Über die Gleichheit im Unrecht und über Versäumnisse der Staatsanwaltschaft



Veröffentlicht am 25. September 2013 von

„Ich verstehe gar nicht, dass du dich nach so vielen Berufsjahren überhaupt noch über das Verhalten von Staatsanwälten und Richtern wunderst!“, meinte ein auch nicht ganz unerfahrener Kollege gestern anlässlich eines Verfahrens vor dem Mönchengladbacher Amtsgericht, in dem insgesamt 7 junge Menschen  vor dem Schöffengericht angeklagt waren. „Es lohnt doch gar nicht, sich aufzuregen, die Justiz ist eine reine Willkürveranstaltung, die mit Recht und Gerechtigkeit absolut nichts zu tun hat!“

Ich habe dem Kollegen widersprochen, so radikal sehe ich das bei Weitem nicht. Ich habe im Laufe meines Berufslebens doch eine ganze Menge RichterInnen und StaatsanwältInnen kennengelernt, denen ich eine vorbildliche Berufseinstellung attestiere und die sich auch aus der Sicht eines kritischen Verteidigers stets um eine faire und justizförmige Sachbearbeitung bemühen. Dass wir dabei nicht immer einer Meinung sind, liegt nahe und ist einer durchaus funktional ausgerichteten Betrachtungsweise geschuldet.

Kleine und große Ausreißer gibt es immer wieder, trotzdem habe ich mir das Sich-Wundern immer noch nicht völlig abgewöhnt, wenn es aus meiner subjektiven Sicht allzu bizarre Rechtsansichten, Anträge oder  Entscheidungen gibt. Ein bisschen war das gestern so nach dem Plädoyer der noch jungen Staatsanwältin, mit der ich erstmals zu tun hatte. Vier der sieben jungen Männer hatten waren laut Anklage bei 8 Gelegenheiten gemeinsam in Tankstellen eingebrochen und hatten Zigaretten im Wert von mehreren zehntausend Euro erbeutet und noch ein paar andere Dinge mitgehen lassen. Nachdem sie von der Untersuchungshaft verschont worden waren, hatte zwei von ihnen (mein Mandant war nicht dabei) noch zwei weitere Einbrüche begangen, was beim Gericht nicht gerade positiv angekommen ist. Meinem Mandanten und einem weiteren Angeklagten wurden noch zwei weitere Taten zur Last gelegt, bei denen es sich allerdings eher um Petitessen handelte.

Die zur Tatzeit 18 und 19 Jahre alten männlichen Angeklagten hatten die Vorwürfe umfassend eingeräumt, die Jugendgerichtshilfe hatte sich bei allen für die Anwendung von Jugendstrafrecht ausgesprochen, was auch mehr oder weniger unstreitig war. Keiner von den jungen Männern hatte nach den übereinstimmenden Einlassungen bei den Taten eine Führungsrolle, gemeinsam war man zu den jeweiligen Tatentschlüssen gekommen und die Beute war zu gleichen Teilen geteilt worden.

Es gab bei einigen Angeklagten ein paar kleinere Vorbelastungen, nur richterliche Weisungen und Verwarnungen, in einem Fall  war gem. § 27 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe vorbehalten worden.

Die Staatsanwältin beantragte bei drei der vier Haupttäter Jugendstrafen zwischen 10 Monaten und 18 Monaten mit Bewährung, nur bei meinem Mandanten hielt sie eine nicht bewährungsfähige Jugendstrafe von 27 Monaten für angemessen, was mich erstaunt hat. Ich habe in meinem Plädoyer darauf hingewiesen, dass ich nun wirklich nicht erkennen könne, welche herausragende Rolle mein Mandant denn bei den Taten gespielt haben könnte, dass gegen ihn die fast dreifache Strafe im Vergleich mit dem mildesten Antrag verhängt werden müsste. Ich habe gefragt, ob er vielleicht am schlechtesten verteidigt worden ist, was ich mir nicht vorstellen könne, da er ja sogar als Erster von allen in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Ich habe gemeint, dass sich die zu verhängenden Strafen bei allen Vieren doch im selben Bereich verhalten müssten, mehr als zwei Monate Unterschied seien doch ersichtlich nicht vertretbar.

Die Staatsanwältin hatte weiterhin beantragt, meinem Mandanten die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist von weiten 9 Monaten zu verhängen, weil er die anderen mit dem Auto zu den Tatorten gefahren habe. Ich hatte dem widersprochen.

In seinem letzten Wort wies mein Mandant darauf hin, dass er zu den Tatzeiten doch gar kein Auto mehr gehabt habe, er sei nicht der Fahrer gewesen.

Dann wurde die Sitzung unterbrochen und das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Nach der Mittagspause sollte das Urteil verkündet werden. Ich hatte zwischenzeitlich noch einmal in die Akte geschaut und kurz mit dem Mandanten gesprochen. Dass er zur Tatzeit gar kein Fahrzeug mehr hatte, ergab sich aus der Akte nicht. Für mich war diese Information völlig neu.  Bevor sich die Kammer zur Urteilverkündung erhob, habe ich darum gebeten, noch einmal in die Beweisaufnahme einzutreten. Ich habe darauf hingewiesen, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, wer gefahren sei, niemand hätte meinen Mandaten insoweit als Fahrer bezeichnet. Tatsächlich hätte er selbst auch kein Auto gehabt, gegebenenfalls müsse insoweit noch Beweis erhoben werden.

Die Vorsitzende Richterin fragte die Staatsanwältin, was sie dazu meine. Die antwortete zu meiner Überraschung, sie hätte in der Pause auch noch einmal in ihre Aufzeichnungen und in die Akte geschaut. Tatsächlich sei wohl ein Mitangeklagter gefahren, der habe jedenfalls ein Auto gehabt. Sie habe sich insoweit vertan.

Vom Gericht befragt, ob sie an ihrem Antrag etwas ändern wollte, meinte die Staatsanwältin, sie nehme den Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis zurück. Das Gericht zog sich erneut zur Beratung zurück und verkündete dann sein Urteil: Es wurden gegen alle Angeklagten in etwa gleich hohe Jugendstrafen mit Bewährung verhängt, die Richterin meinte, eine weitergehende Differenzierung sei sich nicht geboten. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis sah das Gericht ab, der Führerschein wurde noch in der Sitzung wieder an meinen Mandanten herausgegeben. Da habe er aber Glück gehabt, meinte die Richterin, zuvor sei die Entziehung der Fahrerlaubnis schon beschlossen gewesen.

Ende gut, Alles gut, dachte ich. Mein Mandant strahlte.

Ein leicht bitterer Beigeschmack bleibt allerdings zurück. Warum in aller Welt hat die Staatsanwältin nicht von sich aus beantragt, noch einmal in die Hauptverhandlung einzutreten, wenn sie in der Sitzungspause zu neuen Erkenntnissen gekommen ist? Das Gericht war doch schon dabei, sich zur Urteilsverkündung zu erheben, bevor ich dies mit meinem Antrag unterbrochen habe. Es ist doch die verdammte Pflicht und Schuldigkeit der Strafverfolgungsbehörde, von sich aus, also von Amts wegen, dafür zu sorgen, dass keine falschen Entscheidungen auf falscher Tatsachengrundlage ergehen.

Ich will der Sitzungsstaatsanwältin gerne ihre Unerfahrenheit zu Gute halten, vielleicht wusste sie ja nicht, dass auch nach dem Schluss der Beweisaufnahme bis zum Beginn der Urteilverkündung noch einmal in die Verhandlung eingetreten werden kann. Immerhin hat sie dann ja auch schnell eingelenkt, und das war richtig so.  Ein Glück für meinen Mandanten, dass er in seinem Schlusswort nochmal das Thema Fahrerlaubnis angesprochen hat. Und immerhin hatte er einen Verteidiger, dem daraufhin noch etwas eingefallen ist. Sonst wäre er jetzt den Lappen los.

Und ich ziehe für mich die Schlussfolgerung, dass ich zukünftig noch detaillierter erfragen werde, wie sich das mit den Autos denn so verhält. Man lernt ja immer noch hinzu….

 


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