnahbar und bindungsarm sei der Mann und sie begreife erst jetzt, in was er sie da hereingezogen habe. Er sei für sie nicht mehr erreichbar, lehne jeden Kontakt ab,  und außerdem konsumiere er Kokain.

Die Staatsanwältin und ihr folgend das Gericht haben darin einen Ansatzpunkt für Fluchtgefahr gesehen, was dann zu dem Haftbefehl geführt hatte. Mein Mitverteidiger und ich haben vor Gericht argumentiert, dass der enttäuschten Frau nicht unbedingt alles geglaubt werden dürfe, sie sei ja offensichtlich reichlich rachsüchtig. Darüber hinaus habe sie ja nichts vorgetragen, was auf Anstalten zur Flucht hindeute. Die Tatsache, dass der Angeschuldigte sich mit ihr um das Sorge- und Umgangsrecht für das Kind streite, deute eher in die gegenteilige Richtung.

Die junge Staatsanwältin hat engagiert und aus Sicht einer Strafverfolgerin auch gut argumentiert. Das muss man ihr lassen. Wir haben dagegen gehalten. Als Verteidiger sieht man manches anders. Das liegt in der Natur der Sache. Die Kammer hat die angekündigte Beratungszeit von 10 Minuten um das Doppelte überschritten und dann – das hatten wir als Kompromiss vorgeschlagen – einen Haftverschonungsbeschluss mit engen polizeilichen Meldeauflagen verkündet. Die Staatsanwältin hat dies akzeptiert und – das gereicht ihr zur Ehre, finde ich – keine Beschwerde mit Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, so dass ich meinen ganz glücklichen Mandanten mit nach Mönchengladbach nehmen konnte. Ich kenne den Mann seit mehr als 2 Jahrzehnten und bin mir ganz sicher, dass er sich an alle Auflagen halten und nicht flüchten wird. Dazu ist er viel zu sehr in der Heimat verwurzelt.

Aber knapp war die Entscheidung der Kammer, es hätte auch anders kommen können. Das hätte er dann seiner Ex zu verdanken gehabt. Von der wird er sich auch weiter tunlich fernhalten, obwohl ja genau das für sie der Grund war, ihn in die Pfanne zu hauen.

 

 


Kategorie: Strafblog
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