Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge? 40-Jähriger muss für 9 1/2 Jahre in Haft, weil er die Freundin totgetreten hat.



Veröffentlicht am 22. August 2012 von

Dortmunder Landgericht, Foto: Tbachner

Das Landgericht Dortmund hat gestern einen 40-jährigen Mann aus Hamm, der seine Freundin mit 70 Schlägen und Tritten gegen den ganzen Körper und den Kopf  zu Tode geprügelt hat, zu einer Freiheitsstrafe von 9 1/2 Jahren verurteilt. Nach einem Bericht bei wa.de blieb die Schwurgerichtskammer  damit deutlich unter dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft, die 13 1/2 Jahre Haft gefordert hatte. Der Angeklagte, der bereits 10 Jahre Haft verbüßt hat und zur Tatzeit unter Bewährung stand, hatte keine näheren Angaben zum Tatgeschehen gemacht, jedoch behauptet, die betrunkene Frau hätte ihn mit einem Messer attackiert. Das habe das Gericht ihm nicht geglaubt und als bloße Schutzbehauptung angesehen, heißt es in dem Beitrag. Der Vorsitzende Richter habe in der Urteilsbegründung mehrfach die „Brutalität und fast schon viehische Vorgehensweise“ betont. Die Frau sei durch die Attacken bis zur Unkenntlichkeit entstellt worden.

Während die Staatsanwaltschaft auf Totschlag plädiert hatte, verurteilte die Kammer den Angeklagten „nur“ wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Es könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der alkoholbedingt enthemmte Mann bei den Übergriffen den Tod der Frau gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Ein Tatmotiv habe sich nicht sicher feststellen lassen, es habe sich wohl um eine Spontantat gehandelt. Möglicherweise sei es zum Streit über eine von der Frau beabsichtigte Trennung gekommen, die diese zwar gewollt, aus Angst vor dem Angeklagten aber nicht gewagt habe.

Von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Gericht trotz der langjährigen und massiven Alkoholsucht des Angeklagten abgesehen, weil der Mann in der Vergangenheit mehrfach Entziehungsmaßnahmen nach kurzer Zeit abgebrochen hat und insoweit keine Erfolgsaussichten bestünden.


Kategorie: Strafblog
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